EuGH: Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott | Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft
Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV
ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht
   
 
    07.06.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

kürzlich hat der EuGH die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott in der Sache Polbud-Wykonawstwo veröffentlicht. Einen Kommentar von Dr. Sascha Stiegler ebenso wie einen Beitrag von Dr. Christian Schultehierzu finden Sie in der am 15.6.2017 erscheinenden Ausgabe 12/2017 der GmbHR (frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos).

Weiterhin zu erwähnen ist die Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Das Gesetz soll in seinen maßgeblichen Teilen zum 1.1.2018 in Kraft treten, bedarf aber noch der Zustimmung des Bundesrats. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.

Eine schöne Restwoche wünscht

Lena-Marie Schauß
GmbHR-Redaktion

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Gesetzgebung:

Bundestag beschließt Betriebsrentenstärkungsgesetz
 
 


 

Rechtsprechung:

EuGH: Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit - Schlussanträge in der Sache Polbud-Wykonawstwo
 
OLG Celle: Versicherungspflicht eines Strohmannes
 
 

 

Literatur:

Vorschau GmbH-Rundschau / Die Aktiengesellschaft
 
 

 

Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
 
 


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Gesetzgebung: Unternehmensrecht

Bundestag beschließt Betriebsrentenstärkungsgesetz

Zur Stärkung von Betriebsrenten haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium der Finanzen einen Gesetzentwurf vorgelegt, der darauf abzielt, die betriebliche Altersversorgung insbesondere in kleineren und mittleren Unternehmen auszuweiten. Am 1.6.2017 hat der Bundestag das Gesetz in der Entwurfsfassung der Bundesregierung in zweiter und dritter Lesung beschlossen.


Rechtsprechung: GmbH-Recht

EuGH: Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit - Schlussanträge in der Sache Polbud-Wykonawstwo

1. Unter die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 54 AEUV fällt ein Vorgang, bei dem eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft mit dem Ziel der Umwandlung in eine Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats ihren satzungsmäßigen Sitz in diesen Mitgliedstaat verlegt, sofern eine tatsächliche Ansiedlung dieser Gesellschaft im anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit besteht oder beabsichtigt wird. Davon unberührt bleibt die Befugnis dieses Mitgliedstaats, sowohl die Anknüpfung zu bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem Recht gegründet angesehen zu werden, als auch die Anknüpfung, die für den Erhalt dieser Eigenschaft verlangt wird.

2. In einem Fall, in dem sich eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich angesiedelt hat oder beabsichtigt, sich dort anzusiedeln, und sie sich in eine Gesellschaft nach dem Recht dieses Mitgliedstaats umwandelt, beschränkt die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, nach denen die Löschung dieser Gesellschaft im Handelsregister des Herkunftsmitgliedstaats deren vorherige Auflösung nach Durchführung der Liquidation voraussetzt, die Niederlassungsfreiheit.

3. Die generelle Pflicht zur Durchführung eines Liquidationsverfahrens stellt kein verhältnismäßiges Mittel dar, um die Gläubiger, Minderheitsgesellschafter und Arbeitnehmer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft zu schützen, die sich in eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats umwandelt.

(Leitsätze der Redaktion)

Die Schlussanträge nebst einem Kommentar von Dr. Sascha Stiegler finden Sie hier. Lesen Sie hierzu auch den Blickpunkt von Dr. Christian Schulte in der aktuellen Ausgabe der GmbHR 12/2017.

[EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott v. 4.5.2017 - Rs. C-106/16 - Polbud-Wykonawstwo sp. z o.o. i. L.]


Rechtsprechung: GmbH-Recht

OLG Celle: Versicherungspflicht eines Strohmannes

Auch ein Geschäftsführer, der als Strohmann fungiert, die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter der Gestaltung nicht kümmert, haftet wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und nimmt die Nichtabführung (im Sinne bedingten Vorsatzes) zumindest in Kauf.
[OLG Celle, Urt. v. 10.5.2017 - 9 U 3/17]


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Gesellschafterstreit in GmbH und GmbH & Co. KG - 12.09.2017


Literatur

 
Die nächste Ausgabe der AG (Heft 11/2017) erscheint am 20.06.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick.

Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 12/2017) erscheint am 15.06.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge:

Prof. Dr. iur. Roman Seer / Klaus Michalowski
Die erbschaftsteuerliche Behandlung des Unternehmensvermögens nach neuem Recht - unkalkulierbar und nach wie vor im verfassungsrechtlichen Fokus!
Nach einem quälend-mühsamen Gesetzgebungsverfahren hat die Verschonungssubvention für Unternehmensvermögen die Gestalt der §§ 13a - c, §§ 28, 28a ErbStG erhalten, um den vom BVerfG in seinem Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, GmbHR 2015, 88 aufgestellten Anforderungen zu genügen. Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob nunmehr ein verfassungsrechtlich tolerierbarer Zustand erreicht worden ist. Dabei zeigt er anhand einer Exegese der Verschonungsregeln (illustriert durch 24 Abbildungen) auf, dass die Komplexität des Gesetzes ein Ausmaß erreicht hat, das zur Unkalkulierbarkeit und Unvorhersehbarkeit der erbschaftsteuerlichen Belastung führt ("15-Ebenen-Regelungsparcours). Dadurch stellt sich die generelle Frage der Verfassungswidrigkeit der Steuerverschonung wegen Normenunbestimmtheit und -unklarheit.

Dr. Gregor Kuntze-Kaufhold
Publizitätspflicht: Noch kein Licht im Sanktionstunnel
Im Jahr 2015 stellte der Verfasser die Frage "Quo vadis, Publizitätspflicht?" (Kuntze-Kaufhold, GmbHR 2015, 1177 ff.). Mit Blick auf den heutigen Stand fällt die Antwort ernüchternd aus. Gerichte und Gesetzgeber haben in der Zwischenzeit weitere Nebengleise verlegt. Das Publizitätsmassiv ist dadurch nicht durchschaubarer geworden, ein Ende des Tunnels nicht näher gerückt. Auch ein Königsweg, der verlässlich über die Abhänge des Offenlegungsrechts hinwegführte, zeichnet sich nicht ab. Um einen Durchbruch zu erreichen, gehört die Gesamtplanung auf den Prüfstand.

Benjamin Westermann / Christian Hornung
Die "Anteilswegverschmelzung" bei unklaren Gesellschafterverhältnissen
- Probleme in der Chain of Title - eine Lösung im Hinblick auf §§ 2 und 20 UmwG sowie ihre Folgeansprüche -

Der Aufsatz beschäftigt sich in seinem ersten Teil mit dem Problem unklarer Title-Dokumentationen. Diese sog. Title-Lags werden in der Praxis regelmäßig mit einer Verschmelzung auf die Käufergesellschaft zu beheben versucht. Grund dafür ist, dass die Anforderungen des § 16 Abs. 3 GmbHG in aller Regel nicht vorliegen. Der zweite Teil widmet sich der umwandlungsrechtlichen Legalität dieser Verschmelzungslösung, wobei anhand der konkreten Verschmelzungssituation und einer umfassenden Interessenabwägung zu selbiger tendiert wird. Im dritten Teil behandelt der Beitrag die Sekundärrechte des wahren Rechtsinhabers.

Prof. Dr. Dr. h.c. Holger Fleischer, LL.M. / Till Wansleben
Die GmbH & Co. KG in den Auslandsrechten
- Zirkulation eines gesellschaftsrechtlichen Regelungsmodells -

Die GmbH & Co. KG genießt hierzulande als Rechtsformkombination enorme Popularität. Wenig erörtert wird bisher, ob sie auch in ausländischen Rechtsordnungen heimisch geworden ist. Der vorliegende Beitrag gibt hierauf fundierte rechtsvergleichende Antworten. Er analysiert zugleich die Erfolgsbedingungen und Rezeptionsbarrieren für ihre internationale Verbreitung und fragt nach den Determinanten der Rechtsformwahl im Ausland.

Blickpunkt

Dr. phil. Dr. jur. Christian Schulte, M.A.
EuGH Rs. C-106/16 - "Polbud": Vor dem Gesetz steht immer ein Türhüter ...


Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht  werden regelmäßig Beiträge in der GmbH-Rundschau als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht angeboten.

Aktuelle Veranstaltungen

23./24.06.2017
Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, München

06./07.10.2017:
12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht


 

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verlag@otto-schmidt.de
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USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
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Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR


 


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