Schranken des Verlusts von Rechten aus zugerechneten Aktien | Ordentliche Kündigung eines Geschäftsführers | 70. Lieferung Handbuch Personengesellschaften von Westermann/Wertenbruch
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht    
07.03.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
mit den Schranken des Verlusts von Rechten aus zugerechneten Aktien beschäftigt sich Prof. Dr. Mathias Habersack in seinem in der Ausgabe 5/2018 der AG erscheinenden Beitrag. Einen Einblick in diesen erhalten Sie weiter unten.

Ferner finden Sie in unserem heutigen Newsletter u.a. die Leitsätze des BAG zur ordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers und zum Ausschluss der Organvertreter vom allgemeinen Kündigungsschutz sowie die Vorschau auf die 70. Lieferung des Handbuchs Personengesellschaften von Westermann/Wertenbruch.

Mit besten Grüßen aus Köln


Katharina Melkko
AG-Redaktion
 
P.S.: Absolvieren Sie mit dem Beitrag von Dr. Reimund Marc von der Höh zu § 181 BGB im Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers der nicht nach dem MitbestG mitbestimmten GmbH aus Ausgabe 5/2018 der GmbHR schnell und unkompliziert eine Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO!
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RECHTSPRECHUNG
OLG Hamm: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft
BAG: Zuordnung der Arbeitnehmer zu Betrieben und Betriebsteilen bei Unternehmensspaltung
OLG München: Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife
BAG: Ordentliche Kündigung eines Geschäftsführers und Ausschluss vom allgemeinen Kündigungsschutz
BGH: Reichweite des Vollzugsverbots in der Fusionskontrolle
BFH: Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft
 
 
MELDUNGEN
Berichtigungsverfahren bei unzutreffend als umsatzsteuerpflichtig behandelten Grundstücksverkäufen
 

 
Literatur
Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften - 70. Lieferung (März 2017)
 

 
AUS DEN HEFTEN
Schranken des Verlusts von Rechten aus zugerechneten Aktien nach § 20 Abs. 7 AktG, § 44 Abs. 1 WpHG, § 59 WpÜG (AG 2018, 133)
 
 
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
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RECHTSPRECHUNG
 
Unternehmensrecht
OLG Hamm: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft

Der Antrag eines aus einer Publikums-KG ausgeschlossenen Kommanditisten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der er erreichen will, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage von der KG weiterhin als Gesellschafter behandelt zu werden kann nicht mit Erfolg gegen die KG gerichtet werden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung enthält. Passiv legitimiert sind wie in dem Hauptsachverfahren auf Feststellung der Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses die Gesellschafter, die nicht in Übereinstimmung mit dem Verfügungskläger von der Unwirksamkeit der Beschlussfassung ausgehen.

[OLG Hamm 5.2.2018, 8 U 112/17]
 
Unternehmensrecht
BAG: Zuordnung der Arbeitnehmer zu Betrieben und Betriebsteilen bei Unternehmensspaltung

1. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bewirkt die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers, dass das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger übergeht. Die Vorschrift ordnet eine (partielle) Gesamtrechtsnachfolge an.

2. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG können auch Arbeitsverhältnisse von einem übertragenden auf einen übernehmenden Rechtsträger übergehen. Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG setzt in jedem Fall voraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits im Wege des Betriebs(teil)übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen der übernehmenden Rechtsträger übergeht. Jedenfalls im Fall der Aufspaltung muss hinzukommen, dass der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen der übernehmenden Rechtsträger zustimmt. Fehlt es an der erforderlichen Zustimmung des Arbeitnehmers, hat dieser ein Wahlrecht, mit welchem der übernehmenden Rechtsträger das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.

3. Nach § 323 Abs. 2 UmwG kann, sofern bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach der Umwandlung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden, die Zuordnung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Nach dieser Bestimmung muss die Zuordnung der Arbeitnehmer nach den Kriterien und Vorgaben des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und damit zu einer übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit i. S. v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der RL 2001/23/EG erfolgen.

[BAG 19.10.2017, 8 AZR 63/16]
 
GmbH-Recht
OLG München: Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife

1. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen sind im Überschuldungsstatut zu passivieren, nur dann nicht, wenn eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung vorliegt; die Rangrücktrittsvereinbarung muss sowohl vor als auch nach Verfahrenseröffnung ausschließen, dass eine Darlehensforderung als Verbindlichkeit in die Bilanz aufgenommen wird.

2. Ist die Schuldnerin nicht in der Lage, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen, handelt es sich nicht mehr um eine rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung, sondern  um Zahlungsunfähigkeit; beträgt die Liquiditätslücke der Schuldnerin 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist.

3. Soweit durch Leistungen des Geschäftsführers in der Insolvenzsituation im Einzelfall größere Nachteile für die Masse abgewendet werden, kann ein Verschulden ausnahmsweise zu verneinen sein; dies kommt insbesondere bei Zahlungen in Betracht, ohne die der Betrieb im Zweifel sofort hätte eingestellt werden müssen, was jede Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht hätte.

4. Zahlungen zur Erhaltung der Sanierungschancen sind nur für einen kurzfristigen Zeitraum privilegiert; in der Regel wird von einer Dauer von drei Wochen auszugehen sein, innerhalb derer die Sanierungsbemühungen abgeschlossen sein müssen, was jedoch ein tragfähiges Sanierungskonzept voraussetzt.

[OLG München 18.1.2018, 23 U 2702/17]
 
GmbH-Recht
BAG: Ordentliche Kündigung eines Geschäftsführers und Ausschluss vom allgemeinen Kündigungsschutz

1. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG enthält eine negative Fiktion. Danach gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die organschaftliche Stellung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) besteht. Für die Beurteilung der Kündigung ist es unerheblich, ob das Organmitglied sein Amt nach deren Zugang niederlegt.

2. Die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG kommt auch und gerade dann zum Tragen, wenn das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre.

3. An seiner Stellung als Organmitglied i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ändert es nichts, wenn der Geschäftsführer einer GmbH durch arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Weisungen Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis i.S.d. § 37 Abs. 1 GmbHG unterworfen ist.

4. Der Ausschluss der Organvertreter vom allgemeinen Kündigungsschutz gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ohne Rücksicht auf eine etwaige Arbeitnehmerstellung verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

5. Die unterschiedliche Behandlung von leitenden Angestellten und Mitgliedern gesetzlicher Vertretungsorgane in § 14 KSchG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

6. Es ist mit Treu und Glauben i.S.v. § 242 BGB nicht vereinbar, eine unredlich erworbene Rechtsposition oder eine formale Rechtsposition im Widerspruch zu den zugrunde liegenden vertraglichen Beziehungen auszunutzen. Eine Bestellung zum Geschäftsführer kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie allein mit dem Ziel erfolgt, diesen alsbald entlassen zu können.

[BAG 21.9.2017, 2 AZR 865/16]
 
Kapitalmarktrecht
BGH: Reichweite des Vollzugsverbots in der Fusionskontrolle

1. Das Bundeskartellamt ist jedenfalls mit Untersagung des Zusammenschlusses auf der Grundlage von §§ 32 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 1 GWB befugt, ein Verhalten zu untersagen, das gegen das Vollzugsverbot verstieße.

2. Unter das Vollzugsverbot können auch solche Maßnahmen oder Verhaltensweisen fallen, die, ohne selbst einen Zusammenschlusstatbestand auszufüllen, im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Zusammenschluss erfolgen und geeignet sind, dessen Wirkungen zumindest teilweise vorwegzunehmen.

[BGH 14.11.2017, KVR 57/16]
 
Steuerrecht
BFH: Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft

Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte zur Nutzung überlässt, gehören nur zum begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG 2009, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen kommt es dabei nicht an.

[BFH 24.10.2017, II R 44/15]
MELDUNGEN
 
FG Baden-Württemberg 10.8.2017, 1 K 2292/15
Berichtigungsverfahren bei unzutreffend als umsatzsteuerpflichtig behandelten Grundstücksverkäufen

Der Berichtigungsanspruch nach § 14c Abs. 2 UStG kann nur im Rahmen eines gesonderten Berichtigungsverfahrens und nicht durch einen Antrag auf geänderte Umsatzsteuerfestsetzung geltend gemacht werden.

 
[FG Baden-Württemberg NL vom 28.2.2018]
Literatur
 
Literatur
 
Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften - 70. Lieferung (März 2017)
 
 
In der März-Lieferung des Handbuchs finden Sie Aktualisierungen der folgenden Abschnitte aus Teil I Gesellschaftsrecht: § 10 Die Unterbeteiligung (Prof. Dr. Dres. h.c. Harm Peter Westermann) - Neu; § 25 Gesellschaftsvermögen und Besitzverhältnisse (Prof. Dr. Johannes Wertenbruch); § 50 Einlage und Haftung (RA Dr. Gerd Sassenrath); § 57 AG & Co. KG, SE & Co. KG, Stiftung & Co. KG, Limited & Co. KG (RA Dr. Matthias Blaum).

Hinzu kommen in Teil III Sozialversicherungsrecht die Aktuellen Werte in der Sozialversicherung 2018 von RA Dr. Jürgen Brand sowie in Teil V Verträge und Formulare die Fortsetzung der überarbeiteten Muster, konkret der Muster zum Formwechsel, von Notar Prof. Dr. Heribert Heckschen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Leserhinweis.


AUS DEN HEFTEN
 
 
Schranken des Verlusts von Rechten aus zugerechneten Aktien nach § 20 Abs. 7 AktG, § 44 Abs. 1 WpHG, § 59 WpÜG (AG 2018, 133)


von Prof. Dr. Mathias Habersack

Nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG, § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG, § 59 Satz 1 WpÜG erstreckt sich der Rechtsverlust auf Aktien, die dem Meldepflichtigen nicht gehören, ihm aber zugerechnet werden. Der Beitrag fragt nach den Schranken eines solchen Rechtsverlusts, und zwar zunächst für den "verlängerten" Rechtsverlust gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 WpHG, sodann für den einfachen Rechtsverlust nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG, § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 59 Satz 1 WpÜG.

 
 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
ARBEITSGEMEINSCHAFT HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IM DAV
 
 
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium http://www.faocampus.de/ bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der GmbHR der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH", in Ausgabe 17/2017 der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG", in Ausgabe 21/2017 der Beitrag von Prof. Dr. Römermann "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017", in Ausgabe 22/2017 der Beitrag von Markus Geißler "Herabsetzung der Vergütung des Fremdgeschäftsführers in der Krise der GmbH - eine dogmatische Systemwidrigkeit?" und in Ausgabe 5/2018 der Beitrag von Dr. Reimund Marc von der Höh "§ 181 BGB im Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers der nicht nach dem MitbestG mitbestimmten GmbH" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.

Aktuelle Veranstaltungen

16./17.3.2018
22. Deutsch-französisches Seminar, Aix en Provence

13./14.4.2018
Bilanzrecht an der Schnittstelle Handels-/Gesellschaftsrecht, Bensberg

7.6.2018
Deutscher Anwaltstag 2018 - Ausgewählte Fehlerszenarien im Handels- und Gesellschaftsrecht: Rechtlicher Umgang und Kommunikation, Mannheim

6./7.7.2018
Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, Frankfurt

5./6.10.2018
13. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht

Verlagsangebot
     
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Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Dr. Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR
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50968 Köln

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