|
| | nachfolgend finden Sie die wichtigsten unternehmensrechtlichen News der letzten Woche im Überblick. Mit den besten Grüßen Dr. Birgitta Peters AG/GmbHR-Redaktion |
Anzeige
| | Gesetzgebung: | | |
| | Rechtsprechung: | | |
| | Literatur: | | |
| | | | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | | | | Anzeige
Gesetzgebung: Bundestag stimmt Kompromiss zur Erbschaftsteuer-Reform zu Nachdem sich Bund und Länder sich in der vergangenen Woche auf einen Kompromiss hinsichtlich der Erbschaftsteuer-Reform verständigt hatten, hat der Bundestag am vergangenen Donnerstag (29.9.2016) nun den entsprechenden Gesetzesentwurf mehrheitlich beschlossen. Demnach sollen Erben von Unternehmen auch künftig weitgehend von der Erbschaftsteuer verschont werden, wenn sie es lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. So gab es Einvernehmen bei strittigen Kriterien, etwa wie Unternehmen zu bewerten seien: Künftig soll das Betriebsergebnis maximal mit einem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert werden, um die Höhe der Steuer anzusetzen. Geplant ist zudem, Missbrauch zu bekämpfen. Beispielsweise sollen Cash-Gesellschaften verhindert werden. Damit soll die Möglichkeit genommen werden, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteuerung zu befreien. Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten und Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Technische und klarstellende Änderungen gibt es bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke z.B. von Brauereien. Nun muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen, was am 14.10.2016 erfolgen soll. |
Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Hamm: Aufnahme einer GbR als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste Ist eine (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschafter einer GmbH, so sind in der Gesellschafterliste bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solcher auch die ihr angehörenden Gesellschafter aufzunehmen. [OLG Hamm, Beschl. v. 24.5.2016 - 27 W 27/16] | |
|
Rechtsprechung: Aktienrecht BGH: Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 20 AktG 1. Ein Unternehmen erfüllt seine Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 u. 4 AktG nur dann ordnungsgemäß mit der Folge, dass § 20 Abs. 7 AktG die Ausübung der Rechte aus den Aktien nicht ausschließt, wenn die Gesellschaft nicht korrigierend eingreifen muss, vielmehr die Beteiligung und deren Inhaber, wie sie ihr mitgeteilt worden sind, bekannt machen kann, ohne dass in der Öffentlichkeit Zweifel entstehen, welche Art Beteiligung gemeint und wem sie zuzurechnen ist (Bestätigung von BGH v. 22.4.1991 - II ZR 231/90, BGHZ 114, 203). 2. Aus dem auf die Publikation nach § 20 Abs. 6 AktG ausgerichteten Zweck der Mitteilungspflichten nach § 20 AktG ergibt sich, dass die schriftliche Mitteilung nach Form und Inhalt darauf ausgerichtet sein muss, von dem Vorstand der Aktiengesellschaft als Mitteilung i.S.v. § 20 AktG erfasst zu werden. 3. Eine bereits vor dem Erwerb der Beteiligung erfolgte Mitteilung ist zur Erfüllung der Mitteilungspflicht grundsätzlich nicht geeignet. [BGH, Urt. v. 5.4.2016 - II ZR 268/14] | |
|
Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht OLG Frankfurt a. M.: Enforcementverfahren und Fehlerbekanntmachung 1. Nach § 37 u Abs. 2 WpHG kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen einen nach § 37q Abs. 1 WpHG ergangenen Fehlerfeststellungsbescheid und eine nach § 37q Abs. 2 S. 1 WpHG ergangene Veröffentlichungsordnung im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechend der dortigen Verweisung als Ausnahme nur dann in Betracht, wenn eine der Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 WpÜG erfüllt ist. 2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Fehlerfeststellungsbescheids oder einer Veröffentlichungsanordnung i.S.d. §§ 37 u Abs. 2 WpHG, 50 Abs. 3 Nr. 2 WpÜG können verfahrensrechtlicher, tatsächlicher oder materiell-rechtlicher Art sein. 3. An das Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Zweifel sind erhebliche Anforderungen zu stellen. Sie sind nur anzunehmen, wenn nach der Einschätzung des Gerichts im Rahmen einer nur summarischen Prüfung die Aufhebung der Verfügung im Ausgangsverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Jedenfalls nicht ausreichend ist es, wenn die Rechtslage offen ist. Die Zweifel tatsächlicher und/oder rechtlicher Art an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung müssen also im Rahmen der gebotenen summarischen, das heißt auch einer geringeren Kontrolldichte unterliegenden, Überprüfung so erheblich sein, dass gemäß der vorausschauenden Würdigung des Gerichts die Aufhebung der Verfügung überwiegend wahrscheinlich, jedenfalls wahrscheinlicher als ihre Bestätigung ist. [OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 7.1.2016 - WpÜG 1/15 u. WpÜG 2/15] | |
|
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG 2002 n.F. Eine vGA i.S.d. § 8a Abs. 5 KStG 2002 n.F. (sog. Korb II‑Gesetz) ist nicht erst auf der Stufe der Mitunternehmerkapitalgesellschaft, sondern als Teil des gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinns einer Personengesellschaft und damit auch bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags zu erfassen. [BFH, Urt. v. 7.6.2016 - I R 51/14] | |
|
Anzeige
Literatur Die nächste Ausgabe der AG (Heft 20/2016) erscheint erst am 20.10.2016. Eine Vorschau finden Sie im übernächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 20/2016) erscheint am 15.10.2016. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Prof. Dr. Hans-Joachim Priester Anteilsaufstockung nach Einziehung - Pflicht zur Einlageleistung? Umstritten ist weiterhin, ob die Anteilsaufstockung nach Einziehung von Geschäftsanteilen eine Pflicht zur Leistung von Geld- bzw. Sacheinlagen auslöst. Nachstehend wird gezeigt, dass ein Aufstockungsbeschluss keine Satzungsänderung darstellt, sondern formlos stattfinden kann und der Gläubigerschutz auf andere Weise gewährleistet ist. Dr. Frederike Volkmann Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Planung, Errichtung und Betrieb von Offshore Windparks, insbesondere in Matrixstrukturen Der Geschäftsführer einer als GmbH organisierten Projektgesellschaft, die einen Offshore-Windpark errichtet oder betreibt, ist vielfältigen allgemeinen und speziellen Haftungsrisiken ausgesetzt. Eine Verschärfung des Haftungsrisikos ergibt sich zumeist dadurch, dass Offshore-Windpark-Projekte häufig in Matrixstrukturen organisiert sind. Der Beitrag erläutert diese Haftungsrisiken und gibt praktische Hinweise, wie das Haftungsrisiko für den Geschäftsführer minimiert werden kann. Carsten Schirrmacher Persönliche Haftung der GmbH-Gesellschafter für einen Abfindungsanspruch - ein Fall der allgemeinen Durchgriffshaftung - Gleichzeitig Besprechung der Entscheidung des BGH vom 10.5.2016 - II ZR 342/14 - Das GmbH-Gesetz gibt in § 34 Abs. 1 GmbHG mit der Einziehung eine Möglichkeit vor, die Mitgliedschaft durch Beschluss der Gesellschafter zu beenden. Das kann mit oder gegen den Willen des ausscheidenden Gesellschafters geschehen. Auch wenn die Einziehung ultima ratio zur Beendigung von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern sein kann, besteht doch die Gefahr, dass sich neue Streitigkeiten über die Abfindung des Ausgeschiedenen und ihre Höhe anschließen. Die Auszahlung der Abfindung kann insbesondere wegen § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG gesperrt sein. Daraus resultiert die abstrakte Gefahr, dass ein Geschäftsanteil eingezogen wird, ohne dass der ausgeschiedene Gesellschafter jemals die Abfindung erhält. Zu seinem Schutz sollen neben der GmbH die verbliebenen Gesellschafter anteilig subsidiär für das Abfindungsentgelt haften. Mit seiner jüngsten Entscheidung vom 10.5.2016 - II ZR 342/14 nahm der BGH Stellung zu den Voraussetzungen dieser Haftung, ließ ihre systematische Herleitung aber erneut offen. Dieser Beitrag soll einen Weg für ebenjene Herleitung aus den allgemeinen Grundsätzen der Durchgriffshaftung wegen Rechtsformmissbrauchs aufzeigen. Dr. Johannes Frey, LL.M. / Philip Thürmer Erste Anmerkungen und Vorschläge zur Konzeption des "fortführungsgebundenen Verlustvortrags" Am 14.9.2016 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium den "Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften" ("Regierungsentwurf"), der am 23.9.2016 dem Bundesrat zugeleitet wurde (BR-Drucks. 544/16). Mit der geplanten Einführung des § 8d KStG-E soll die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften neu ausgerichtet werden, um "steuerliche Hemmnisse" bei der Kapitalausstattung von Unternehmen zu vermeiden. Allerdings stoßen die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 8d KStG-E auf nicht unerhebliche Bedenken in Bezug auf ihre Praxistauglichkeit. Konzept und Praxistauglichkeit der geplanten Regelung werden in diesem Beitrag näher untersucht. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende, in den nächsten Monaten angebotene Veranstaltungen
Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bietet aktuell Heft 7/2016 der GmbH-Rundschau eine Lernerfolgskontrolle zu einem Beitrag über die "Beachtung der Anfechtungsfrist bei Klage vor nicht zuständigem Schiedsgericht" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Veranstaltungshinweise |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Birgitta Peters Leitung Programmbereich Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |