Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) | Verborgene Lücken des Freigabeverfahrens
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft
Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV
ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht
   
 
    06.12.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

mit dem lang erwarteten, umfangreichen Schreiben vom 28.11.2017 (IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004) nimmt das BMF Stellung zur Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften nach § 8c KStG.

Die verborgenen Lücken des Freigabeverfahrens beleuchten Sebastian Meul und Dr. Jörg Ritter in ihrem Beitrag in der Ausgabe 23/2017 der AG (der Beitrag ist frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Die Vorschau auf diesen und einen weiteren Beitrag finden Sie in unserem heutigen Newsletter.

Eine schöne Adventszeit wünscht Ihnen

Katharina Melkko
AG-Redaktion

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Rechtsprechung:

BGH: Bewertung einer Unternehmensbeteiligung im Zugewinnausgleich
 
BGH: Unterbrechung eines Beschlussmängelrechtsstreits nach Insolvenzeröffnung
 
OLG Nürnberg: Angabe der durch den Nennbetrag des Geschäftsanteils vermittelten prozentualen Beteiligung in der Gesellschafterliste
 
BGH: Opt-in-Beschluss der Anleihegläubiger auch noch nach Insolvenzeröffnung möglich
 
OLG Braunschweig: Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Investitionen in Wertpapiere eines Emittenten gegen mehrere Beklagte
 
OLG Düsseldorf: Vorzugsaktien bei Spaltung einer AG, Freigabeverfahren
 
BFH: Einordnung von Einkünften aus einem Schneeballsystem zu einer ausländischen Kapitalgesellschaft
 
BFH: Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG bei nicht fachkundig beratenen Steuerpflichtigen
 
 
 
 

Meldungen:

Aktuelles BMF-Schreiben zur Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG)
 
Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs für dessen Rechtmäßigkeit entscheidend
 
Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben
 
Anteil der betrieblichen/privaten Nutzung nur durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisbar
 
Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz 2018
 
E-Bilanz - Übermittlung bei atypisch stillen Gesellschaften
 
Anwendung des koordinierten Ländererlass vom 22.6.2017 zur Erbschaftsteuerreform in Bayern
 
Merkblatt zum ZAG von der BaFin veröffentlicht
 
Sind Leistungen von einer österreichischen AG als Einlagenrückgewähr steuerfrei zu stellen?
 
 
 

 

Literatur:

Vorschau GmbH-Rundschau / Die Aktiengesellschaft
 
 

 

Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
 
 


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Rechtsprechung: GmbH-Recht

BGH: Bewertung einer Unternehmensbeteiligung im Zugewinnausgleich

1. Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich.

2. Bei der Bemessung des im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohns ist auch eine nicht unternehmensleitende Tätigkeit zu berücksichtigen, die der Unternehmer für das Unternehmen erbringt.

3. Zur sekundären Darlegungslast des Ausgleichsschuldners für in die Wertermittlung einzubeziehende Umstände, wenn der Ausgleichsgläubiger außerhalb des insoweit maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann.

[BGH, Urt. v. 8.11.2017 - XII ZR 108/16]


Rechtsprechung: GmbH-Recht

BGH: Unterbrechung eines Beschlussmängelrechtsstreits nach Insolvenzeröffnung

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines GmbH-Gesellschafters führt regelmäßig zur Unterbrechung eines Beschlussmängelrechtsstreits des Gesellschafters.

[BGH, Urt. v. 24.10.2017 - II ZR 16/16]


Rechtsprechung: GmbH-Recht

OLG Nürnberg: Angabe der durch den Nennbetrag des Geschäftsanteils vermittelten prozentualen Beteiligung in der Gesellschafterliste

1. Zur Zulässigkeit von Rundungen bei der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG i.d.F. des Gesetzes vom 23.6.2017 (BGBl. I 2017, 1822 [1864]) in der Gesellschafterliste anzugebenden "durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelten jeweiligen prozentualen Beteiligung am Stammkapital" wie auch bei dem nach § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG in der genannten Fassung anzugebenden "Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz".

2. Die bloße Angabe des Nichtüberschreitens bestimmter Erheblichkeitsschwellen bei Kleinstbeteiligungen - hier: die Formulierung "< 1 %" - in der Gesellschafterliste zur Bezeichnung der "durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelten jeweiligen prozentualen Beteiligung am Stammkapital" ist - jedenfalls derzeit - unzulässig.

[OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.11.2017 - 12 W 1866/17]


Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht

BGH: Opt-in-Beschluss der Anleihegläubiger auch noch nach Insolvenzeröffnung möglich

1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gefasste Beschlüsse der Gläubiger einer Schuldverschreibung können nur durch das Insolvenzgericht aufgehoben werden.

2. Ein Opt-in-Beschluss über die Anwendung des SchVG 2009 kann noch getroffen werden, nachdem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde.

[BGH, Urt. v. 16.11.2017 - IX ZR 260/15]


Rechtsprechung: Aktienrecht

OLG Braunschweig: Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Investitionen in Wertpapiere eines Emittenten gegen mehrere Beklagte

1. Betroffen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist.

2. Hieraus folgt eine ausschließliche Zuständigkeit verschiedener Landgerichte für Anlegerklagen aufgrund von Investitionen in verschiedene Aktien, deren Emittenten in verschiedenen Gerichtsbezirken ihren Sitz haben. Es besteht kein Wahlrecht der Kläger zwischen diesen ausschließlichen Gerichtsständen.

3. Bei Vorliegen zweier divergierender aus-schließlicher Gerichtsstände gemäß § 32b Abs. 1 ZPO kommt eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht. Im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 ZPO würde eine Gerichtsstandsbestimmung dessen Regelungszweck zuwiderlaufen. Dieser verfolgt die Zielsetzung, sämtliche Anlegerklagen wegen Schäden aufgrund von Investitionen in ein Wertpapier bei einem Gericht zu bündeln.

Anm. d. Red.: Siehe dazu auch die Entscheidungen des OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.10.2017 - 1 W 33/17 und 1 W 32/17.

[OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.10.2017 - 1 W 35/17]


Rechtsprechung: Aktienrecht

OLG Düsseldorf: Vorzugsaktien bei Spaltung einer AG, Freigabeverfahren

1. Ein Freigabeverfahren kommt auch bei Klagen von Aktionären auf Feststellung der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen in Betracht.

2. Eine Klage ist offensichtlich unbegründet, wenn sich ohne weitere Aufklärung in der Sache die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage nach sorgfältiger Prüfung aller rechtlichen und tatsächlichen Fragen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

3. Nach § 64 Abs. 4 UmwG genügt auch die Veröffentlichung einer Ausfertigung der Urkunde im Internet.

4. Der Leiter der Hauptversammlung kann die Redezeit der Aktionäre nach seinem Ermessen sachgemäß beschränken.

5. Im Falle des § 65 Abs. 2 UmwG genügt ein Beschluss der stimmberechtigten Stammaktionäre. Ein Sonderbeschluss der stimmrechtslosen Vorzugsaktionäre ist im Falle der Spaltung nicht erforderlich.

6. Der Spaltungsbericht muss den Aktionären eine Plausibilitätsprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses sowie der Überlegungen ermöglichen, die zur Spaltung geführt haben.

[OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.6.2017 - I 6 AktG 1/17]


Rechtsprechung: Steuerrecht

BFH: Einordnung von Einkünften aus einem Schneeballsystem zu einer ausländischen Kapitalgesellschaft

1. Bei der Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers als Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise darstellt, da auf den nach außen erkennbaren Willen des Betreibers des Schneeballsystems abzustellen ist.

2. Für die Einordnung eines ausländischen Rechtsverhält-nisses als stille Beteiligung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG kommt es darauf an, was die Vertragsparteien auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich gewollt haben und ob der unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde Vertragswille objektiv auf den Abschluss eines Gesellschaftsverhältnisses gerichtet ist, das den Merkmalen einer inländischen stillen Gesellschaft entspricht.

[BFH, Beschl. v. 5.10.2017 - VIII R 13/14]


Rechtsprechung: Steuerrecht

BFH: Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG bei nicht fachkundig beratenen Steuerpflichtigen

1. Sind Einkünfte aus der Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft, deren Beteiligung der Steuerpflichtige im Privatvermögen hält, aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG den tariflich zu besteuernden Einkünften hinzuzurechnen, findet die anteilige (40 % ige) Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG keine Anwendung.

2. Sowohl die Unkenntnis des Antragsrechts gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG als auch die Unkenntnis, einen solchen Antrag neben einem Antrag auf Günstigerprüfung stellen zu können bzw. zu müssen, können bei einem nicht fachkundig beratenen Steuerpflichtigen unverschuldet sein und zur Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG berechtigen. Dies kann selbst dann gelten, wenn die in Bezug auf die Antragsrechte unzureichende Anleitung zur Anlage KAP bei Anfertigung der Steuererklärung nicht vollständig gelesen wurde.

[BFH, Urt. v. 29.8.2017 - VIII R 33/15]


Verlagsangebot
Konfliktmanagement in der Unternehmensnachfolge - 13.03.2018


Meldungen: BMF-Schreiben, 28.11.2017, IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004)

Aktuelles BMF-Schreiben zur Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG)

Am 28.11.2017 hat das BMF mit einem umfangreichen Schreiben zur Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften nach § 8c KStG Stellung genommen (IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004). Die Verwaltung nimmt damit die seit dem letzten Schreiben aus dem Jahr 2008 erfolgten gesetzlichen Änderungen zum Anlass für eine Stellungnahme zu den Verlustabzugsbeschränkungen.
[BMF]

Meldungen: BGH 6.7.2017, I ZB 11/16

Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs für dessen Rechtmäßigkeit entscheidend

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schiedsspruch aufgehoben werden kann, weil seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offenbar unvereinbar ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung an. Es kommt nicht ohne weiteres zum Ausschluss der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit, wenn sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu einer Leistung verpflichtet, die er nur einmal erbringen kann.
[BGH online]

Meldungen: Kurzbesprechung

Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

Ist ein Rechtsanwalt beratend für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig, muss er dem Bundeszentralamt für Steuern Zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist.
[Verlag Dr. Otto Schmidt]

Meldungen: FG Rheinland-Pfalz 13.11.2017, 5 K 1391/15

Anteil der betrieblichen/privaten Nutzung nur durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisbar

Das FG Rheinland-Pfalz hat sich erneut der Rechtsprechung des BFH angeschlossen und entschieden, dass ein Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen muss, damit der als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil für die private Nutzung des überlassenen Geschäftswagens nicht nach der sog. Ein-Prozent-Regelung (Nutzungspauschale), sondern nach dem Anteil der im Fahrtenbuch aufgezeichneten Privatfahrten zu ermitteln ist.
[FG Rheinland-Pfalz PM vom 1.12.2017]

Meldungen: BMF-Schreiben

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz 2018

Das BMF hat mit BMF-Schreiben v. 8.11.2017 zu zahlreichen Einzelfragen zur Umsetzung der Investmentsteuerreform Stellung genommen.
[BMF online]

Meldungen: BMF-Schreiben

E-Bilanz - Übermittlung bei atypisch stillen Gesellschaften

Mit BMF-Schreiben v. 24.11.2017 hat die Finanzverwaltung zu der Frage Stellung genommen, zu welcher Steuererklärung der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn - und Verlustrechnung des Betriebs des Inhabers eines Handelsgewerbes in Fällen der atypisch stillen Beteiligung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist.
[BMF online]

Meldungen: Bayerisches Landesamt für Steuern

Anwendung des koordinierten Ländererlass vom 22.6.2017 zur Erbschaftsteuerreform in Bayern

Der koordinierte Ländererlass vom 22.06.2017 zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes wird von Bayern nicht mitgetragen.
[Bayerisches Landesamt für Steuern]

Meldungen: BaFin

Merkblatt zum ZAG von der BaFin veröffentlicht

Die BaFin hat in der letzten Woche vor dem Hintergrund des novellierten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), das am 13.1.2018 in Kraft tritt, ein überarbeitetes Merkblatt veröffentlicht.
[BaFin]

Meldungen: Hessisches FG 25.9.2017, 3 K 737/15

Sind Leistungen von einer österreichischen AG als Einlagenrückgewähr steuerfrei zu stellen?

Körperschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtig sind, können gem. § 27 Abs. 8 S. 1 KStG eine Einlagenrückgewähr leisten, wenn sie Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG gewähren können. Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 6 KStG und der §§ 28 und 29 KStG zu ermitteln. Der als Leistung i.S.d. § 27 Abs. 8 S. 1 KStG zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert festgestellt.
[Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank]

Literatur

Die nächste Ausgabe der GmbHR (24/2017) erscheint am 15.12.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick.

 

Die aktuelle Ausgabe der AG (23/2017) ist am 5.12.2017 erschienen. Lesen Sie darin folgende Beiträge:

RA Sebastian Meul / RA Dr. Jörg Ritter
Die verborgenen Lücken des Freigabeverfahrens - Warum der Gesetzgeber jetzt tätig werden muss
Der Beitrag zeigt auf, dass angesichts zweier obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Zeit Lücken in dem gesetzlichen System des Freigabeverfahrens offenbar geworden sind. Unabhängig voneinander haben das OLG Frankfurt und das OLG Düsseldorf die Durchführung eines Freigabeverfahrens mit Blick auf Aktionärsklagen, die sich nicht unmittelbar gegen einen Hauptversammlungsbeschluss richten, für unstatthaft erklärt. Dies birgt die Gefahr, dass es zu einer faktischen Registersperre kommt, die de lege lata kaum zu überwinden ist.

Dr. Sascha Stiegler, LL.M.
Grenzüberschreitender Formwechsel: Zulässigkeit eines Herausformwechsels - Die Polbud-Entscheidung und ihre Konsequenzen
Seit der liberalen Rechtsprechung des EuGH spielt der grenzüberschreitende Formwechsel in Form einer Satzungssitzverlegung ins Aus- bzw. Inland in der Praxis eine immer bedeutendere Rolle. An einer ausdrücklichen Bestätigung eines solchen Herausformwechsels in einen anderen EU-Mitgliedstaat durch den EuGH fehlte es bislang jedoch. Diese Lücke sollte durch die Polbud-Entscheidung geschlossen werden und dabei insbesondere die wichtige Frage geklärt werden, inwiefern eine sog. isolierte Satzungssitzverlegung von der Niederlassungsfreiheit umfasst ist. Der Beitrag analysiert die seit kurzem vorliegende Entscheidung und leitet praktische Konsequenzen aus ihr ab. Zudem wird aufgezeigt, dass vor allem im Hinblick auf eine isolierte Satzungssitzverlegung der EuGH keine abschließende Klarheit schaffen konnte.


Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der GmbHR der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH", in Ausgabe 17/2017 der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG", in Ausgabe 21/2017 der Beitrag von Prof. Dr. Römermann "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017" und in Ausgabe 22/2017 der Beitrag von Markus Geißler "Herabsetzung der Vergütung des Fremdgeschäftsführers in der Krise der GmbH - eine dogmatische Systemwidrigkeit?" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht


 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:

Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR


 


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