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| | nachfolgend finden Sie die wichtigsten unternehmensrechtlichen News der letzten Woche im Überblick. Außerdem haben Sie demnächst wieder die Möglichkeit zum Selbststudium nach § 15 FAO mit der GmbH-Rundschau und der ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht! In der nächsten Ausgabe der GmbH-Rundschau (GmbHR 06/2016, s. dazu auch weiter unten) behandelt Dr. Niclas von Woedtke das Thema "Geschäftsführer: Vorsicht (Haftungs-) Falle! Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung von GmbH-Geschäftsführern nach § 64 S. 1 GmbHG". Die Lernerfolgskontrolle hierzu finden Sie online unter www.gmbhr.de/15FAO. Als Mitglied der ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht steht Ihnen das Angebot unter www.faocampus.de zur Verfügung. Viel Erfolg beim Selbststudium! Mit den besten Grüßen Dr. Birgitta Peters AG/GmbHR-Redaktion |
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| | | | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | | | | Anzeige Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Celle: Gründung einer GmbH mittels einer Mischeinlage 1. Verspricht ein GmbH-Gesellschafter bei Gründung auf einen übernommenen GmbH Anteil von 15.000 € einen PKW im Wert von 9.725 € zu übereignen, so stellt sich die Einlagepflicht als Mischeinlage dar. 2. Eine solche Mischeinlage kann nur so gestaltet werden, dass vor Eintragung der PKW zu übereignen und auf die Bareinlagepflicht ein Viertel einzuzahlen ist. 3. Sieht der Gesellschaftsvertrag neben der Übereignung des PKW keine Verpflichtung zur Bareinlage vor, liegt darin eine gemäß § 19 Abs. 2 GmbHG unzulässige Befreiung von der Pflicht des § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG. [OLG Celle, Beschl. v. 5.1.2016 - 9 W 150/15] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Frankfurt a. M.: Zwangsgeld zur Erzwingung von Vorlage eines Geschäftsbriefbogens Die Vorlage eines aktuellen Geschäftsbriefbogens einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nicht im Zwangsgeldverfahren durchgesetzt werden. [OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 14.7.2015 - 20 W 257/13] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Düsseldorf: Unternehmensbewertung nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit Barabfindung 1. Nimmt der von dem Unternehmen beauftragte Bewertungsgutachter Plananpassungen der unternehmenseigenen Ausgangsplanung vor, können diese der Unternehmensbewertung dann zugrundezulegen sein, wenn die Ausgangsplanung unplausibel war und die mit der Unternehmensführung befassten Organe ihre Planung daraufhin tatsächlich nachhaltig geändert bzw. eine nachhaltige Planänderung beschlossen haben. 2. Gutachterliche Anpassungen, die ausschließlich zu Bewertungszwecken erfolgen, sind grundsätzlich kein sachgerechter Ausgangspunkt für die Unternehmensbewertung. [OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.2015 - I-26 W 9/14 (AktE)] | |
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Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht OLG Braunschweig: Keine Kapitalmarkt-Informationshaftung im Falle VW/Porsche 1. Die Regelung der §§ 15, 37b u. 37c WpHG ist abschließend; für die Annahme einer allgemeinen Haftung für falsche Informationen am Kapitalmarkt ist daher kein Raum. 2. Eine Haftung der AG nach §§ 826 u. 31 BGB für fehlerhafte Informationen des Vorstands am Kapitalmarkt kommt nur unter engen Voraussetzungen bei wiederholten grob falschen Ad-hoc-Mitteilungen in Betracht. (Vorinstanz: LG Braunschweig v. 30.7.2014 - 5 O 401/13, AG 2015, 47) [OLG Braunschweig, Urt. v. 15.1.2016 - 7 U 59/14 - "VW/Porsche"] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Anwendung der Zinsschranke und Gesellschafter-Fremdfinanzierung Bei der Prüfung der 10 %-Grenze, ob zur Anwendung der sog. Zinsschranke eine "schädliche" Gesellschafter-Fremdfinanzierung i.S.d. § 8a Abs. 3 S. 1 KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 vorliegt (Rückausnahme zum sog. Eigenkapital- und Konzernvergleich des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung), sind Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter nicht zusammenzurechnen (gegen BMF-Schr. v. 4.7.2008 - IV C 7 - S 2742-a/07/10001 - DOK 2008/0336202, BStBl. I 2008, 718 = GmbHR 2008, 887, Rz. 82 S. 2). [BFH, Urt. v. 11.11.2015 - I R 57/13] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die Eigentümerhaftung erforderlichen Grund- oder Stammkapitals Mit der für die Betriebsaufspaltung entwickelten Personengruppentheorie lässt sich eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen i.S.d. § 74 Abs. 2 S. 1 AO durch Zusammenrechnung der von mehreren Familienmitgliedern gehaltenen Anteile nicht begründen. [BFH, Urt. v. 1.12.2015 - VII R 34/14] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Private Veräußerungsgeschäfte mit in- und ausländischen Investmentanteilen – Anwendbarkeit des EStG – Veräußerungsbegriff 1. Private Veräußerungsgeschäfte mit Anteilen an in- und ausländischen Investmentanteilen unterliegen im Streitjahr 1999 der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. 2. Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Anleger den Anteilsschein gemäß § 11 Abs. 2 KAGG an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgibt. [BFH, Urt. v. 10.11.2015 - IX R 3/15] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Option, Verfall einer Option, Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Termingeschäft, Werbungskostenabzugsverbot (01) 1. Einkünfte bei einem Termingeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 S. 5 EStG liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt (entgegen BMF-Schr. v. 9.10.2012, BStBl. I 2012, 953, Rz. 27, und v. 27.3.2013, BStBl. I 2013, 403). 2. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsgemäß. [BFH, Urt. v. 12.1.2016 - IX R 48/14] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Option, Verfall einer Option, Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Termingeschäft, Werbungskostenabzugsverbot (02) Einkünfte bei einem Termingeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 S. 5 EStG liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt (entgegen BMF-Schr. v. 9.10.2012, BStBl. I 2012, 953, Rz. 27, und v. 27.3.2013, BStBl. I 2013, 403). [BFH, Urt. v. 12.1.2016 - IX R 49/14] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Option, Verfall einer Option, Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Termingeschäft, Werbungskostenabzugsverbot (03) Einkünfte bei einem Termingeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 S. 5 EStG liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt (entgegen BMF-Schr. v. 9.10.2012, BStBl. I 2012, 953, Rz. 27, und v. 27.3.2013, BStBl. I 2013, 403). [BFH, Urt. v. 12.1.2016 - IX R 50/14] | |
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Literatur Die nächste Ausgabe der AG (Heft 06/2016) erscheint am 20.03.2016. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 06/2016) erscheint am 15.03.2016. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Dr. Christian Levedag, LL.M. Tax Aktuelle Entwicklungen zum Abzug von Beteiligungsaufwendungen und Anschaffungskosten natürlicher Personen als Gesellschafter von Kapitalgesellschaften Betrachtet werden in diesem Beitrag einige aktuelle Fragen, die sich nach der Einfügung der § 3c Abs. 2 S. 2 - 6 EStG durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl. I 2014, 2417 ff.) stellen sowie neuere Entscheidungen des BFH für im Betriebsvermögen und Privatvermögen gehaltene Beteiligungen. Prof. Dr. Jan Lieder, LL.M. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Gesellschafterliste Die Legitimations- und Rechtsscheinwirkung der GmbH-Gesellschafterliste begründen ein besonderes Interesse der Beteiligten an einer schnellstmöglichen Änderung einer fehlerhaften Gesellschafterliste. Im Anschluss an den Aufsatz des Autors in GmbHR 2016, 189 ff. zum Hauptsacheverfahren systematisiert und analysiert der vorliegende Beitrag die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Gesellschafterliste. Behandelt werden die zentralen Rechtsfragen der vorläufigen Listenkorrektur und deren vorläufige Verhinderung sowie die Zuordnung eines Widerspruchs durch einstweilige Verfügung. Einige Überlegungen de lege ferenda runden den Beitrag ab. § 15 FAO Selbststudium: Dr. Niclas von Woedtke Geschäftsführer: Vorsicht (Haftungs-) Falle! - Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung von GmbH-Geschäftsführern nach § 64 S. 1 GmbHG - Dieser Beitrag stellt die aktuelle - höchstrichterliche - Rechtsprechung zu § 64 S. 1 GmbHG, der ein an GmbH-Geschäftsführer gerichtetes Zahlungsverbot für insolvente GmbHs statuiert, dar. Ziel des Beitrags ist es, die sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Neuerungen und die Reaktionen in der Literatur hierauf zusammenzufassen sowie die Folgen, die sich aus der aktuellen Rechtsprechung für die Praxis ergeben, überblicksmäßig darzustellen. Heiner Kuna Der gesellschaftergleiche Dritte im Recht der Gesellschafterfinanzierung - Entsprechungsklausel des § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO - Zugleich Anmerkungen zu den Entscheidungen des OLG Thüringen vom 18.11.2015 - 1 U 503/15 und des OLG Koblenz vom 26.1.2016 - 3 U 891/15 - Die Gleichstellung des Nichtgesellschafters mit einem Gesellschafter durch das Recht der Gesellschafterfinanzierung ist mit erheblichen Auswirkungen für diesen im Rahmen der Verfahrensabwicklung verbunden. Voraussetzung und Abgrenzung der Einbeziehung des gesellschaftergleichen Dritten gehören zu den weiterhin offenen Fragen. Die Rechtsprechung hat hierzu Voraussetzungen ausgearbeitet, ohne sich abschließend zu diesen zu äußern. Die herrschende Literaturauffassung verlangt eine gesellschaftergleiche Vermögensbeteiligung wie auch gesellschaftergleiche Mitwirkungsbefugnisse des Dritten. OLG Thüringen und OLG Koblenz (GmbHR 2016, 296 ff. - in dieser Ausgabe) haben erstmalig die Zurechnung eines Nichtgesellschafters bei wirtschaftlicher Beteiligung aber ohne gesellschafterähnliche Mitwirkungsrechte bejaht. Die Beschlüsse geben Anlass, den persönlichen Anwendungsbereich der §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO und deren Rechtsfolgen für den gesellschaftergleichen Dritten darzustellen. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende, in den nächsten Monaten angebotene Veranstaltungen 6. Europäischer Handels- und Gesellschaftsrechtstag Als gemeinsame Veranstaltung mit der französischen ACE Avocats Conseils d'Entreprises und der Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht und in enger Kooperation mit weiteren Arbeitsgemeinschaften im Deutschen Anwaltverein führt die Arbeitsgemeinschaft im Jahr 2016 die ebenfalls schon traditionelle Tagung zum Europäischen Handels- und Gesellschaftsrecht gleichzeitig als 20. Deutsch-Französisches Seminar am 18. und 19. März 2016 an einem besonders attraktiven Tagungsort, nämlich im "Maison du Barreau" in Praxis, durch. Die Themen befassen sich mit den rechtlichen Fragen rund um die Internationalisierung der Unternehmen. Natürlich wird es an diesem besonderen Tagungsort auch ein besonders attraktives Begleitprogramm geben. Deutscher Anwaltstag 2016 Auf dem Deutschen Anwaltstag, der vom 1. bis 3. Juni 2016 in Berlin stattfindet, wird die Arbeitsgemeinschaft ebenfalls vertreten sein. Sie wird dort eine etwa zweistündige Veranstaltung zu rechtlichen Fragen des internationalen Unternehmensstrafrechts durchführen. Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht Nachdem im letzten Jahr in Kooperation mit der DeutscheAnwaltAkademie erstmals eine zweitägige Fachveranstaltung zu den Grundlagen und aktuellen Entwicklungen des Gesellschafts- und Steuerrechts der GmbH durchgeführt wurde und diese Veranstaltung sehr großen Zuspruch gefunden hat, veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft ein entsprechendes Seminar auch im Jahre 2016, und zwar am 1./2. Juli 2016 in Frankfurt am Main. Dozenten sind aus dem Kreis des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Professor Dr. Burkhard Binnewies und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Randolf Mohr. Rechtsprechungssymposium: Aktuelle Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH zum Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht in Dialog mit Wissenschaft und Praxis Im Sommer 2016 wird die Arbeitsgemeinschaft ihre Veranstaltung zur aktuellen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesgerichtshofs durchführen, die als Dialog zwischen Praxis und Wissenschaft zu den aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs ausgestaltet sein wird. Die Veranstaltung findet am 7. Juli 2016 statt in Frankfurt am Main; Veranstaltungshotel ist das Grand Hotel Hessischer Hof in Frankfurt. 11. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag Auch die nunmehr 11. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft wird natürlich nach den guten Erfahrungen der letzten 10 Jahre wieder in Berlin stattfinden. Termine sind der 16. und 17. September 2016. Das Tagungshotel ist dieses Mal das Hotel Esplanade. Auch dieses Mal wird es neben dem aktuellen Überblick zur Rechtsprechung des BGH und zu anhängigen Gesetzgebungsverfahren eine Vielzahl von Themen rund um das Handels- und Gesellschaftsrecht geben. Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Veranstaltungshinweise |
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