Kölner Tage Datenschutzrecht | Konzerndimensionale Auskunfts- und Überwachungspflichten
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht    
04.04.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 

am 25.5.2018 tritt die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) voll in Kraft. Für Unternehmen sind zahlreiche neue Anforderungen zu beachten, bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder. Wie Sie diese vermeiden erfahren Sie bei den Kölner Tagen Datenschutzrecht 2018, die am 18./19.6.2018 unter Leitung von Prof. Niko Härting in Köln stattfinden.

Das Urteil des LG Stuttgart v. 19.12.2017 - 31 O 33/16 KfH zur Nichtigerklärung der in der Hauptversammlung der Porsche SE gefassten Beschlüsse haben Dr. Bernd R. Mayer und Vicky Richter zum Anlass genommen, sich in der Ausgabe 7/2018 der AG mit den konzerndimensionalen Auskunfts- und Überwachungspflichten der Obergesellschaft bei Rechtsverstößen der Tochtergesellschaft zu beschäftigen. Einen Vorgeschmack auf diesen Beitrag finden Sie weiter unten.

Eine gute Restwoche wünscht Ihnen



Katharina Melkko
AG-Redaktion
 
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RECHTSPRECHUNG
OLG München: Schadensersatzansprüche gegen Altgesellschafter aus einer Beteiligung als Direktkommanditist an einer Fondsgesellschaft
OLG München: Prospekthaftung im engeren Sinne nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen neben spezialgesetzlicher Prospekthaftung
OLG München: Keine Handelsregisteranmeldung des Eintritts des neuen Kommanditisten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund post- oder transmortaler Vollmacht
BFH: Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms eines Freiberuflers
 
 
MELDUNGEN
Datenschutzkonferenz gibt Auslegungshilfen zur DSGVO heraus
 

 
AUS DEN HEFTEN
Konzerndimensionale Auskunfts- und Überwachungspflichten der Obergesellschaft bei Rechtsverstößen der Tochtergesellschaft, AG 2018, 220
 
 
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
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RECHTSPRECHUNG
 
Kapitalmarktrecht
OLG München: Schadensersatzansprüche gegen Altgesellschafter aus einer Beteiligung als Direktkommanditist an einer Fondsgesellschaft

1. Weder durch die Stellung eines Insolvenzantrags allein noch durch die Bestellung eines Insolvenzgutachters durch das Insolvenzgericht über das Vermögen einer Partei wird der Rechtsstreit gem. § 240 ZPO unterbrochen.

2. Es obliegen dem, der selbst oder durch Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Vertragspartner einzuhalten, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. In der Regel trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon vorher beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen.

3. Die Haftung des aufnehmenden Gesellschafters besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn dieser rein kapitalistisch beigetreten ist und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse zum Zwecke der Einwerbung von neuen Gesellschaftern erkennbar keinen Einfluss hatte. Denn es ist davon auszugehen, dass solche Altgesellschafter bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt wurden wie die Neugesellschafter.

4. Der Prospekt muss den Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären. Da der Prospekt Erklärungen an einen unbestimmten Personenkreis enthält, ist er objektiv auszulegen. Maßgeblich ist mithin die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Anlegers. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt.

[OLG München 21.02.2018, 20 U 3751/16]
 
Kapitalmarktrecht
OLG München: Prospekthaftung im engeren Sinne nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen neben spezialgesetzlicher Prospekthaftung

1. Die Ablehnung eines Beweises kann allenfalls dann geboten sein, wenn eine beweiserhebliche Tatsache zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte rechtfertigen können. (Rn. 22)

2. Mutmaßliche Hintermänner haften in der Regel nicht aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, weil sie gerade nicht nach außen in Erscheinung getreten sind und deshalb auch kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben können. Ein haftungsrechtlich relevantes unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts ersetzt nicht ein für den Anleger erkennbares Auftreten nach außen. (Rn. 18)

[OLG München 10.01.2018, 20 U 516/17]
 
Unternehmensrecht
OLG München: Keine Handelsregisteranmeldung des Eintritts des neuen Kommanditisten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund post- oder transmortaler Vollmacht

1. Eine post- oder transmortale Vollmacht berechtigt grundsätzlich nicht zur Anmeldung des Eintritts eines neuen Kommanditisten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Handelsregister (Anschluss an KG FGPrax 2003, 42).

2. Insoweit handelt es sich um eine originäre Anmeldepflicht des eintretenden Erben.

[OLG München 20.06.2017, 31 Wx 169/17 (rechtskräftig)]
 
Steuerrecht
BFH: Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms eines Freiberuflers

1. Zwischen einem Steuerberater und einer von ihm als Alleingesellschafter beherrschten Kapitalgesellschaft wird eine Betriebsaufspaltung begründet, wenn der Kapitalgesellschaft ein für deren betriebliche Tätigkeit funktional wesentlicher Mandantenstamm zur Nutzung überlassen wird.

2. Die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung des Mandantenstamms können bei Fortführung einer steuerberatenden Einzelpraxis neben der Verpachtungstätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einem eigenständigen Besitzunternehmen erzielt werden. Dies gilt auch dann, wenn zwar sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen beiden Tätigkeiten bestehen, die Verflechtung aber nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig unlösbar bedingen.

3. Wird der zur Nutzung überlassene Mandantenstamm an einen Dritten veräußert, tritt durch den Wegfall der sachlichen Verflechtung eine zwangsweise Betriebsaufgabe im Besitzunternehmen ein.

4. Die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen der irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts kann nur dann gemäß § 174 Abs. 4 AO zum Anlass für die Aufhebung oder die Änderung eines weiteren Steuerbescheids genommen werden, wenn der zuerst geänderte Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung objektiv rechtswidrig war.

[BFH 21.11.2017, VIII R 17/15]
MELDUNGEN
 
Datenschutzkonferenz - DSK, 19.3.2018
Datenschutzkonferenz gibt Auslegungshilfen zur DSGVO heraus

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz - DSK) hat am 19.3.2018 in Fortführung ihrer bisherigen Arbeiten ein weiteres Kurzpapier zur Auslegung und Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit dem Titel "Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche" veröffentlicht.

 
[Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht online]
AUS DEN HEFTEN
 
 
Konzerndimensionale Auskunfts- und Überwachungspflichten der Obergesellschaft bei Rechtsverstößen der Tochtergesellschaft, AG 2018, 220

Kommentar zu LG Stuttgart v. 19.12.2017 - 31 O 33/16 KfH, AG 2018, 240
von Dr. Bernd R. Mayer / Vicky Richter

Compliance-Verstöße der Tochtergesellschaft betreffen vielfältig auch den Pflichtenkreis der Organe der Obergesellschaft. Neben den schwierigen Fragen zur ordnungsgemäßen Überwachung der Tochtergesellschaft stellt sich den Organen der Obergesellschaft die Frage, ob und in welchem Umfang ihren Aktionären darüber auf der Hauptversammlung Auskunft zu erteilen ist. Das LG Stuttgart kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Auskunftsrechte der Aktionäre der Porsche SE nach § 131 AktG verletzt worden sind, weil Fragen zur "Dieselthematik" der Volkswagen AG auf der Hauptversammlung der Porsche SE nicht bzw. unzureichend beantwortet wurden. Der Beitrag setzt sich kritisch mit den Ausführungen des LG Stuttgart auseinander. Zugleich zeigt er die hieraus resultierenden Schwierigkeiten für die Praxis auf und weist den Weg für Lösungsansätze.

 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
ARBEITSGEMEINSCHAFT HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IM DAV
 
 
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium http://www.faocampus.de/ bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich Beiträge in den Ausgaben 16, 17, 21 und 22/2017 der GmbHR und aktuell in Ausgabe 5/2018 der Beitrag von Dr. Reimund Marc von der Höh "§ 181 BGB im Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers der nicht nach dem MitbestG mitbestimmten GmbH" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.

Aktuelle Veranstaltungen

13./14.4.2018
Bilanzrecht an der Schnittstelle Handels-/Gesellschaftsrecht, Bensberg

7.6.2018
Deutscher Anwaltstag 2018 - Ausgewählte Fehlerszenarien im Handels- und Gesellschaftsrecht: Rechtlicher Umgang und Kommunikation, Mannheim

6./7.7.2018
Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, Frankfurt

5./6.10.2018
13. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht

Verlagsangebot
     
Impressum

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Gustav-Heinemann-Ufer 58
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Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Dr. Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
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50968 Köln

Tel.: 0221-93738-561
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