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| | letzte Woche hatten wir bereits über die Novelle des Geldwäschegesetzes berichtet. Peter Schaub begutachtet in der am 15.7.2017 erscheinenden Ausgabe 14/2017 der GmbHR die praxisrelevanten Änderungen, die sich durch die in diesem Zuge beschlossenen neuen Vorgaben für den Inhalt und die Gestaltung der GmbH-Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG ergeben (Beitrag frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Einen Vorgeschmack auf diesen und weitere Beiträge finden Sie im heutigen Newsletter. Erste Erfahrungen nach der Erbschaftsteuerreform sind Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen im Schrifttum und Klarstellungsersuchen an die Finanzverwaltung. Leider liegen aktualisierte ErbStR nicht vor - und die Finanzverwaltung lehnt aktuell verbindliche Auskünfte "bis zur Herausgabe abgestimmter Verwaltungsanweisungen" ab. Mehr zu "Erste Erfahrungen nach der Erbschaftsteuerreform - Ausgewählte Sonderthemen" erfahren Sie im Mitglieder Rundbrief 2017, 6 (Ausgabe 07) der Centrale für GmbH. Vielen Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Lena-Marie Schauß GmbHR-Redaktion P.S.: Der Deutsche Anwaltverein führt zurzeit eine Befragung unter allen Mitgliedern durch. Zu erreichen ist Umfrage unter http://www.bvmumfrage.net. Das Passwort lautet DAV_Befragung2017. Weitere Informationen finden Sie weiter unten im Newsletter. |
Verlagsangebot
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Rechtsprechung: Unternehmensrecht BGH: Keine Schenkungsanfechtung der Zahlung einer KG an Kommanditisten bei gewinnunabhängigem Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag Die Zahlung einer KG an ihren Kommanditisten, der ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, ist nicht schon deswegen unentgeltlich, weil die Zahlung nicht durch Gewinne der KG gedeckt ist. [ BGH, Urt. v. 20.4.2017 - IX ZR 189/16] | |
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Rechtsprechung: Unternehmensrecht OLG Oldenburg: Schenkungsanfechtung der Auszahlung von Vorabvergütungen an stillen Gesellschafter Ergibt die Auslegung des Gesellschaftsvertrags einer stillen Beteiligung, dass es sich bei den zu bestimmten Terminen zugesagten "Vorabvergütungen" an den stillen Gesellschafter um im Voraus geleistete Zahlungen auf mögliche Gewinne handelt, so sind die erfolgten Auszahlungen der später insolventen Gesellschaft - wegen nicht erzielten Gewinns - als unentgeltliche Leistungen anfechtbar. [ OLG Oldenburg, Urt. v. 24.5.2017 - 1 U 25/16] | |
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Rechtsprechung: Unternehmensrecht OLG Celle: Keine Informationsrechte des Kommanditisten einer Einheits-GmbH & Co. KG Auch in einer Einheits-GmbH & Co. KG stehen Gesellschaftern, die lediglich Kommanditisten - und nicht zugleich auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH - sind, neben den gegen die KG zu verfolgenden Rechten aus § 166 HGB keine Informationsrechte nach § 51a GmbHG zu. [OLG Celle, Beschl. v. 14.3.2017 - 9 W 18/17] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Hamm: Ausnahme vom Sperrjahr bei Vermögenslosigkeit 1. Von der Einhaltung des Sperrjahres nach Liquidation einer GmbH kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn kein verteilungsfähiges Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist. 2. Für die Annahme der Vermögenslosigkeit genügt eine mit der Anmeldung des Erlöschens der Firma verbundene entsprechende Versicherung des Liquidators, nötigenfalls in Verbindung mit einer näheren Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse; nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen, hat das Registergericht das Recht und die Pflicht zu weiterer Prüfung. [OLG Hamm, Beschl. v. 2.9.2016 - I-27 W 63/16] | |
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Verlagsangebot Meldungen: BGH 23.5.2017, II ZR 6/16 Von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft abgewichen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind. Von einer Verhandlungsunterlegenheit des einzelnen Organmitglieds, wie sie der Gesetzgeber bei einem Arbeitnehmer typisiert annimmt, kann nicht ausgegangen werden. |
Meldungen: BGH 16.5.2017, II ZR 284/15 Kommt der ratenweise zu erbringenden Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen Eigenkapitalcharakter zu, ist der stille Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten Einlageraten einschließlich der im Beendigungszeitpunkt noch nicht fälligen Raten jedenfalls zu den vertraglichen Fälligkeitsterminen verpflichtet, soweit seine Einlage zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt wird. |
Meldungen: BAG 29.6.2017, 8 AZR 189/15 Stellen sich in einem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen kartellrechtliche Vorfragen i.S.v. § 87 Satz 2 GWB und kann der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Fragen nicht entschieden werden, sind ausweislich der Entscheidung des BAG vom 29.6.2017 - 8 AZR 189/15 die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht (mehr) zuständig. Vielmehr sind die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper ausschließlich zuständig. Das BAG hat den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. |
Literatur Die nächste Ausgabe der AG (15/2017) erscheint am 5.8.2017. Die nächste Ausgabe der GmbHR (14/2017) erscheint am 15.7.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Dr. Tillmann Pyszka Die mehrfache Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Rahmen einer Ketteneinbringung nach § 20 UmwStG Die Umstrukturierung von größeren Unternehmensgruppen erfordert mitunter mehrere Restrukturierungsschritte, bei denen dieselben Vermögensgegenstände nacheinander auf verschiedene Gesellschaften übertragen werden müssen, um die gewünschte Zielstruktur zur erreichen. Wird im Rahmen einer Ketteneinbringung ein Mitunternehmeranteil zunächst im Wege der Sacheinlage auf eine Tochtergesellschaft und sodann von dieser im Wege der Sacheinlage auf eine Enkelgesellschaft übertragen, stellt sich dabei die Frage, ob die Tochtergesellschaft - ungeachtet ihrer nur kurzzeitigen Gesellschafterstellung - Mitunternehmer wird und § 20 UmwStG damit überhaupt anwendbar ist. Peter Schaub Überblick über die neue GmbH-Gesellschafterliste Der Bundestag hat am 18.5.2017 Beschluss über ein neues Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) gefasst, welches am 2.6.2017 den Bundesrat passierte. Daneben wurden auch neue Vorgaben für den Inhalt und die Gestaltung der GmbH-Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG beschlossen. Die Änderungen sind auch im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Transparenzregisters nach §§ 18 ff. GwG zu sehen, wonach juristische Personen und andere Personenvereinigungen Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitteilen müssen. Der Beitrag soll einen kurzen Überblick über die praxisrelevanten Änderungen geben, die seit dem 26.6.2017 für alle GmbH-Gesellschafterlisten gelten. Zu beachten sind diese Regelungen bei allen Gesellschafterlisten, die ab diesem Zeitpunkt zum Handelsregister eingereicht werden. Prof. Dr. Thomas Kaiser / André Berbuer Einige Gedanken zur Verjährung des (statuarischen) Agios bei der GmbH Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob Ansprüche einer GmbH aus einem korporativen Agio nach den allgemeinen Regeln des BGB (§§ 195 ff.) oder unter Anwendung von § 19 Abs. 6 GmbHG kenntnisunabhängig innerhalb von 10 Jahren verjähren. Hierzu bestehen in der Literatur unterschiedliche Auffassungen. Höchstrichterlich ist die Frage bislang nicht geklärt. Prof. em. Dr. Udo Kornblum Bundesweite Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht Der Bericht schreibt den des letzten Jahres (GmbHR 2016, 691 ff.) fort, der sich mit dem Jahr 2015 befasste. Damals gab es in fünf der zwölf Handelsregisterrubriken Zuwächse, dagegen in sieben - also in der Mehrzahl - Abnahmen. Jetzt war das entsprechende Verhältnis fast umgekehrt, nämlich sieben zu vier, außerdem gab es in einer Rubrik (der kleinsten, beim VVaG) einen Gleichstand. Bestandsvermehrungen wiesen 2016 die KG, EWIV, Rechtsform ausländischen Rechts HRA, HRA Juristische Person, KGaA, GmbH und SE/EA auf, Bestandsminderungen dagegen die Rubriken e.K., OHG, AG und Rechtsform ausländischen Rechts HRB. Der größte relative Zuwachs fand wie im Vorjahr bei der SE/EA statt, der kleinste bei der Juristischen Person HRA. Die stärksten Abnahmen waren wiederum bei der Rechtsform ausländischen Rechts HRB zu verzeichnen, die schwächsten bei den Einzelkaufleuten. Leider gab es wieder einmal "Datensprünge" und Datenlücken. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Sagen Sie uns Ihre Meinung! DAV-Mitgliederumfrage Der Deutsche Anwaltverein führt zurzeit eine Befragung unter allen Mitgliedern durch. Am 9. Juni 2017 haben alle eine e-mail mit dem Absendernamen des Hauptgeschäftsführers: Brügmann, Cord, Dr. (DAV), (mailto:DAV-Umfrage@bvmberatung.net) erhalten. Dem DAV ist wichtig, die Ansprüche, Interessen und Meinungen der Mitglieder zu erfahren. Helfen Sie uns dabei, noch besser für Sie zu werden. Nur so können wir unser Angebot so gestalten, dass Sie zukünftig noch stärker von Ihrer Mitgliedschaft im Anwaltverein und somit vom DAV profitieren. Bis zum 14. Juli 2017 haben Sie die Möglichkeit, an der Umfrage teilzunehmen. Zu erreichen ist Umfrage unter http://www.bvmumfrage.net. Das Passwort lautet DAV_Befragung2017. Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen: Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht werden regelmäßig Beiträge in der GmbH-Rundschau als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht angeboten. Aktuelle Veranstaltungen 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR |
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