|
Verlagsangebot
| | Rechtsprechung: | | | | | Meldungen: | | |
| | Literatur: | | |
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot
Rechtsprechung: Unternehmensrecht AG Charlottenburg: Keine Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer Personenhandelsgesellschaft zur Eintragung im Handelsregister durch Einzelprokuristen Die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift kann bei einer Personenhandelsgesellschaft von den persönlich haftenden Gesellschaftern in vertretungsberechtigter Zahl zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, nicht jedoch von einem Einzelprokuristen der Gesellschaft. [AG Charlottenburg, Beschl. v. 6.10.2017 - HRA 42783 B-A-844170/2017] | |
|
Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht KG Berlin: Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags Der Beschluss über die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags ist auch dann gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG unanfechtbar, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Anwendungsbereich des § 1 KapMuG nicht eröffnet sei (Festhaltung von Senat, Beschl. v. 27.11.2014 - 8 Kap 1/14). [KG, Beschl. v. 9.11.2017 - 8 Kap 1/17] | |
|
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Keine zulagenrechtliche Merkmalsübertragung bei Investitionen im originär gewerblichen Bereich einer Besitzgesellschaft Die von einer Betriebsgesellschaft verwirklichte Tatbestandvoraussetzung "verarbeitendes Gewerbe" ist nicht auf die Besitzgesellschaft zu übertragen, wenn die von dieser durchgeführten Investitionen nicht die im Rahmen der Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter betreffen, sondern Wirtschaftsgüter, die einer originär gewerblichen Tätigkeit dienen. [BFH, Beschl. v. 13.9.2017 - III R 16/15] | |
|
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Steuerliches Einlagekonto 1. Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist ungeachtet unterjähriger Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto auf den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten positiven Bestand des Kontos begrenzt (Bestätigung des Senatsurteils v. 30.1.2013 - I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl. II 2013, 560). 2. Die Kapitalgesellschaft wird durch die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des rückwirkend bereits für den Veranlagungszeitraum 2006 anwendbaren SEStEG nicht in einer verfassungsrechtlich durch das Rückwirkungsverbot geschützten Rechtsposition verletzt. [BFH, Urt. v. 19.7.2017 - I R 96/15] | |
|
Verlagsangebot
Meldungen: Haftungsfalle für Geschäftsführer! Mit dem Jahresende 2017 drohen Unternehmen hohe Summen, aufgrund eintretender Verjährung, an "ihre" Banken zu verschenken. In diesem Jahr hat der BGH entschieden, dass Leistungen (auch) von Unternehmen auf formularmäßig vereinbarte Kreditbearbeitungsentgelte rechtsgrundlos erfolgt sind und daher zurückverlangt werden können. Als Verwalter fremden Vermögens wird der Geschäftsführer regelmäßig sogar verpflichtet sein, diese Ansprüche geltend zu machen, sofern kein anderslautender Gesellschafterbeschluss vorliegt. Verletzt der Geschäftsführer diese Pflicht, droht ihm die unbegrenzte Haftung mit seinem privaten Vermögen. Unternehmen und deren Geschäftsführern müssen daher sorgfältig prüfen, ob Ansprüche auf Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren, die im Jahr 2014 bezahlt wurden, verjährungsunterbrechend noch im Jahr 2017 geltend zu machen sind. Widrigenfalls droht dem Unternehmen wirtschaftlicher Schaden und dem Geschäftsführer die persönliche Inanspruchnahme. Seien Sie gespannt auf den Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Ralf Deutlmoser in der am 15.1.2018 erscheinenden Ausgabe GmbHR 2/2018 "Die (unterbliebene) Rückforderung von Bearbeitungsentgelten für Unternehmerdarlehen - "verschenktes Geld" und Haftungsfalle für GmbH-Geschäftsführer". [Weidenbusch Deutlmoser Rechtsanwälte] |
|
|
Meldungen: BGH 7.11.2017, II ZR 127/16 Nach der BGH-Rechtsprechung unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie AGB. Für den einer Publikumsgesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben. [BGH online ] |
|
|
Meldungen: BGH 23.11.2017, IX ZR 218/16 Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typische) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar. [BGH Online] |
|
|
Meldungen: BFH 22.6.2017, IV R 42/13 Mitunternehmer kann auch sein, wer einen Anteil an einer Personengesellschaft erwirbt, um ihn kurze Zeit später weiterzuveräußern. Ermittelt die Personengesellschaft ihren Gewinn gem. § 5a EStG nach der Tonnage, umfasst der pauschal ermittelte Betrag auch Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen unabhängig von der Beteiligungsdauer. Ein Gestaltungsmissbrauch ist in der Nutzung der Abgeltungswirkung für Veräußerungsgewinne nach kurzer Beteiligungsdauer nicht zu sehen. [BFH online] |
|
|
Meldungen: Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge Ausweislich des im Einvernehmen mit dem BMF ergangenen Erlassen der obersten Finanzbehörden vom 29.11.2017 ist § 8c KStG gemäß § 10a Satz 10 GewStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften, sowie von Mitunternehmerschaften, soweit an ihnen Körperschaften unmittelbar oder über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind, entsprechend anzuwenden. [BMF online] |
|
|
Meldungen: BMF-Schreiben Mit BMF-Schreiben v. 30.11.2017 hat die Finanzverwaltung zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldbefreiung Stellung genommen. [BMF online] |
|
|
Meldungen: BMF-Schreiben Das BMF hat mit Schreiben v. 29.11.2017 das bisherigen Anwendungsschreiben zum Fünften Vermögensbildungsgesetz durch eine aktuelle Fassung ersetzt. [BMF online] |
|
|
Meldungen: EuGH 16.11.2017, C-560/16 Generalanwalt Wathelet hat in seinem Plädoyer vor dem EuGH (16.11.2017 - C-560/16, Michael Dedouch u. a. gegen E.On ) die Zuständigkeit deutscher Gerichte als Spruchgericht bei ausländischen Schuldnern der Abfindung bejaht. [EuGH] |
|
|
Literatur -
-
Die nächste Ausgabe der AG (24/2017) erscheint am 20.12.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. -
-
Die aktuelle Ausgabe der GmbHR (24/2017) erscheint am 15.12.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: -
Dr. Rolf Schwedhelm / Dr. Klaus Olbing / Prof. Dr. Burkhard Binnewies Aktuelles Steuerrecht rund um die GmbH zum Jahreswechsel 2017/2018 Einer der Paukenschläge für die GmbH-Besteuerung im Jahr 2017 ist sicherlich die Entscheidung des BVerfG, wodurch § 8c Abs. 1 S. 1 KStG für verfassungswidrig erklärt und der Gesetzgeber aufgefordert wird, bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung zu schaffen. Dasselbe gilt bezüglich der Besteuerung des Sanierungsgewinns. Große Beachtung hat die BGH-Entscheidung zu den Pflichten des Steuerberaters bei einer GmbH in der Krise gefunden, ebenso die Entscheidung des FG Münster, die die Grundsätze zur steuerlichen Behandlung des Erwerbs und der Veräußerung eigener Anteile konterkariert. Bei der Frage der Schenkungsteuerpflicht von vGA an nahestehende Personen steht sich nach wie vor unterschiedliche Finanzrechtsprechung gegenüber. Prof. Dr. Christoph Teichmann / Ralf Knaier Grenzüberschreitender Formwechsel nach "Polbud" Die Entscheidung des EuGH im Fall "Polbud" betrifft den grenzüberschreitenden Formwechsel einer polnischen Gesellschaft nach Luxemburg ohne tatsächliche Ansiedlung. Polen wollte die Gesellschaft nur unter der Bedingung eines vorherigen Auflösungsverfahrens ziehen lassen. Das polnische Oberste Gericht legte dem EuGH insbesondere die Frage vor, ob sich eine Gesellschaft auch dann auf die Niederlassungsfreiheit berufen könne, wenn sie im Zuzugsstaat keine wirtschaftliche Aktivität entfalte und dies auch nicht beabsichtige. Der Beitrag analysiert die rechtlichen Kernaussagen im Lichte der Dogmatik der europäischen Niederlassungsfreiheit und behandelt Verfahrensfragen, die sich bei formwechselndem Wegzug in andere EU-Mitgliedstaaten stellen. -
§ 15 FAO ! Dr. Dr. h.c. Georg Maier-Reimer, LL.M. Zwangsabtretung von GmbH-Anteilen durch die Satzung? Nach h.M. kann der Gesellschaftsvertrag einer GmbH für bestimmte Fälle wie die Ausschließung eines Gesellschafters die Abtretung seiner Geschäftsanteile an die Mitgesellschafter vorwegnehmen, so dass es dann keiner (beurkundeten) Abtretung mehr bedürfe. Der Beitrag zeigt, dass dies in jedem Fall mit großen Unsicherheiten verbunden ist, die sich nach einem Gesellschafterwechsel potenzieren. Zweifelsfrei kann der Gesellschaftsvertrag dagegen eine Abtretungspflicht für alle, auch künftige, Gesellschafter begründen.
|
Literatur Centrale für GmbH, GmbH-Handbuch - 162. Lieferung (November 2017) Die aktuellen gesetzlichen Änderungen rund um die Gesellschafterliste sind bereits in aller Munde, da sie die Praxis vor nicht unerhebliche Herausforderungen stellen. Im GmbH-Handbuch erläutert RA Prof. Dr. Jörg Rodewald im Teil I Gesellschaftsrecht Abschnitt 6 "Der Geschäftsanteil" ausführlich, was es nun zu beachten gilt. Flankierend dazu hat Dr. Lambertus J. Fuhrmann im Teil V Verträge und Formulare in Abschnitt 1 "Gründung der GmbH" die Muster der Gesellschafterlisten an die neue Rechtslage angepasst, so dass Ihnen das Handbuch einen umfassenden Überblick verschafft. Im Teil III Steuerrecht hat WP/StB Prof. Dr. Norbert Neu den Abschnitt 15 "Auslandsverbindungen der GmbH" komplett überarbeitet. Erforderlich war dies insbesondere aufgrund der Verabschiedung des Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes vom 20.12.2016 sowie des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23.6.2017. Des Weiteren waren die Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung vom 22.12.2016, die neue Gewinnabgrenzungsaufzeichnugsverordnung vom 20.7.2017 sowie aktuelle Urteile, etwa zur Nutzbarkeit finaler ausländischer Verluste sowie zur Entstrickungsbesteuerung, einzuarbeiten. Im Teil II Bilanzrecht hat WP/StB Prof. Dr. Joachim Schiffers in den Abschnitt 5 "Bilanzrecht der GmbH & Co. KG" sowohl die aktuelle Fassung des IDW RS HFA 7 als auch aktuelle Rechtsprechung und Literatur eingearbeitet. Wesentliche Aspekte sind hier die Fragen der Eigenkapitalabgrenzung sowie die Möglichkeit, einen befreienden Konzernabschluss aufzustellen. Bei der Eigenkapitalabgrenzung zeigt sich vor allem die notwendige Differenzierung zwischen handels- und steuerlicher Rechnungslegung. Generell erfordert die steuerliche Bilanzierung bei der GmbH & Co. KG insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung von Sonderbetriebsvermögen erhöhte Aufmerksamkeit. Bezüglich der Möglichkeit zur Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses zeigt sich, dass die Änderungen in § 264b HGB durch das BilRUG keine wesentlichen Einschränkungen mit sich gebracht haben. Im Teil IV Arbeitsrecht hat RA/FAArbR/FAIntWirtschftsR Prof. Dr. Martin Reufels seine Erläuterungen zum "Betriebsübergang" (Abschnitt 4) auf den neuesten Stand gebracht. Der Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber (§ 613a BGB) ist weiterhin in hohem Maße von der Rechtsprechung geprägt. Zuletzt erhielt das BAG die Gelegenheit, anhand einiger aktueller Fallkonstellationen die Bedeutung der umfassenden Gesamtabwägung der Kriterien zur Qualifizierung eines Betriebsübergangs im Einzelfall zu betonen. Hervorzuheben ist außerdem die Vorabentscheidung des EuGH zu dynamischen Verweisungsklauseln auf Tarifverträge in Arbeitsverträgen (Rs. C-680/15 v. 27.4.2017). Abschließend erläutert Reufels im Abschnitt 9 "Tarifvertragsrecht" welche Auswirkungen die Entscheidung des BVerfG vom 11.7.2017 (1 BvR 1571/15) auf das Tarifeinheitsgesetz hat. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der GmbHR der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH", in Ausgabe 17/2017 der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG", in Ausgabe 21/2017 der Beitrag von Prof. Dr. Römermann "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017" und in Ausgabe 22/2017 der Beitrag von Markus Geißler "Herabsetzung der Vergütung des Fremdgeschäftsführers in der Krise der GmbH - eine dogmatische Systemwidrigkeit?" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an. Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| |