Dr. Stefan Mutter im neuen Experten-Blog Gesellschaftsrecht! | Lernerfolgskontrolle nach §15 FAO
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht    
11.04.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
wir freuen uns, Ihnen in dieser Woche unseren frisch eingerichteten Experten-Blog Gesellschaftsrecht präsentieren zu können. Lesen Sie hier - und kommentieren auch gerne! -, wie renommierte Praktiker und Wissenschaftler aktuelle Entwicklungen im Gesellschaftsrecht einordnen und bewerten. Den Auftakt macht Dr. Stefan Mutter mit seinen Überlegungen zu der BVerfG-Entscheidung zur Intersexualität und ihren Auswirkungen auf das Aktien- und GmbH-Recht.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre!


Lena-Marie Schauß
GmbHR-Redaktion

 
P.S.: Absolvieren Sie mit dem Beitrag von Dr. Reimund Marc von der Höh zu § 181 BGB im Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers der nicht nach dem MitbestG mitbestimmten GmbH aus Ausgabe 5/2018 der GmbHR schnell und unkompliziert eine Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO!
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RECHTSPRECHUNG
BGH: Einforderung rückständiger Einlagen durch Abwickler zum Ausgleich unter den Gesellschaftern bei Publikums-KG
OLG Frankfurt a.M.: Keine Eintragung der Fortsetzung der GmbH bei rechtskräftiger Ablehnung der Insolvenzeröffnung
AG München: Ermächtigung der Aktionäre zur Einberufung der Hauptversammlung in der Insolvenz der Gesellschaft
OLG Düsseldorf: Haftung einer Ratingagentur gegenüber dem Anleger
BFH: Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung; Überlagerung durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen
BFH: Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall
 
 
MELDUNGEN
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer sind verfassungswidrig
Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft bleibt erfolglos
Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen
Anwendung von BMF-Schreiben und Gleich lautenden Ländererlassen
Vertrauensschaden: Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Kommanditist aufgrund unrichtiger Prospektangaben
Insolvenz einer KG: Notwendigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts
 

 
BLOG
Erste Überlegungen zu Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Intersexualität auf das Aktien- und GmbH-Recht (Dr. Stefan Mutter)
 

 
AUS DEN HEFTEN
§ 181 BGB im Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers der nicht nach dem MitbestG mitbestimmten GmbH (GmbHR 2018, 241)
 
 
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
Verlagsangebot
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RECHTSPRECHUNG
 
Unternehmensrecht
BGH: Einforderung rückständiger Einlagen durch Abwickler zum Ausgleich unter den Gesellschaftern bei Publikums-KG

1. Bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft ist der Abwickler vorbehaltlich anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt.

2. Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikums-Personengesellschaft in einer sog. "Haustürsituation" lässt die Verpflichtung des Widerrufenden zur Leistung seiner bis dahin noch nicht vollständig erbrachten, rückständigen Einlage nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft weder rückwirkend noch ex nunc entfallen.

[BGH 30.1.2018, II ZR 95/16]
 
GmbH-Recht
OLG Frankfurt a.M.: Keine Eintragung der Fortsetzung der GmbH bei rechtskräftiger Ablehnung der Insolvenzeröffnung

Ist eine GmbH wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, ist eine Fortsetzung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht möglich; dies gilt unabhängig davon, ob ein Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Einzahlungsversicherung auf die Geschäftsanteile abgegeben hat und ein Vermögen in Höhe des im Gesellschaftsstatut festgelegten Stammkapitals vorhanden ist oder zumindest die Beseitigung der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft erfolgt ist.

[OLG Frankfurt a. M. 27.7.2017, 20 W 112/14]
 
Aktienrecht
AG München: Ermächtigung der Aktionäre zur Einberufung der Hauptversammlung in der Insolvenz der Gesellschaft

Eine Ermächtigung der Aktionäre zur Einberufung der Hauptversammlung ist auch in der Insolvenz der Gesellschaft möglich. Die Ermächtigung kann jedoch nur für solche Tagesordnungspunkte ausgesprochen werden, die nach dem AktG und nach § 276a der Insolvenzordnung bei Anordnung der Eigenverwaltung in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen. Beispiele sind die Wahl und die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats oder die Änderung der Satzung der Gesellschaft, nicht dagegen die Bestellung von Sonderprüfern oder Kapitalmaßnahmen.

[AG München 19.3.2018, HRB 226715 ]
 
Kapitalmarktrecht
OLG Düsseldorf: Haftung einer Ratingagentur gegenüber dem Anleger

1. Art. 35a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 begründet keine Haftung einer Ratingagentur gegenüber dem Anleger, wenn sich ihr Rating auf den Emittenten des von dem Anleger erworbenen Finanzinstruments, nicht aber auf das Finanzinstrument selbst bezieht.

2. Der im Falle eines Unternehmensratings zwischen dem Emittenten und der Ratingagentur geschlossene Ratingvertrag begründet regelmäßig keine Schutzpflichten gegenüber Anlegern, die ein Finanzinstrument des gerateten Unternehmens erwerben.

[OLG Düsseldorf 8.2.2018, I-6 U 50/17]
 
Steuerrecht
BFH: Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung; Überlagerung durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen

1. Büroräume sind im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen.

2. Eine zu einer Betriebsaufspaltung führende sachliche Verflechtung ist auch dann anzunehmen, wenn die wesentliche Betriebsgrundlage, die ein Gesellschafter einer Betriebs-Kapitalgesellschaft überlässt, zwar nicht im Eigentum des Gesellschafters steht, er sie aber aus eigenem Recht nutzen kann und zur Nutzungsüberlassung berechtigt ist.

3. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch immaterielle Wirtschaftsgüter als funktional wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sein.

4. Trotz Beendigung einer Betriebsaufspaltung kann eine Betriebsaufgabe im vormaligen Besitzunternehmen vermieden werden, wenn zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen gegeben sind und fortdauern.

5. Unzureichende Feststellungen der Tatsacheninstanz sind als materiell-rechtlicher Fehler anzusehen, der auch ohne entsprechende Rüge zur Urteilsaufhebung führt.

6. Eine durch das FG ausgesprochene Revisionszulassung bindet den BFH.

[BFH 29.11.2017, X R 34/15]
 
Steuerrecht
BFH: Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

1. Eine nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte (inländische) KG vermittelt ihren (ausländischen) Gesellschaftern eine Betriebsstätte i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG; die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) ist insoweit ausgeschlossen.

2. Übt der Gesellschafter einer solchen (inländischen) KG im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, bedarf es der Prüfung, ob die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der KG oder der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab hierfür ist das Veranlassungsprinzip. Dies gilt auch bei Sitz/Ansässigkeit der Gesellschafter in einem Staat, mit dem kein DBA abgeschlossen ist.

[BFH 29.11.2017, I R 58/15]
MELDUNGEN
 
BVerfG 10.4.2018, 1 BvL 11/14 u.a.
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer sind verfassungswidrig

Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den "alten" Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen. Bis dahin dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

 
[BVerfG PM Nr. 21 vom 10.4.2018]
 
BVerfG 10.4.2018, 1 BvR 1236/11
Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft bleibt erfolglos

Die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG im Juli 2002 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dass die Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft dabei die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils beim veräußernden Gesellschafter verbleibt, verletzt nicht das Leistungsfähigkeitsprinzip. Auch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift für den Erhebungszeitraum 2002 ist verfassungsgemäß.

 
[BVerfG PM Nr. 20 vom 10.4.2018]
 
BMF-Schreiben
Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

Mit BMF-Schreiben v. 29.3.2018 hat die Finanzverwaltung zu den ertragsteuerlichen Auswirkungen der BFH-Entscheidungen v. 23.8.2017 - I R 52/14 u. X R 38/15 Stellung genommen.

 
[BMF online]
 
BMF-Schreiben
Anwendung von BMF-Schreiben und Gleich lautenden Ländererlassen

Mit BMF-Schreiben v. 19.3.2018 hat die Finanzverwaltung bestimmte BMF-Schreiben und Gleich lautende Ländererlasse aufgehoben.

 
[BMF online]
 
BGH 6.2.2018, II ZR 17/17
Vertrauensschaden: Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Kommanditist aufgrund unrichtiger Prospektangaben

Ein Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben bewogen wurde, einer Anlagegesellschaft als Kommanditist beizutreten, kann im Rahmen des Vertrauensschadens entweder die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen oder an seiner Anlageentscheidung festhalten und Ersatz des Betrages verlangen, um den er seine Beteiligung wegen der unrichtigen Prospektangaben zu teuer erworben hat.

 
[BGH online]
 
BGH 27.2.2018, II ZB 23/16
Insolvenz einer KG: Notwendigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, der für einen Insolvenzverwalter Ansprüche gem. § 172 Abs. 2 HGB gegenüber einer Vielzahl von Kommanditisten verfolgt, sind bis zur Höhe der Kosten, die im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

 
[BGH online]
BLOG
 
 
Erste Überlegungen zu Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Intersexualität auf das Aktien- und GmbH-Recht (Dr. Stefan Mutter)
Die Entscheidung des BVerfG vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 hat bei Verkündung in den Medien ein breites Echo gefunden. Unmittelbar betrifft die Entscheidung das Personenstandsrecht, welches der Gesetzgeber nun zu ändern hat. Es stellt sich freilich die Frage, ob es darüber hinaus auch Ausstrahlungen in das Aktien- und GmbH-Recht geben könnte.
 
 
AUS DEN HEFTEN
 
 
§ 181 BGB im Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers der nicht nach dem MitbestG mitbestimmten GmbH (GmbHR 2018, 241)

Mit Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
von Dr. Reimund Marc von der Höh

In der nicht nach dem MitbestG mitbestimmten GmbH ist im Rahmen einer Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung auch für die Regelung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers zuständig. Sowohl in der Einpersonen-GmbH mit einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer als auch dann, wenn ein Geschäftsführer nicht auf Basis eines Anstellungsvertrags mit der GmbH selbst, sondern auf Basis eines Dienstvertrags zwischen GmbH und (Allein-)Gesellschafter tätig werden soll, treten Schwierigkeiten mit § 181 BGB auf, da der Gesellschafter als Vertreter der Gesellschaft (§ 46 Nr. 5 GmbHG) jeweils einen Vertrag mit sich selbst abschließen muss.

 
 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
ARBEITSGEMEINSCHAFT HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IM DAV
 
 
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium http://www.faocampus.de/ bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich Beiträge in den Ausgaben 16, 17, 21, 22/2017, 5/2018 der GmbHR und aktuell in Ausgabe 8/2018 der Beitrag von Dr. Christoph Hülsmann "GmbH-Geschäftsführer im Spiegel aktueller BGH-Rechtsprechung" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.

Aktuelle Veranstaltungen

13./14.4.2018
Bilanzrecht an der Schnittstelle Handels-/Gesellschaftsrecht, Bensberg

7.6.2018
Deutscher Anwaltstag 2018 - Ausgewählte Fehlerszenarien im Handels- und Gesellschaftsrecht: Rechtlicher Umgang und Kommunikation, Mannheim

6./7.7.2018
Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, Frankfurt

5./6.10.2018
13. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht

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Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Dr. Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-561
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