BMF-Schreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG: Neumann/Heuser beleuchten die Auswirkungen | Teichmann zum elektronischen Gründungsverfahren von Kapitalgesellschaften | Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht    
10.01.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
die Finanzverwaltung überraschte gegen Jahresende mit dem lang erwarteten BMF-Schreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG - die Auswirkungen beleuchten Ltd. RegDir. Ralf Neumann und Kathrin Heuser in der Ausgabe 1/2018 der GmbHR. Einen Vorschau auf den Beitrag finden Sie ebenso wie weitere interessante Meldungen weiter unten.

Zukunftsgerichtet zeigt sich auch Prof. Dr. Christoph Teichmann in seinem Beitrag zum geplanten elektronischen Gründungsverfahren von Kapitalgesellschaften mit Blick auf die so häufig thematisierte rückständige Digitalisierung in Deutschland (GmbHR 1/2018, 1 ff.)

Wir freuen uns darauf, Sie auch im neuen Jahr mit aktuellen Nachrichten im Unternehmensrecht zu versorgen und wünschen Ihnen ein erfolgreiches und gesundes neues Jahr!




Dr. Lena-Marie Schauß

GmbHR-Redaktion

 
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RECHTSPRECHUNG
BGH: Erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage
BGH: Anspruch auf Rückgewähr einer stillen Einlage
BFH: Gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG; mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft
BFH: Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Grundsatz der anteiligen Tilgung
BFH: Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei Steuerfreistellung nach DBA
BFH: Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung
 
 
MELDUNGEN
Auskunftsverurteilung: Nur unmittelbar aus dem Urteil fließende Nachteile sind bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen
Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
Zum Grundsatz der Akzessorietät für die Nachforderung von Kapitalertragsteuer
Nichtsteuerbare Einkünfte aus einer Managementbeteiligung
 

AUS DEN HEFTEN
Neues BMF-Schreiben zu § 8c KStG, GmbHR 2018, 21
 
 
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
Verlagsangebot
Otto Schmidt online Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht 2018. Hier geht's zum kostenlosen Katalog-Download
RECHTSPRECHUNG
 
Unternehmensrecht
BGH: Erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage
1. Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar.

2. Ein Kommanditist, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wieder auffüllt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, erlangt durch diesen Vorgang keinen Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann.
 
[BGH 10.10.2017, II ZR 353/15]
 
Unternehmensrecht
BGH: Anspruch auf Rückgewähr einer stillen Einlage
Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typische) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar.
 
[BGH 23.11.2017, IX ZR 218/16]
 
Steuerrecht
BFH: Gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG; mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft
1. Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG ist auch der Zeitpunkt, auf den der Grundbesitz der Personengesellschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG zu bewerten ist.

2. Die bloße Einräumung einer Vollmacht zur Ausübung der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil sowie zur Veräußerung und Abtretung dieses Gesellschaftsanteils reicht für einen Anteilsübergang i.S. einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht aus.

 
[BFH 30.8.2017, II R 39/15]
 
Steuerrecht
BFH: Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Grundsatz der anteiligen Tilgung
1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs  und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden.

2. Ist für Einfuhrabgaben ein laufender Zahlungsaufschub gewährt worden, sind diese am Fälligkeitstag vorrangig ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen zu entrichten. In diesem Fall ist daher auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Einfuhrabgaben der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden.

 
[BFH 26.9.2017 - VII R 40/16]
 
Steuerrecht
BFH: Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei Steuerfreistellung nach DBA
§ 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. bis zur Änderung durch das StSenkG, der für den Fall, dass Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, von der Körperschaftsteuer befreit sind, vorsieht, dass ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen sind, ist unionsrechtlich ausschließlich an der Niederlassungsfreiheit zu messen, wenn sich die Freistellung der Gewinnausschüttungen unmittelbar aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergibt, das eine Mindestbeteiligung von 25 % voraussetzt.
 
[BFH 19.7.2017 - I R 87/15]
 
Steuerrecht
BFH: Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung
Wird eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit. Das gilt auch, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde - hier: Registergericht - beruhen sollte.
 
[BFH 23.8.2017, I R 80/15]
MELDUNGEN
 
BGH 7.11.2017, II ZB 4/17
Auskunftsverurteilung: Nur unmittelbar aus dem Urteil fließende Nachteile sind bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen
Bei der Bemessung der Beschwer einer Treuhandkommanditistin einer Publikums-Kommanditgesellschaft durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung über Daten sämtlicher Treugeber an einen Treugeberkommanditisten sind die durch eine Pflicht zur Benachrichtigung der betroffenen Treugeber verursachten Kosten nicht mit einzubeziehen, da sie keinen unmittelbar aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen, sondern Folgen aus Drittbeziehungen darstellen.
 
[BGH online]
 
BFH 24.10.2017, VIII R 13/15
Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.
 
[BFH PM Nr. 77 vom 20.12.2017]
 
BMF-Schreiben
Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
Mit BMF-Schreiben v. 21.12.2017 hat die Finanzverwaltung ausführlich zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge Stellung genommen.
 
[BMF online]
 
BFH 21.9.2017, VIII R 59/14
Zum Grundsatz der Akzessorietät für die Nachforderung von Kapitalertragsteuer
Wird der Entrichtungsschuldner von Kapitalertragsteuer im Wege des Nachforderungsbescheids in Anspruch genommen, ist wegen des materiell-rechtlichen Haftungscharakters des Nachforderungsanspruchs der Grundsatz der Akzessorietät der Entrichtungsschuld zur zugrunde liegenden Kapitalertragsteuerschuld des Gläubigers der Kapitalerträge zu beachten. § 174 Abs. 4 S. 3 AO kann in diesem Fall sowohl zur Unbeachtlichkeit der Festsetzungsverjährung der Entrichtungsschuld als auch der zugrunde liegenden Kapitalertragsteuerschuld als Primärschuld führen.
 
[BFH online]
 
FG Baden-Württemberg 9.5.2017, 5 K 3825/14
Nichtsteuerbare Einkünfte aus einer Managementbeteiligung
Erlöse aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen eines an der GmbH beteiligten Geschäftsführers sind bei entsprechender Gestaltung weder als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG noch nach §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG steuerbar.
 
[FG Baden-Württemberg NL vom 22.12.2017]
AUS DEN HEFTEN
 
 
Neues BMF-Schreiben zu § 8c KStG, GmbHR 2018, 21


von Dipl.-Finw., Ltd. RegDir. Ralf Neumann und Dipl.-Finw. Kathrin Heuser

Mehr als dreieinhalb Jahre nach Veröffentlichung der Entwurfsfassung hat das BMF am 28.11.2017 das überarbeitete Anwendungsschreiben zu § 8c KStG bekannt gegeben (GmbHR 2018, 46), in dem nun erstmalig eine vollumfängliche Verwaltungsauffassung zu § 8c KStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes vom 2.11.2015 (BGBl. I 2015, 1834 ff.) enthalten sein soll. Der Beitrag erläutert die Positionen der Verwaltung unter Berücksichtigung noch offener Streitfragen. Die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung wird ebenfalls dargestellt.

 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
ARBEITSGEMEINSCHAFT HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IM DAV
 
 
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium http://www.faocampus.de/ bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der GmbHR der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH", in Ausgabe 17/2017 der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG", in Ausgabe 21/2017 der Beitrag von Prof. Dr. Römermann "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017" und in Ausgabe 22/2017 der Beitrag von Markus Geißler "Herabsetzung der Vergütung des Fremdgeschäftsführers in der Krise der GmbH - eine dogmatische Systemwidrigkeit?" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.

Aktuelle Veranstaltungen

16./17.3.2018
22. Deutsch-französisches Seminar, Aix en Provence

13./14.4.2018
Bilanzrecht an der Schnittstelle Handels-/Gesellschaftsrecht, Bensberg

7.6.2018
Deutscher Anwaltstag 2018 - Ausgewählte Fehlerszenarien im Handels- und Gesellschaftsrecht: Rechtlicher Umgang und Kommunikation, Mannheim

6./7.7.2018
Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, Frankfurt

5./6.10.2018
13. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Verlagsangebot
     
Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Dr. Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-561
gmbhr-redaktion@otto-schmidt.de
 

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