|
| | -
der BFH hat mit seiner am 27.9.2017 veröffentlichten Entscheidung vom 11.7.2017 - IX R 36/15 seine bisherige Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen geändert. Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies entgegen einer langjährigen Rechtsprechung nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Eine Zusammenfassung des Inhalts der Entscheidung sowie weitere Meldungen und die Leitsätze aktueller Entscheidungen finden Sie im heutigen Newsletter. -
-
Mit der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie wurden für die Beteiligungspublizität die regulatorischen Vorzeichen auf Vollharmonisierung umgestellt. Dieser Vorgabe trägt das deutsche Umsetzungsgesetz nur unzureichend Rechnung. Jörg-Peter Kraack zeigt die dogmatischen Friktionen und praktischen Probleme der Beteiligungspublizität in der Vorfeldphase und der Angebotsphase in seinem Beitrag in der am 5.10.2017 erscheinenden Ausgabe 19/2017 der AG auf und weist den Weg für Lösungsansätze (der Beitrag ist frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Eine Vorschau auf diesen und einen weiteren Beitrag finden Sie in der Vorschau. -
-
Eine gute Restwoche wünscht Ihnen -
Katharina Melkko AG-Redaktion P.S.: Kennen Sie schon das Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht bei Otto Schmidt online? Stöbern Sie im Online-Katalog und testen Sie 4 Wochen kostenlos!
|
Verlagsangebot
| | Rechtsprechung: | | | | | Meldungen: | | |
| | Literatur: | | |
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot
Rechtsprechung: Unternehmensrecht OLG Düsseldorf: Formwechsel einer dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegenden Gesellschaft in eine GmbH 1. Setzt das Registergericht in einem Beschluss (hier mit der Formulierung, der Eintragung stehe "folgendes Hindernis" entgegen, zur Stellungnahme werde eine Frist gesetzt und der Antrag werde nach Fristablauf zurückgewiesen) den Anschein einer Zwischenverfügung im Sinne des § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, so kann gegen den Beschluss zulässigerweise Beschwerde eingelegt werden, auch wenn das Registergericht darin nicht auf ein - unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung - durch den Antragsteller zu behebendes Eintragungshindernis hingewiesen hat. 2. Die Anmeldung der Umwandlung einer nach niederländischem Recht gegründeten im niederländischen Handelsregister der Kammer für Handelssachen (Kamer van Koophandel) eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (B.V.) im Wege eines grenzüberschreitenden Formwechsels in eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Verlegung ihres Satzungs- und Verwaltungssitzes sowie der Änderung der Firmierung darf das Registergericht nicht mit der Begründung zurückgeweisen, es fehle hierfür an einer Regelung durch den nationalen Gesetzgeber. 3. In Ansehung der "Vale-Entscheidung" des EuGH vom 12. Juli 2012 (C-378/10, NZG 2012, 871) sind Art. 49 und 54 AEUV dahin zu verstehen, dass einer dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegenden Gesellschaft der Formwechsel in eine GmbH nach deutschem Recht nicht verwehrt werden kann, wenn ein solcher Formwechsel für Gesellschaften nach deutschem Recht möglich ist. Soweit der Gesetzgeber nicht entsprechend tätig wird, haben die Gerichte die nationalen Vorschriften unter Beachtung dieser Pflicht aus den Art. 49 und 54 AEUV anzuwenden und hat das Registergericht - wie hier noch nicht geschehen - das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nach europarechtskonform auszulegendem deutschen Recht zu prüfen. [OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.7.2017 - I - 3 Wx 171/16] | |
|
Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Düsseldorf: Haftung des Sanierungsgeschäftsführers einer GmbH gegenüber Dritten Wenn neben der amtierenden Geschäftsführung auch ein weiterer Geschäftsführer aufgrund seiner besonderen Funktion als Sanierungsexperte für die im Eigeninsolvenzverfahren nach §§ 270 ff. InsO fortgeführte GmbH neu bestellt wird, sind auch für ihn wegen einer Haftung gegenüber Dritten die gleichen Grundsätze wie für die anderen Geschäftsführer anzuwenden. Die für den Insolvenzverwalter geltenden Haftungsregelung der §§ 60, 61 InsO finden keine - auch nicht analoge - Anwendung. [OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.9.2017 - I-16 U 33/17] | |
|
Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Naumburg: Im Gerichtsstandbestimmungsverfahren ist unerheblich, ob Ersatzansprüche nach § 64 S. 1 GmbH von § 29 Abs. 1 ZPO werden Will der einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellende Insolvenzverwalter gegen die unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände aufweisenden ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG geltend machen, so bedarf es im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren keiner abschließenden Klärung, ob Ersatzansprüche nach § 64 S. 1 GmbHG in den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 ZPO fallen und danach ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob es sich bei der Haftung aus § 64 S. 1 GmbHG um ein Fortwirken der Geschäftsführerpflichten handelt, die am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen sind, so dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 29 Abs. 1 ZPO eröffnet wäre, oder der Anspruch aus § 64 GmbHG vielmehr eine Ersatzforderung eigener Art ist, die nicht unmittelbar an die Geschäftsführerpflichten gegenüber der Gesellschaft anknüpft (BGH, Beschluss vom 11.02.2008, II ZR 291/06), bedarf im Verfahren nach den §§ 36, 37 ZPO deshalb keiner abschließenden Bewertung, weil die Zuständigkeit nach der Zweckrichtung des Verfahrens (zügige Gerichtsstandsbestimmung ohne langwierige Auseinandersetzung und ohne Belastung mit komplexeren rechtlichen Streitfragen) bereits dann gerichtlich zu bestimmen ist, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand der potentiellen Beklagten nicht einfach und zuverlässig festzustellen ist. [OLG Naumburg, Beschl. v. 25.4.2017 - I AR 2/17] | |
|
Rechtsprechung: Aktienrecht BGH: Handeln einer Aktiengesellschaft im Sinne von § 112 Satz 1 AktG 1. Eine dem Recht des Klägers drohende gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit, die ihn gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zur Erhebung einer positiven Feststellungsklage berechtigt, ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet. Zur Beseitigung dieser im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten bestehenden Gefahr ist grundsätzlich ein zwischen diesen Parteien wirkendes Urteil geeignet; eine Einbeziehung Dritter, die an dem im Streit stehenden Rechtsverhältnis beteiligt sind, ist unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses nicht geboten. 2. Eine Aktiengesellschaft handelt nicht im Sinne von § 112 Satz 1 AktG gegenüber einem Vorstandsmitglied, wenn im Rahmen eines mehrseitigen Vertrages Gesellschaft und Vorstandsmitglied keine gegenläufigen, sondern parallele Willenserklärungen gegenüber einer anderen Vertragspartei abgeben. [BGH, Urt. v. 25.7.2017 - II ZR 235/15] | |
|
Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Karlsruhe: Zur Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode Zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre beim "squeeze out" gemäß § 327 b AktG. Der Börsenkurs - ermittelt als Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme - bildet grundsätzlich die Untergrenze der Abfindung. Es handelt sich um eine absolute Untergrenze, die nicht - auch nicht geringfügig - unterschritten werden darf. Bei der Berechnung des Durchschnittskurses ist von § 5 WpÜG-AngebotsVO auszugehen. Eine Unterschreitung des Börsenkurses kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Börsenkurs nicht den Verkehrswert der Aktie widerspiegelt. Dies gilt insbesondere im Fall der Marktenge. Ob eine Marktenge vorliegt, ist anhand der Kriterien des § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO zu beurteilen. Zur Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode. Auf Beschwerdeverfahren in Spruchsachen, die in erster Instanz vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden (Art. 111 FGG-RG), und in denen die Beschwerde nach dem 01.09.2003 eingelegt wurde (§ 17 Abs. 2 SpruchG), sind § 12 Abs. 1 SpruchG in der bis 31.08.2009 geltenden Fassung (sofortige Beschwerde) sowie die Verfahrensvorschriften des FGG a. F. anwendbar. [OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.9.2017 - 12 W 1/17] | |
|
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still 1. Bei einer GmbH & Still kann sich die Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters auch aus dessen Stellung als Geschäftsführer der GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes ergeben. 2. Mitunternehmerrisiko setzt einen Gesellschafterbeitrag voraus, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. [BFH, Urt. v. 13.7.2017- IV R 41/14] | |
|
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft Geht das Vermögen eines Organträgers innerhalb der ersten fünf Jahre eines Ergebnisabführungsvertrags auf ein anderes Rechtssubjekt über, steht dies bei ununterbrochener Durchführung des Vertrags der steuerrechtlichen Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht entgegen, wenn die Organschaft in den Vorjahren wegen fehlender finanzieller Eingliederung nicht anzuerkennen war. [BFH, Urt. v. 10.5.2017 - I R 51/15] | |
|
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft 1. Die Organgesellschaft ist auch unter Geltung einer umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion nicht "vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen" (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG) in den Organträger finanziell eingegliedert, wenn die Anteile an der Organgesellschaft im Rückwirkungszeitraum (unterjährig) von einem Dritten auf den Organträger übergehen. 2. Bei der Berechnung der fünfjährigen Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG) kann eine umwandlungssteuerrechtliche Rückwirkungsfiktion beachtlich sein, auch wenn sie auf einen Zeitpunkt vor Gründung der Organgesellschaft wirkt. [BFH, Urt. v. 10.5.2017- I R 19/15] | |
|
Verlagsangebot
Meldungen: Kurzbesprechung Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
|
|
Meldungen: Aktionärsrechterichtlinie Bis zum 10.6.2019 hat Deutschland die Aktionärsrechterichtlinie (EU 2017/828) in nationales Recht umzusetzen. Aufgrund des erheblichen Umsetzungsbedarfs insbesondere im Aktienrecht soll die Umsetzung unter Einbeziehung beratenden Sachverstands aus der Wissenschaft erfolgen. [BMJV Online] |
|
|
Meldungen: BGH 23.8.2017, IV ZR 93/17 Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unterhält, kann Prozesskostensicherheit gem. §§ 110 ff. ZPO nicht verlangt werden. [BGH online] |
|
|
Literatur -
- Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 20/2017) erscheint am 15.10.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick.
-
-
Die nächste Ausgabe der AG (19/2017) erscheint am 5.10.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: RA Jörg-Peter Kraack Beteiligungspublizität bei Erwerbs- und Übernahmeangeboten Mit der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie wurden für die Beteiligungspublizität die regulatorischen Vorzeichen auf Vollharmonisierung umgestellt. Dieser Vorgabe trägt das deutsche Umsetzungsgesetz nur unzureichend Rechnung. Insbesondere dürfte am hergebrachten Verständnis der Zurechnungstatbestände für das Acting in Concert und für Tochterunternehmen nicht festgehalten werden können. Die dogmatischen und praktischen Probleme zeigen sich insbesondere bei der Beteiligungspublizität in der Vorfeldphase von Erwerbs- und Übernahmeangeboten nach dem WpÜG, deren Zurechnungs- und Kontrolltatbestände keine vergleichbare Änderung erfahren mussten. In der Angebotsphase sodann erweist sich die Auffassung der BaFin als problematisch, die auf ein Angebot hin eingelieferten Aktien weiterhin - auch nach Entfallen der bisherigen Ausnahmevorschriften - zugunsten der übernahmerechtlichen Wasserstandsmeldungen von der Beteiligungspublizität auszunehmen. Der Beitrag zeigt die dogmatischen Friktionen und praktischen Probleme der Beteiligungspublizität in der Vorfeldphase und der Angebotsphase auf und weist den Weg für Lösungsansätze. -
RAin Dr. Cäcilie Lüneborg / RA Dr. André-Pierre Resch Ausgewählte Probleme des D&O-Versicherungsschutzes aus Aufsichtsratsperspektive: Versicherungsabschluss, Rückwärtsdeckung, Nachmeldefristen und Umstandsmeldung In den vergangenen Jahren hat die Anzahl der Organhaftungsfälle und damit auch die Relevanz der D&O-Deckung deutlich zugenommen. Vor diesem Hintergrund befassen sich die Organe der betroffenen Unternehmen insbesondere mit den vielfältigen Problemen der zeitlichen Ausdehnung des D&O-Versicherungsschutzes mittels Rückwärtsdeckungen, Schadensnachmeldefristen und Umstandsmeldungen. Von besonderer praktischer Relevanz ist in diesem Zusammenhang namentlich die Frage nach der gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung für den Abschluss von D&O-Versicherungspolicen und Rückwärtsdeckungen, den Zukauf von Schadensnachmeldefristen sowie für die Entscheidung über die Abgabe von Umstandsmeldungen. Im Folgenden ist ferner der weitgehend ungeklärten Frage nachzugehen, welche Entscheidungsparameter insoweit aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive maßgeblich sind.
|
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH" und in Ausgabe 17/2017 der GmbH-Rundschau der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an. Aktuelle Veranstaltungen 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| |