Geldwäschegesetz in Kraft: Das Transparenzregister kommt | 68. Lieferung des Handbuchs Personengesellschaften von Westermann/Wertenbruch
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft
Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV
ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht
   
 
    05.07.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

am 18.5.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie verabschiedet. Die enthaltene Novelle des Geldwäschegesetzes ist in weiten Teilen am 26.6.2017 in Kraft getreten. Die damit einhergehende Einführung eines Transparenzregisters, die Auswirkungen auf nahezu sämtliche Gesellschaftsformen hat, beleuchten Prof. Dr. Heinz-Dieter Assmann undDr. Hilmar Hütten in der am 5.7.2017 erscheinenden Doppelausgabe 13-14/2017 der AG (Beitrag frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Einen Vorgeschmack auf diesen und weitere Beiträge finden Sie im heutigen Newsletter.

Außerdem möchten wir Sie auf die in der vergangenen Woche erschienene 68. Lieferung des Handbuchs Personengesellschaften von Westermann/Wertenbruch hinweisen, in der wieder wichtige Aktualisierungen im Gesellschafts- und Steuerrecht vorgenommen wurden. Weitere Informationen finden Sie weiter unten im Newsletter unter Literatur.

Sonnige Grüße aus Köln

Katharina Melkko
AG-Redaktion

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Verlagsangebot
Aktionsmodul Gesellschaftsrecht - Die Aktiengesellschaft, GmbH-Rundschau, Kommentare, Handbücher


 

Rechtsprechung:

OLG Düsseldorf: Zur Anmeldung der Übertragung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge
 
OLG München: Zum Einsichtsrecht des Kommanditisten in Geschäftsunterlagen aus wichtigem Grund
 
OLG Dresden: Gewinnausschüttungsansprüche als verdeckte Sacheinlage
 
OLG München: Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für masseverkürzende Leistungen (hier: Abgeltung von Arbeitsleistungen)
 
LG Düsseldorf: Haftung einer Ratingagentur
 
 
 
 

Meldungen:

Unternehmerdarlehen: Formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte unwirksam
 
Geldwäschegesetz in Kraft
 
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz verkündet
 
Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts an Personengesellschaften
 
 
 

 

Literatur:

Vorschau GmbH-Rundschau / Die Aktiengesellschaft
 
Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften – 68. Lieferung (Juni 2017)
 
 

 

Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
 
 


Verlagsangebot
Krieger/Uwe H. Schneider (Hrsg.), Handbuch Managerhaftung. 3. Auflage 2017. Jetzt bestellen!


Rechtsprechung: Unternehmensrecht

OLG Düsseldorf: Zur Anmeldung der Übertragung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge

1. Aus der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ("Der Kommanditist Herr Dr. H.W.K. ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Er hat seinen Kommanditanteil von 1.800 € Herrn B.D., geboren am 7.6.1951, in ... Oberhausen, übertragen, wodurch sich dessen Kommanditeinlage auf 36.000 € erhöht. Der bisherige Kommanditist sowie die persönlich haftende Gesellschafterin versichern, dass dem ausgeschiedenen Kommanditisten keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden ist. ...") geht hinreichend sicher hervor, dass es sich nicht um einen bloßen Mitgliederwechsel, sondern um die Übertragung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge handelt.

2. Die als Verfahrensantrag und -erklärung auslegungsfähige Anmeldung, deren Formulierung bei der Eintragung der Verantwortung des Registergerichts unterliegt, verlangt auch mit Blick auf die zu wahrende Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht einen bestimmten Wortlaut, insbesondere nicht die ausdrückliche Erklärung, dass die Übertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge erfolge.

[OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.3.2017 - I-3 Wx 231/16 ]


Rechtsprechung: Unternehmensrecht

OLG München: Zum Einsichtsrecht des Kommanditisten in Geschäftsunterlagen aus wichtigem Grund

1. § 166 Abs. 3 HGB gibt dem Kommanditisten ein außerordentliches Prüfungsrecht zur Kontrolle der Geschäftsführung, das inhaltlich über § 166 Abs. 1 HGB hinausgeht, aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetzt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Belange des Kommanditisten durch die Rechte nach § 166 Abs. 1 HGB nicht hinreichend gewahrt sind und die Gefahr einer Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist besteht; der Anspruchsteller hat insbesondere darzulegen, dass begründetes Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung besteht.

2. Die verzögerte Erstellung von Jahresabschlüssen stellt keinen wichtigen Grund für die Geltendmachung des außerordentlichen Informationsrechts dar.

3. Das außerordentliche Informationsrecht kann jedoch bei einem massiven Fehler im Prospekt für ein nahezu das gesamte Vermögen der Immobilienfonds-KG darstellendes Objekt gegeben sein, der die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft entscheidend prägt.

[OLG München, Urt. v. 22.3.2017 - 7 U 3356/16 ]


Rechtsprechung: Unternehmensrecht

OLG Dresden: Gewinnausschüttungsansprüche als verdeckte Sacheinlage

Zur Einbringung von Gewinnausschüttungsansprüchen im Wege einer verdeckten Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

[OLG Dresden, Urt. v. 12.1.2017 - 8 U 332/16]


Rechtsprechung: GmbH-Recht

OLG München: Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für masseverkürzende Leistungen (hier: Abgeltung von Arbeitsleistungen)

1. Die Haftung des Organs für masseverkürzende Leistungen nach § 64 Satz 1 GmbHG kann nur dann entfallen, wenn der Gesellschaft ein dem Gläubigerzugriff unterliegender Vermögenswert zufließt.

2. Insbesondere Zahlungen, mit denen Arbeitsleistungen abgegolten werden, sind masseschmälernde Zahlungen im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG (entgegen OLG Düsseldorf v. 1.10.2015 - 6 U 169/14).

[OLG München, Urt. v. 22.6.2017 - 23 U 3769/16]


Rechtsprechung: Aktienrecht

LG Düsseldorf: Haftung einer Ratingagentur

1. Anleger sind nicht in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Emittenten und einer Ratingagentur einbezogen.

2. Eine Ratingagentur haftet Anlegern nur bei einer fehlerhaften Bewertung von Finanzinstrumenten, nicht dagegen bei einer bloßen fehlerhaften Bewertung des Unternehmens des Emittenten.

[LG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.2017 - 10 O 181/15 (Leitsätze der Redaktion)]


Verlagsangebot
11. Sommer-Kongress der Centrale für GmbH - 01.09.2017


Meldungen: BGH 29.2.6.2017, XI ZR 562/15 u.a.

Unternehmerdarlehen: Formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte unwirksam

Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist; auch bei Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.
[BGH PM Nr. 104 vom 4.7.2017]

Meldungen: Gesetzgebung

Geldwäschegesetz in Kraft

Am 26.6.2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in weiten Teilen in Kraft getreten (BGBl. I 2017, 1822).  Wir hatten hierzu im Vorfeld berichtet. Lesen Sie außerdem zu der damit einhergehenden Einrichtung eines Transparenzregisters den Beitrag von Prof. Dr. Ulrich Seibert in der GmbHR 07/2017.
[Verlag Dr. Otto Schmidt]

Meldungen: Gesetzgebung

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz verkündet

Am 24.6.2017 wurde das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Auch hierzu hatten wir bereits berichtet.
[Verlag Dr. Otto Schmidt]

Meldungen: BMF-Schreiben

Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts an Personengesellschaften

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 21.6.2017 ein Schreiben zur Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft (- IV C 2 - S 2706/14/10001 - DOK 2017/0543913 -) veröffentlicht. Grund dafür war ein BFH-Urteil vom 25.3.2015 (Az.: I R 52/13), wonach die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) an einer Mitunternehmerschaft zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) führt.
[BMF online]

Literatur

Die nächste Ausgabe der GmbHR (14/2017) erscheint am 15.7.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick.

Die nächste Ausgabe der AG (13-14/2017) erscheint am 5.7.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge:

RA Prof. Dr. Heinz-Dieter Assmann, LL.M. (U. Pa. Phil./USA) / RA Dr. Hilmar Hütten, LL.M. (LSE)
Das elektronische Transparenzregister - Mitteilungs- und Angabepflichten
Am 18.5.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie verabschiedet. Die enthaltene Novelle des Geldwäschegesetzes, die am 26.6.2017 in Kraft getreten ist, sieht die Einführung eines Transparenzregisters vor. Es wird Angaben über alle natürlichen Personen enthalten, die als "wirtschaftlich Berechtigte" hinter Kapital- und Personengesellschaften, Stiftungen, Trusts oder trustähnlichen Gebilden stehen und diese kontrollieren. Zu diesem Zweck werden bußgeldbewehrte Angabe- und Mitteilungspflichten geschaffen, die in der einen oder anderen Form für nahezu alle privatrechtlichen Unternehmen und Organisationen und ihre wirtschaftlich Berechtigten im In- und Ausland gelten und im Mittelpunkt des Beitrags stehen. In komplizierten Vorschriften verschachtelt geregelt, sind diese Pflichten keineswegs eindeutig zu bestimmen und stellen Wissenschaft und Praxis vor zahlreiche Anwendungsfragen. Dies und der Umstand, dass auch Änderungen mitgeteilter Angaben angabe- und mitteilungspflichtig sind, belasten die betroffenen Unternehmen nicht unerheblich.

 

RA Dr. Frank Eggers / RA Dr. Tobias de Raet
Das Recht börsennotierter Gesellschaften zur Identifikation ihrer Aktionäre gemäß der EU-Aktionärsrechterichtlinie - Neue Rechte für Gesellschaften, neue Pflichten für Kreditinstitute
Weitgehend unbeachtet von der (Fach-)Öffentlichkeit hat die reformierte EU-Aktionärsrechterichtlinie ein Recht börsennotierter Gesellschaften zur Identifikation ihrer Aktionäre geschaffen. Der im deutschen Recht bislang nur für die Namensaktie geltende Grundsatz "know your shareholder" wird damit auf die Inhaberaktie ausgedehnt und könnte gar zu deren Abschaffung führen. Der europäische Gesetzgeber nimmt zur Umsetzung des Auskunftsrechts der Gesellschaften die Intermediäre - d.h. die depotführenden Kreditinstitute - in die Pflicht. Sie müssen die Daten zur Identifikation der Aktionäre für die Gesellschaften beschaffen und an andere Kreditinstitute weiterleiten. Der Beitrag erläutert die Vorgaben der neuen Richtlinie und ihre Auswirkungen auf das deutsche Aktienrecht und diskutiert das Verhältnis zu den §§ 21 ff. WpHG.

Prof. Dr. Volker Emmerich
Fusionskontrolle 2015/2016
Der Beitrag berichtet über die Entwicklung der deutschen und der europäischen Praxis zur Fusionskontrolle in der Zeit von Anfang des Jahres 2015 bis Anfang des Jahres 2017. Ganz im Mittelpunkt des Interesses steht dabei der spektakuläre Fall Edeka/KT.

Literatur

Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften - 68. Lieferung (Juni 2017)

Prof. Dr. Dres. h.c. Harm Peter Westermann geht in Teil I Gesellschaftsrecht § 37 Tod eines Gesellschafters - der gesetzliche Regelfall insbesondere auf die Stellung der in die Position des Gesellschafters nachgerückten Erben, ihre Haftung sowie das Verhältnis der verbliebenen Gesellschafter untereinander ein, außerdem auf die Probleme bei der Auslegung "älterer" Gesellschaftsverträge, deren Regelungen häufig erst lange nach ihrer Vereinbarung in einem Erbfall zur Anwendung kommen.

In seiner aktuellen Überarbeitung des § 43 Die Liquidation der OHG/KG, GbR, PartG und stillen Gesellschaft berücksichtigt Prof. Dr. Johannes Wertenbruch eine Vielzahl neuerer, auch höchstrichterlicher Entscheidungen.

Die ertragsteuerrechtliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge ist derzeit von einer gewissen Rechtsunsicherheit geprägt, soweit Wirtschaftsgüter des sog. Sonderbetriebsvermögens vor dem Übertragungsvorgang ausgegliedert werden. Mit den einschlägigen Fragen beschäftigt sich Prof. Dr. Georg Crezelius in Teil II Steuerrecht § 4 Vorweggenommenen Erbfolge bei Personengesellschaften.

Die Bewältigung der schwerwiegenden Friktionen zwischen Insolvenz- und Ertragsteuerrecht bilden das zentrale Thema der Besteuerung der Personengesellschaft im Insolvenzrecht. Mit seiner Überarbeitung des § 11 Die Personengesellschaften im Insolvenzsteuerrecht trägt Prof. Dr. Michael Fischer insbesondere der aktuellen Rechtsprechung auf diesem Gebiet Rechnung.


Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht  werden regelmäßig Beiträge in der GmbH-Rundschau als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht angeboten.

Aktuelle Veranstaltungen

06./07.10.2017:
12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht


 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:

Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR


 


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