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| | mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung durch zu Unrecht im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer beschäftigen sich Dr. Thomas Liebscher und Dr. Ben Steinbrück in der am 15.5.2017 erscheinenden Ausgabe 10/2017 der GmbH-Rundschau und besprechen in diesem Zuge die Urteile des BGH vom 8.11.2016 - II ZR 304/15 und vom 25.10.2016 - II ZR 230/15. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat die Finanzverwaltung am 27.4.2017mit einem BMF-Schreiben auf den Beschluss des Großen Senats des BFH v. 28.11.2016 zum Sanierungserlass reagiert. Die wichtigsten Punkte sind hier zusammengefasst. Außerdem möchten wir Sie auf die Mitte Mai erscheinende 75. Lieferung des Handbuchs Aktiengesellschaft von Ziemons/Binnewies hinweisen, in der wieder wichtige Aktualisierungen vorgenommen wurden. Klicken Sie hier für weitere Informationen. Eine schöne Restwoche und beste Grüße Lena-Marie Schauß GmbHR-Redaktion PS.: Sie sind noch nicht Abonnent/in der GmbH-Rundschau? Testen Sie hier das Schnupperabo. |
Verlagsangebot
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Rechtsprechung: Unternehmensrecht BGH: GbR ist nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in der bis zum 13.6.2014 geltenden Fassung anzusehen Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung. [BGH, Urt. v. 30.3.2017 - VII ZR 269/15] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG München: Anspruch auf Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen ehemaliges Organ nach Abtretung 1. Es führt nicht zur Unzulässigkeit, sondern nur zur derzeitigen Unbegründetheit der Klage, wenn ein zwischen den Parteien vereinbartes Schiedsgutachten über einzelne Vorfragen nicht eingeholt wurde. (redaktioneller Leitsatz) 2. Erfasst sind von der Frist § 93 Abs. 4 S. 3 AktG alle Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder, egal aus welchem Rechtsgrund, sofern sie in einem inneren Zusammenhang mit der Organstellung entstanden sind. Unwirksam ist daher auch eine vor Fristablauf getroffene Schiedsgutachtenvereinbarung zwischen Organ und Gesellschaft, da diese vergleichbare wirtschaftliche Folgen wie ein Vergleich oder Verzicht hat. (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Insolvenzverwalter, bzw. nach Abtretung der Zessionar kann von einem ehemaligen Vorstand nach §§ 666, 675 BGB Auskunft über Rechtsgrund und zugrundeliegenden Lebenssachverhalt sowie die Vorlage der dazu gehörenden Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge verlangen. (redaktioneller Leitsatz) 4. Es geht der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung analog § 401 BGB nur soweit über, als er erforderlich ist, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln. Steht bereits fest, dass der Gläubiger nichts fordern kann, geht entweder bereits der Informationsanspruch nicht mit über oder ist der Gläubiger jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, den Informations- und Rechenschaftsanspruch geltend zu machen. (redaktioneller Leitsatz) [OLG München, Urt. v. 30.3.2017 - 23 U 3159/16] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BMF-Schreiben zum Sanierungserlass Die Finanzverwaltung reagiert aus Vertrauensschutzgründen mit einem BMF-Schreiben auf den Beschluss des Großen Senats des BFH v. 28.11.2016 (BMF-Schreiben v. 27.4.2017 - IV C 6 - S 2140/13/10003, DOK 2017/0322100). Mit Beschluss v. 28.11.2016 - GrS 1/15 hat der Große Senat des BFH entschieden, dass die bisherige Sanierungserlassregelung, die seit Wegfall der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen ab 1.1.1999 Anwendung findet, gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Bis zum Ergehen einer gesetzlichen Regelung (die im Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen enthalten ist) hat das BMF daher aus Vertrauensschutzgründen angeordnet, dass weiterhin nach den bisherigen Erlassregelungen zu verfahren ist, sofern der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis einschließlich 8.2.2017 (Tag der Veröffentlichung des Beschlusses) endgültig vollzogen wurde. Entsprechendes gilt bei Vorliegen einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) oder verbindlichen Zusage (§§ 204 ff. AO) bis einschließlich 8.2.2017. In allen übrigen Fällen sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO und Stundungen nach § 222 AO nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Erlassregelungen (§ 227 AO) sind zurückzustellen. |
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Gewerbesteuerpflicht eines Dialysezentrums Ein Dialysezentrum, in welchem die Dialysepatienten ambulant behandelt werden, ist weder ein Krankenhaus i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen noch eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a.F. [BFH, Urt. v. 25.1.2017 - I R 74/14] | |
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Verlagsangebot Literatur Die nächste Ausgabe der AG (Heft 10/2017) erscheint am 20.05.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 10/2017) erscheint am 15.05.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Liebscher, Dr. Thomas / Steinbrück, Dr. Ben, MJur Die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch zu Unrecht im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer. Zugleich Besprechung der Urteile des BGH vom 8.11.2016 - II ZR 304/15 und vom 25.10.2016 - II ZR 230/15 Die Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft ist nur dann gewährleistet, wenn diese jederzeit verlässlich zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung in der Lage ist. Ein funktionsfähiger Einberufungsmechanismus muss auch dann noch zur Verfügung stehen, wenn über die wirksame Bestellung der einberufungsberechtigten Leitungsorgane Streit herrscht, da sich anderenfalls der Streit über die wirksame Bestellung des Leitungsorgans in Beschlussmängelstreitigkeiten fortzusetzen droht. Eine gesetzliche Regelung findet sich insofern jedoch nur im Aktienrecht, wo § 121 Abs. 2 S. 2 AktG die Einberufungskompetenz des eingetragenen Vorstands fingiert. Entgegen gewichtiger Stimmen im Schrifttum hat der BGH indes in zwei jüngeren Entscheidungen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Geschäftsführer einer GmbH und den persönlich haftenden Gesellschafter einer Publikums-KG abgelehnt. In dem Beitrag werden die beiden BGH-Entscheidungen und die hiermit für die verschiedenen Gesellschaftsformen verbundenen Konsequenzen kritisch gewürdigt und mögliche Lösungswege für die gesellschaftsrechtliche Kautelarpraxis skizziert. Woedtke, Dr. Niclas von "Augen auf" beim GmbH-Verkauf! Vorvertragliche Aufklärungspflichten und Wissenszurechnung im Lichte aktueller Rechtsprechung In einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahre 2016 hat das OLG Düsseldorf - im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs wegen vorsätzlicher Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten - zur Frage der Zurechnung des Wissens Dritter beim Verkauf von GmbH-Anteilen Stellung genommen. Ziel des Beitrags ist es, die Grundzüge vorvertraglicher Aufklärungspflichten sowie der Zurechnung von Handeln und Wissen Dritter darzustellen mit einem besonderen Fokus auf die Veräußerung von GmbH-Anteilen, die sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Neuerungen und Reaktionen hierauf in der Literatur zu analysieren sowie die Folgen, die sich aus der aktuellen Rechtsprechung für die Praxis des Unternehmenskaufs und die Vertragsgestaltung ergeben, überblicksmäßig zusammenzufassen. Moritz, Felix, M.Sc. Zur Anwendbarkeit der Verwendungsfestschreibung gemäß § 27 Abs. 5 S. 1 u. 2 KStG bei nachträglichen Änderungen an den Bestandteilen der Differenzrechnung Werden für Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft Beträge aus dem Steuerlichen Einlagekonto verwendet, so sind diese Beträge nach § 27 Abs. 3 KStG dem Gesellschafter zu bescheinigen. Wird hierbei die Verwendung nicht bzw. zu niedrig bescheinigt, ist die (nicht) bescheinigte Verwendung für die weiteren steuerlichen Konsequenzen maßgeblich. Mit Urteil vom 8.6.2016 hat das FG Sachsen diese Rechtsfolge grundsätzlich auch für nachträglich festgestellte verdeckte Gewinnausschüttungen bestätigt. In Anbetracht des diesbezüglich anhängigen Revisionsverfahrens sowie den widerstreitenden Auffassungen von Finanzverwaltung und Fachschrifttum wird der übergeordneten Frage nachgegangen, ob die Verwendungsfestschreibung gemäß § 27 Abs. 5 S. 1 u. 2 KStG auch bei nachträglichen Änderungen an den Bestandteilen der Differenzrechnung zur Anwendung gelangt. |
Literatur Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft - 75. Lieferung (Mai 2017) Mit der Mitte Mai erscheinenden 75. Lieferung hat RAin Dr. Alexandra Schluck-Amend im Teil I (Gesellschaftsrecht) den 4. Abschnitt "Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand" aktualisiert. So wurden die Erläuterungen zur Firma, dem Sitz der Gesellschaft sowie dem Gegenstand des Unternehmens insgesamt auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Schrifttum gebracht. Im Teil II (Steuerrecht) hat RA/FAStR Prof. Dr. Burkhard Binnewies den 2. Abschnitt "Steuerrechtliche Konsequenzen der Gründung einer AG" sowie den 7. Abschnitt "Organschaft" unter Einarbeitung insbesondere der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen aktualisiert. Im 7. Abschnitt wurden u.a. bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bei den Ausführungen zur Behandlung der Mehr- und Minderabführungen die gesetzliche Regelung der beiden wichtigsten Anwendungsfälle aufgenommen. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht werden regelmäßig Beiträge in der GmbH-Rundschau als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht angeboten. Aktuelle Veranstaltungen 24.-26.05.2017 68. Deutscher Anwaltstag, Essen 23./24.06.2017 Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, München 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Birgitta Peters Leitung Programmbereich Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht |
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