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| | immer mehr Vorstandsmitglieder werden für den wirtschaftlichen Misserfolg der Unternehmen in Anspruch genommen und berufen sich in ihrer Verteidigungsstrategie dabei auf die Business Judgment Rule. Inwieweit diese unternehmerische Entscheidungen privilegiert und damit unbefangene Vorstandsmitglieder im Rahmen unternehmerischer Entscheidungen nur für grobe Fehler haften, untersuchen in der am 5.9.2017 erschienenen Ausgabe 17/2017 der AG Jun.-Prof. Dr. Alexander Baur und Dr. Philipp Maximilian Holle in ihrem Beitrag (frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Die Vorschau auf diesen und zwei weitere interessante Beiträge finden Sie unten unter Literatur. Mit der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit hat sich das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 23.6.2017 - I-3 Wx 35/17 auseinandergesetzt. Die Leitsätze dieser und anderer Entscheidungen finden Sie wie immer weiter unten. Mit besten Grüßen aus Köln Katharina Melkko AG-Redaktion P.S.: "Die neuen koordinierten Ländererlasse zur Erbschaftsteuerreform vom 22.6.2017 und ihre Praxisfolgen" stellt Grootens in unseren Online-Seminaren vor. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
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| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Rechtsprechung: Unternehmensrecht EuGH: Keine Geltung einer im Vertrag zwischen Gesellschaften enthaltenen Gerichtsstandsklausel für Klage gegen Vertreter einer dieser Gesellschaften aus unerlaubter Handlung („Leventis und Vafias“) Art. 23 Abs. 1 EuGVVO a. F. ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einem zwischen zwei Gesellschaften geschlossenen Vertrag enthalten ist, nicht von den Vertretern einer dieser Gesellschaften geltend gemacht werden kann, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage zu bestreiten, mit der sie für ihnen zur Last gelegte unerlaubte Handlungen in Ausübung ihrer Pflichten gesamtschuldnerisch zur Verantwortung gezogen werden sollen. [EuGH, Urt. v. 28.6.2017 - C-436/16 (Areios Pagos [Kassationsgerichtshof, Griechenland])] | |
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Rechtsprechung: Unternehmensrecht OLG Bamberg: Anlagebetrug durch Unterlassen; Arrest 1. Zu den Voraussetzungen eines Anlagebetruges durch Unterlassen, wenn sich die Garantenstellung der Schuldnerseite nach den Grundsätzen der Ingerenz daraus herleitet, dass der Schuldner als Vertretungsorgan einer Fondsgesellschaft zunächst in großem Umfang eigennützig Gesellschaftskapital verschoben hatte und die Anleger in Unkenntnis dieser das Fondsvermögen massiv schädigenden Untreuehandlungen die vereinbarten Ratenzahlungen noch jahrelang fortgesetzt hatten (Anschluss an und Fortführung von BGH WM 2017, 1047). 2. Zur Abgrenzung des bei einer solchen Fallgestaltung eingetretenen Gesamtschadens der Anlagegesellschaft von den - vom Anwendungsbereich des § 92 InsO nicht umfassten - Individualschäden der jeweils betrügerisch geprellten Anleger (Anschluss an BGH WM 2011, 1483 sowie Fortführung von OLG Nürnberg WM 2011, 1666). 3. Die prozessuale Sperrwirkung des § 92 InsO erstreckt sich grundsätzlich nicht auf ein dem Hauptsacheprozess vorgeschaltetes Arrestverfahren (im Anschluss an Bork ZInsO 2001, 835). 4. Hat der Antragssteller anhand eines Strafurteils jeweils schlüssig zu Arrestanspruch und -grund vorgetragen, so braucht sich die Auswertung des Strafurteils als Mittel der Glaubhaftmachung keineswegs nur auf die in der Antragsschrift referierten bzw. als Belegstellen angegebenen Feststellungen zu beschränken. Vielmehr dürfen (und müssen gegebenenfalls) in die Überprüfung auch solche Teile der Entscheidungsgründe einbezogen werden, die - wie etwa die den einzelnen Feststellungen des Tatgeschehens jeweils zugeordneten Ausschnitte der Beweiswürdigung - in einem sachlogischen Darlegungszusammenhang mit der Sachverhaltsschilderung in der Antragsschrift stehen. 5. Die Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung als privilegierter Arrestgrund nach § 917 Abs. 2 S. 1 ZPO wird - widerleglich - vermutet, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, für den die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Dafür reicht es auch aus, dass der Schuldner bis zu seiner Verhaftung in einem solchen Drittstaat (hier: Dominikanische Republik) gewohnt hatte und außer seiner Inhaftierung keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bindungen an den ausländischen Wohnsitz samt den damit verknüpften sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen nicht mehr bestehen oder nachhaltig unterbrochen sind. 6. Gehört der Arrestgläubiger wie hier zu einer Vielzahl von jeweils in gleicher Weise deliktisch geschädigten Kleinanlegern, so bestimmt sich der maßgebende Sicherungsbedarf nach dem Umfang aller noch offenen Schadensersatzansprüche mit dem gleichen kriminellen Hintergrund, denen der Schuldner im Zeitpunkt der Antragsstellung ausgesetzt ist; hierzu gehören auch die Forderungen der jeweiligen Anlagegesellschaft wegen des durch die Untreuehandlungen des Schuldners entstandenen Gesamtschadens. 7. Jedenfalls dann, wenn sich der Arrestanspruch - wie in den Fällen des gewerbsmäßigen Anlagebetrugs - aus einer gegen das Vermögen des Gläubigers gerichteten Straftat von einem gewissen Gewicht und Umfang herleitet, hängt das konstitutive Bestehen eines Arrestgrundes nach § 917 I ZPO nicht davon ab, dass nach der Aufdeckung der Tat noch weitere verdachtserhöhende Momente in der Person des Schuldners hinzugekommen sind. Es reicht vielmehr aus, dass das Schuldnerverhalten auch im Rahmen der späteren Aufarbeitung des Tatgeschehens keine entlastenden Umstände erkennen lässt, die hinreichend aussagekräftig sind, um das bei massiven Vermögensdelikten regelmäßig indizierte Sicherungsbedürfnis der Gläubigerseite - ausnahmsweise - wieder entfallen zu lassen (Fortführung von OLG Bamberg WM 2013, 649, Rn. 52ff.; OLG München WM 2017, 644, Rn. 5f. sowie Abgrenzung zu BGH NJW 2014, 3258 Rn.7). [OLG Bamberg, Beschl. v. 28.7.2017 - 3 W 28/17] | |
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Rechtsprechung: Unternehmensrecht OLG Düsseldorf: Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit 1. Die Löschung der vollzogenen Eintragung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG kommt nur in Betracht, wenn die Löschungseintragung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht. 2. Mit Blick auf die schwerwiegenden Folgen der Löschung wegen Vermögenslosigkeit setzt bereits die Ankündigung der Löschungsabsicht nach § 394 Abs. 2 FamFG eine gerichtliche Überzeugungsbildung zur Vermögenslosigkeit durch Bewertung von Tatsachen voraus und darf daher erst nach Abschluss der diesbezüglichen Ermittlungen erfolgen, wenn das Gericht über entsprechende - zumindest vorläufig - gesicherte Erkenntnisse verfügt. 3. Nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens kann in der Regel von der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgegangen werden, nicht so allerdings, wenn - wie hier - das eröffnete Insolvenzverfahren nicht durch Schlussverteilung beendet, sondern gemäß § 213 InsO mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt worden ist; in diesem Falle ist zwecks Vermeidung eines wesentlichen Verfahrensfehlers die Beiziehung der Insolvenzakten geboten, um die näheren Hintergründe und die nunmehrige Vermögenssituation der Gesellschaft ermitteln zu können. [OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.6.2017 - I-3 Wx 35/17] | |
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Rechtsprechung: Unternehmensrecht OLG Nürnberg: Keine eheliche Gütergemeinschaft als Kommanditistin 1. Eine eheliche Gütergemeinschaft kann nicht Kommanditistin sein. Ein Kommanditanteil kann nicht im Gesamtgut von Ehegatten gehalten werden. 2. Erwirbt ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte einen Kommanditanteil, fällt dieser ohne Weiteres in das Sondergut (§ 1417 BGB) dieses Ehegatten. Eine Vorbehaltsgutsvereinbarung (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist nicht erforderlich. [OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.5.2017 - 12 W 643/17] | |
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Verlagsangebot Meldungen: OLG Frankfurt 28.7.2017, 5 U 150/16 Mit Entscheidung v. 28.7.2017 - 5 U 150/16 hat das OLG Frankfurt die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main v. 27.10.2016 - 3-05 O 157/16, wonach die Veröffentlichung der geänderten Tagesordnung gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 2 Satz 1 AktG zeitlich vor dem Nachweisstichtag erfolgen muss, aufgehoben. Zudem kann auch ein Hauptaktionär einen Antrag nach § 122 Abs. 2 AktG auf Ergänzung der Tagesordnung stellen. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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Meldungen: OLG München 9.8.2017, 7 U 2663/16 Die E-V. AG endet, wenn der Gründer seinen Gründungswillen endgültig aufgibt. Aus Gründen der Klarheit der Vermögenszuordnung ist die endgültige Aufgabe des Gründungswillens jedoch kein reines Internum. Vielmehr bedarf es für die Beendigung der V. AG eines (nicht notwendig rechtsgeschäftlichen) nach außen erkennbaren Anknüpfungspunktes für die Aufgabe des Gründungswillens. |
Literatur Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 18/2017) erscheint am 15.9.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die aktuelle Ausgabe der AG (Heft 17/2017) ist am 5.9.2017 erschienen. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Jun.-Prof. Dr. Alexander Baur, M.A., B.Sc. / RA Dr. Philipp Maximilian Holle Zur privilegierenden Wirkung der Business Judgment Rule bei Schaffung einer angemessenen Informationsgrundlage - Haften unbefangene Vorstandsmitglieder im Rahmen unternehmerischer Entscheidungen nur für grobe Fehler? Die Inanspruchnahme von Vorstandsmitgliedern auf Schadensersatz im Wege des Binnenregresses hat Konjunktur. Dabei mehren sich auch die Fälle, in denen Vorstandsmitglieder für wirtschaftlichen Misserfolg in Anspruch genommen werden. Ein zentraler Baustein in der Verteidigungsstrategie der Vorstandsmitglieder ist dabei die seit dem Jahr 2005 im Aktiengesetz kodifizierte Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG). Inwieweit die Business Judgment Rule unternehmerische Entscheidungen privilegiert, ist allerdings wenig geklärt. Von prominenter Seite wird neuerdings vorgeschlagen, die deutsche Business Judgment Rule schlicht in dem Sinne zu verstehen, dass unbefangene Vorstandsmitglieder bei unternehmerischen Entscheidungen nur für grobe Fehler haften. Dieser Vorschlag besticht durch seine Einfachheit, weckt andererseits aber auch Irritationen, wenn man bedenkt, dass das Privileg, nur für grobe Fehler zu haften, ansonsten eher einem anderen Klientel zugutekommt, nämlich Personen, die wie beispielsweise der Schenker ohne Gegenleistung und ohne Eigeninteresse tätig werden. Der Beitrag geht daher der Frage nach, ob § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG wirklich in dem Sinne zu lesen ist, dass er die Verantwortlichkeit von unbefangenen Vorstandsmitgliedern bei unternehmerischen Entscheidungen generell auf Fälle grober Fehler beschränkt. Dr. Lisa Marleen Guntermann Der Gesamtschuldnerregress unter Vorstandsmitgliedern Wird eines von mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Vorstandsmitgliedern von der Gesellschaft in Anspruch genommen, besteht im Anschluss das Erfordernis, sich bei den übrigen Gesamtschuldnern zu regressieren. Dabei stellen sich jedoch diverse rechtliche Herausforderungen, die praktisch nicht selten dazu führen, dass der Ausgleichsberechtigte den Schaden am Ende allein zu tragen hat. Neben der quotalen Haftungsverteilung erlangen auf diese Weise insbesondere beweis- und verjährungsrechtliche Fragestellungen Bedeutung. Ferner rücken - wie zuletzt öffentlichkeitswirksam in der Siemens/Neubürger- Entscheidung des LG München I v. 10.12.2013 - 5HK O 1387/10, AG 2014, 332 = ZIP 2014, 570 - die Auswirkungen von Vergleichsvereinbarungen mit einzelnen Gesamtschuldnern in den Fokus. Der Beitrag untersucht die einzelnen Regresshürden und zeigt Möglichkeiten zur Absicherung des Regressanspruchs auf. Dr. Philipp Scholz Gesamtverantwortung, Gesamtentlastung - Gesamtnichtigkeit? - Zu den Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung von Gesamtentlastungsbeschlüssen Nach § 139 BGB ist ein Hauptversammlungsbeschluss, mit dem über mehrere Beschlussgegenstände einheitlich abgestimmt wurde, im Zweifel insgesamt anfechtbar, auch wenn sich der zur Anfechtung berechtigende Mangel nur auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses erstreckt. Ob doch von Teilnichtigkeit auszugehen ist, hängt vom Inhalt des Beschlusses ab, welcher durch Auslegung zu ermitteln ist. Bei der Gesamtentlastung bereitet dieses Vorgehen jedoch Schwierigkeiten. Denn die Verbindung der Beschlussgegenstände beruht hier nicht auf einem Willensentschluss der Hauptversammlung, sondern auf der gesetzlichen Grundregel des § 120 Abs. 1 Satz 1 AktG, welche nach herrschender Auffassung im Grundsatz der Gesamtverantwortung der Organmitglieder verwurzelt ist. Der Beitrag geht der Frage nach, ob die erfolgreiche Anfechtung die Gesamtentlastung deshalb stets insgesamt zu Fall bringt, auch wenn sich die Mängel des Beschlusses ausschließlich auf die Entlastung einzelner Organmitglieder beziehen. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH" und in Ausgabe 17/2017 der GmbH-Rundschau der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an. Aktuelle Veranstaltungen 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR |
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