| RECHTSPRECHUNG |
Unternehmensrecht BGH: Einforderung rückständiger Einlagen durch Abwickler zum Ausgleich unter den Gesellschaftern bei Publikums-KG 1. Bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft ist der Abwickler vorbehaltlich anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt.
2. Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikums-Personengesellschaft in einer sog. "Haustürsituation" lässt die Verpflichtung des Widerrufenden zur Leistung seiner bis dahin noch nicht vollständig erbrachten, rückständigen Einlage nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft weder rückwirkend noch ex nunc entfallen. [BGH 30.1.2018, II ZR 95/16] | | | GmbH-Recht OLG Frankfurt a.M.: Keine Eintragung der Fortsetzung der GmbH bei rechtskräftiger Ablehnung der Insolvenzeröffnung Ist eine GmbH wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, ist eine Fortsetzung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht möglich; dies gilt unabhängig davon, ob ein Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Einzahlungsversicherung auf die Geschäftsanteile abgegeben hat und ein Vermögen in Höhe des im Gesellschaftsstatut festgelegten Stammkapitals vorhanden ist oder zumindest die Beseitigung der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft erfolgt ist. [OLG Frankfurt a. M. 27.7.2017, 20 W 112/14] | | | Aktienrecht AG München: Ermächtigung der Aktionäre zur Einberufung der Hauptversammlung in der Insolvenz der Gesellschaft Eine Ermächtigung der Aktionäre zur Einberufung der Hauptversammlung ist auch in der Insolvenz der Gesellschaft möglich. Die Ermächtigung kann jedoch nur für solche Tagesordnungspunkte ausgesprochen werden, die nach dem AktG und nach § 276a der Insolvenzordnung bei Anordnung der Eigenverwaltung in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen. Beispiele sind die Wahl und die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats oder die Änderung der Satzung der Gesellschaft, nicht dagegen die Bestellung von Sonderprüfern oder Kapitalmaßnahmen. [AG München 19.3.2018, HRB 226715 ] | | | Kapitalmarktrecht OLG Düsseldorf: Haftung einer Ratingagentur gegenüber dem Anleger 1. Art. 35a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 begründet keine Haftung einer Ratingagentur gegenüber dem Anleger, wenn sich ihr Rating auf den Emittenten des von dem Anleger erworbenen Finanzinstruments, nicht aber auf das Finanzinstrument selbst bezieht.
2. Der im Falle eines Unternehmensratings zwischen dem Emittenten und der Ratingagentur geschlossene Ratingvertrag begründet regelmäßig keine Schutzpflichten gegenüber Anlegern, die ein Finanzinstrument des gerateten Unternehmens erwerben. [OLG Düsseldorf 8.2.2018, I-6 U 50/17] | | | Steuerrecht BFH: Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung; Überlagerung durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen 1. Büroräume sind im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen.
2. Eine zu einer Betriebsaufspaltung führende sachliche Verflechtung ist auch dann anzunehmen, wenn die wesentliche Betriebsgrundlage, die ein Gesellschafter einer Betriebs-Kapitalgesellschaft überlässt, zwar nicht im Eigentum des Gesellschafters steht, er sie aber aus eigenem Recht nutzen kann und zur Nutzungsüberlassung berechtigt ist.
3. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch immaterielle Wirtschaftsgüter als funktional wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sein.
4. Trotz Beendigung einer Betriebsaufspaltung kann eine Betriebsaufgabe im vormaligen Besitzunternehmen vermieden werden, wenn zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen gegeben sind und fortdauern.
5. Unzureichende Feststellungen der Tatsacheninstanz sind als materiell-rechtlicher Fehler anzusehen, der auch ohne entsprechende Rüge zur Urteilsaufhebung führt.
6. Eine durch das FG ausgesprochene Revisionszulassung bindet den BFH. [BFH 29.11.2017, X R 34/15] | | | Steuerrecht BFH: Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall 1. Eine nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte (inländische) KG vermittelt ihren (ausländischen) Gesellschaftern eine Betriebsstätte i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG; die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) ist insoweit ausgeschlossen.
2. Übt der Gesellschafter einer solchen (inländischen) KG im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, bedarf es der Prüfung, ob die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der KG oder der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab hierfür ist das Veranlassungsprinzip. Dies gilt auch bei Sitz/Ansässigkeit der Gesellschafter in einem Staat, mit dem kein DBA abgeschlossen ist. [BFH 29.11.2017, I R 58/15] | | |
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