|
| | nachfolgend finden Sie die wichtigsten unternehmensrechtlichen News der letzten Woche im Überblick. Außerdem möchten wir Sie auf die Ende September erschienene 73. Lieferung des Handbuchs Aktiengesellschaft von Ziemons/Binnewies hinweisen, in der wieder wichtige Aktualisierungen vorgenommen wurden (u.a. Einarbeitung des Abschlussprüfungsreformgesetzes – AReG) in den Abschnitt „Aufsichtsrat“. Klicken Sie bitte hier für weitere Informationen. Mit den besten Grüßen Dr. Birgitta Peters AG/GmbHR-Redaktion |
Anzeige
| | Rechtsprechung: | | |
| | Literatur: | | |
| | | | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | | | | Anzeige
Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Oldenburg: Streichung der Festsetzungen zum Gründungsaufwand bei Neufassung der Satzung erst nach Ablauf einer zehnjährigen Karenzfrist 1. Eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß § 382 Abs. 4 FamFG ist dem Antragsteller durch förmliche Zustellung gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG bekannt zu geben. Erst hierdurch wird die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG in Lauf gesetzt. 2. Die Beanstandung der inhaltlichen Unzulässigkeit einer zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderung ist kein zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung gemäß § 382 Abs. 4 FamFG. 3. Zur analogen Anwendbarkeit von § 26 Abs. 5 AktG und den darin normierten Karenzfristen auf das Recht der GmbH. [OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.8.2016 - 12 W 121/16 HR] | |
|
Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Rostock: Bewertung der Sachkapitaleinlage bei der Eintragung einer Verschmelzung in das Handelsregister 1. Für die Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung gilt das Gebot der realen Kapitalaufbringung; der Unternehmenswert des übertragenden Rechtsträgers muss mindestens die Höhe des Nennbetrags erreichen. 2. Zur Prüfung der Kapitaldeckung ist der wahre Wert des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers entscheidend; betreibt dieser ein Unternehmen ist der nach allgemeinen Grundsätzen ermittelte Unternehmenswert maßgeblich. 3. Der wahre Wert ist danach grundsätzlich der Ertragswert zuzüglich des Verkehrswerts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Im Rahmen des Kapitalaufbringungsrechts bedeutet dies, dass Unternehmen bei Sachanlagen regelmäßig nicht nach dem Substanz- oder (Bilanz-) Buchwert, sondern nach der sog. modifizierten Ertragswertmethode zu bestimmen sind. Die Erträge müssen zunächst geschätzt und dann auf den Bewertungsstichtag abgezinst und dadurch zum Ertragswert kapitalisiert werden. Der so bestimmte Ertragswert ist, wenn vorhanden, um den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu erhöhen. [OLG Rostock, Beschl. v. 18.5.2016 - 1 W 4/15] | |
|
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 S. 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb 1. Der Senat hält daran fest, dass als "Erwerb" i.S.v. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG nur ein abgeleiteter Erwerb angesehen werden kann, der voraussetzt, dass Anteile an den Gesellschaften durch einen Übertragungsakt von einem Dritten erworben wurden (Sen.Urt. v. 3.5.2006 - I R 100/05, BFHE 214, 90 = BStBl. II 2007, 60 = GmbHR 2006, 1007; Sen.Beschl. v. 12.10.2010 - I B 82/10, BFH/NV 2011, 69 = GmbHR 2011, 95). 2. Zu den Veräußerungskosten i.S.v. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG gehören alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind (Sen.Urt. v. 12.3.2014 - I R 45/13, BFHE 245, 25 = BStBl. II 2014, 719 = GmbHR 2014, 768 m. Komm. Roser; v. 9.4.2014 - I R 52/12, BFHE 245, 59 = BStBl. II 2014, 861 = GmbHR 2014, 770 m. Komm. Roser). 3. Hiernach sind auch Gemeinkosten jedenfalls dann als Veräußerungskosten zu qualifizieren, wenn der Geschäftszweck einer Kapitalgesellschaft ausschließlich darin besteht, Vorratsgesellschaften zu gründen und die hierbei erlangten Anteile zu veräußern. [BFH, Urt. v. 15.6.2016 - I R 64/14] | |
|
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen wird 1. Ein Besitz-Einzelunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist. 2. Selbst wenn in einem derartigen Fall die Betriebs-Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt, kommt eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift auf das Besitz-Einzelunternehmen im Wege einer "Merkmalsübertragung" nicht in Betracht (Abgrenzung zu dem zu § 3 Nr. 20 GewStG ergangenen Sen.Urt. v. 29.3.2006 - X R 59/00, BFHE 213, 50 = BStBl. II 2006, 661 = GmbHR 2006, 771 m. Komm. Bitz). [BFH, Urt. v. 22.6.2016 - X R 54/14] | |
|
Anzeige
Literatur
Die nächste Ausgabe der AG (Heft 20/2016) erscheint am 20.10.2016. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick.
Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 21/2016) erscheint erst am 01.11.2016. Sie wird u.a. folgende Beiträge enthalten: - Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2016 (Prof. Dr. Volker Römermann), - Haftung des eingetragenen und faktischen Geschäftsführers sowie des directors oder shadow directors einer englischen Limited. Lösungswege aus der Haftungsfalle des § 64 GmbHG (Dr. Dennis Geissler), - Drohende Mittelfehlverwendung bei einer gGmbH. Aktuelle Fälle aus steuerlichen Außenprüfungen und Lösungsansätze (Dr. Martin Strahl).
Eine detaillierte Vorschau finden Sie im übernächsten Wochenüberblick. Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft - 73. Lieferung (September 2016) Mit der Ende September erschienenen 73. Lieferung wird zum einen die Einarbeitung der Aktienrechtsnovelle 2016 in das Handbuch abgeschlossen. Dazu haben RAin Dr. Alexandra Schluck-Amend im 3. Abschnitt "Satzung und Satzungsänderung" und RAin beim BGH Dr. Hildegard Ziemons im 7. Abschnitt "Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Aktionäre" des Teils I (Gesellschaftsrecht) diese Änderungen umfassend eingearbeitet. Das Mitte Juni 2016 in Kraft getretene Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) hat RA/FAHGesR und Notar Dr. Carsten Jaeger bei der Überarbeitung des 9. Abschnitts "Aufsichtsrat" berücksichtigt. Überdies hat RAin beim BGH Dr. Hildegard Ziemons den praxiswichtigen 13. Abschnitt "Squeeze-out" betreffend den Ausschluss von Minderheitsaktionären komplett aktualisiert. Im Teil II (Steuerrecht) hat RA/FAStR Prof. Dr. Burkhard Binnewies den 8. Abschnitt "Sondertatbestände (Liquidation, Insolvenz, Betriebsaufspaltung)" vorgenommen und eine Vielzahl neuer höchtrichterlicher Entscheidungen berücksichtigt. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende, in den nächsten Monaten angebotene Veranstaltungen
Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bietet aktuell Heft 7/2016 der GmbH-Rundschau eine Lernerfolgskontrolle zu einem Beitrag über die "Beachtung der Anfechtungsfrist bei Klage vor nicht zuständigem Schiedsgericht" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Veranstaltungshinweise |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Birgitta Peters Leitung Programmbereich Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |