Formbedürftigkeit von Treuhandabreden | Eingrenzung gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht    
14.02.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
nach wie vor bestehen zahlreiche Streit- und Grundsatzfragen um treuhänderische Beteiligungen an Gesellschaften, so auch die Frage nach der Formbedürftigkeit von TreuhandabredenProf. Dr. Jan Lieder, LL.M. und Diego Villegas widmen sich in ihrem in Ausgabe 4/2018 der GmbHR erscheinenden Beitrag diesem Aspekt, beleuchten die verschiedenen Anknüpfungspunkte für eine etwaige Formpflicht und gleichen die unterschiedlichen Treuhandformen mit den Formzwecken ab. Lesen Sie hier, warum aus Sicht der Autoren abweichend von der herrschenden Meinung eine ganzheitliche Betrachtung vorzugswürdig ist.

Dr. Frank Roser setzt sich in der gleichen Ausgabe mit den nach wir vor stark kritisierten gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen  auseinander und plädiert unter Bezugnahme auf die Entscheidung des I. Senats des BFH v. 25.10.2016 - I R 57/15 (GmbHR 2017, 212) für eine verfassungskonforme Eingrenzung im Einzelfall durch systematische Auslegung.

Die wichtigsten aktuellen Entscheidungen sowie sonstige interessante Meldungen finden Sie wie gewohnt im heutigen Newsletter.

Eine erfolgreiche Woche wünscht Ihnen




Dr. Lena-Marie Schauß
GmbHR-Redaktion
 
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RECHTSPRECHUNG
EuGH: Steuergutschrift zu Gunsten nicht der Kapitalertragsteuer unterliegender Anteilseigner für ausländischen Dividendenertrag
EuGH: Steuerbefreiung bei Gewinnausschüttung der Tochter an gebietsfremde Muttergesellschaft
BFH: Zur Teilbestandskraft eines Gewinnfeststellungsbescheids
BFH: Gewinnübertragung nach § 6b EStG: Veräußerung an Schwesterpersonengesellschaft, Kürzung um fiktive Wertaufholung
BFH: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Feststellung der Krise - Kündigungsmöglichkeit - Rechtszustand vor MoMiG
 
 
MELDUNGEN
Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit nach § 5 Abs. 7 TV ATZ
Mitteilungspflicht bei Auslandsbeziehungen
 

 
AUS DEN HEFTEN
Treuhandverträge über GmbH-Geschäftsanteile - eine Frage der Form? GmbHR 2018, 169
 
 
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:
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RECHTSPRECHUNG
 
Kapitalmarktrecht
EuGH: Steuergutschrift zu Gunsten nicht der Kapitalertragsteuer unterliegender Anteilseigner für ausländischen Dividendenertrag

1. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einem Anteilseigner, der als "ausländischer Dividendenertrag" ("foreign income dividend") qualifizierte Dividenden erhält, Rechte verleiht.

2. Das Unionsrecht verlangt, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats Rechtsbehelfe für Anteilseigner vorsieht, die in einer Situation wie im Ausgangsverfahren als "ausländischer Dividendenertrag" qualifizierte Dividenden, aber keine Steuergutschrift für diese Dividenden erhalten haben, um es diesen Anteilseignern zu ermöglichen, die ihnen durch Art. 63 AEUV verliehenen Rechte geltend zu machen. In diesem Zusammenhang muss das zuständige nationale Gericht dafür sorgen, dass hinsichtlich der Dividenden nicht der Kapitalertragsteuer unterliegende Anteilseigner wie The Trustees of the BT Pension Scheme, die Dividenden erhalten haben, die aus Dividenden aus ausländischer Quelle stammen und als "ausländischer Dividendenertrag" qualifiziert sind, über einen Rechtsbehelf verfügen, der zum einen geeignet ist, die Auszahlung der den Berechtigten rechtswidrig versagten Steuergutschrift für diese Dividenden nach Modalitäten zu gewährleisten, die nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die eines Rechtsbehelfs auf Auszahlung einer solchen Steuergutschrift oder eines vergleichbaren steuerlichen Vorteils in einem Sachverhalt, in dem die Steuerverwaltung den Berechtigten diese Steuergutschrift oder diesen steuerlichen Vorteil bei der Ausschüttung von Dividenden versagt hat, die aus Dividenden von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft stammen, und es zum anderen ermöglicht, den Schutz der diesen Anteilseignern in Art. 63 AEUV verliehenen Rechte wirksam zu gewährleisten.

3. Weder der Umstand, dass The Trustees of the BT Pension Scheme auf die von ihnen bezogenen Dividenden keine Einkommensteuer zu entrichten haben, noch der Umstand, dass der fragliche Verstoß gegen das Unionsrecht nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht hinreichend qualifiziert ist, um gem. den im Urteil vom 5.3.1996 - Brasserie du Pêcheur und Factortame (Rs. C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79 = ZIP 1996, 561) festgelegten Grundsätzen eine außervertragliche Haftung des betreffenden Mitgliedstaats zu Gunsten der Gesellschaft, die die als "ausländischer Dividendenertrag" qualifizierten Dividenden ausschüttet, zu begründen, noch der Umstand, dass eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft einen erhöhten Betrag von als "ausländischer Dividendenertrag" qualifizierten Dividenden zum Ausgleich dafür ausgeschüttet hat, dass der Anteilseigner, der die Dividenden bezieht, keine Steuergutschrift erhält, vermögen etwas an den Antworten auf die anderen Vorlagefragen zu ändern.

 
[EuGH 14.9.2017, C-628/15]
 
Steuerrecht
EuGH: Steuerbefreiung bei Gewinnausschüttung der Tochter an gebietsfremde Muttergesellschaft

Art. 1 Abs. 2 RL 90/435/EWG des Rates vom 23. 7. 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten i. d. F. der RL 2003/123/EG des Rates vom 22. 12. 2003 zum einen und Art. 49 AEUV zum anderen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, wonach die Steuerbegünstigung nach Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie - Quellensteuerbefreiung von Gewinnen, die eine gebietsansässige Tochtergesellschaft an eine gebietsfremde Muttergesellschaft ausschüttet, wenn diese Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren in Drittstaaten ansässigen Personen kontrolliert wird - vom Nachweis durch diese Muttergesellschaft abhängt, dass in dieser Befreiung nicht der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke der Beteiligungskette besteht.

 
[EuGH 7.9.2017, C-6/16]
 
Steuerrecht
BFH: Zur Teilbestandskraft eines Gewinnfeststellungsbescheids

Die Zurechnung von Sonderbetriebsausgaben an einen nicht in den Gewinnfeststellungsbescheid einbezogenen Mitunternehmer kommt nicht in Betracht, wenn der Gewinnfeststellungsbescheid nur hinsichtlich der Feststellung des Sonderbetriebsgewinns angefochten worden ist.

 
[BFH 30.11.2017, IV R 33/14]
 
Steuerrecht
BFH: Gewinnübertragung nach § 6b EStG: Veräußerung an Schwesterpersonengesellschaft, Kürzung um fiktive Wertaufholung

1. Veräußert eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut des Gesamthandsvermögens an eine andere Personengesellschaft, an der einer ihrer Gesellschafter ebenfalls als Mitunternehmer beteiligt ist, kann der auf den Doppelgesellschafter entfallende Veräußerungsgewinn unter den Voraussetzungen des § 6b EStG im Umfang des Anteils des Doppelgesellschafters am Gesamthandsvermögen der Schwestergesellschaft auf die Anschaffungskosten des nämlichen Wirtschaftsguts übertragen werden.

2. Der nach § 6b EStG übertragbare Gewinn ergibt sich aus dem Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Bei der danach erforderlichen Ermittlung des fiktiven Buchwerts auf den Zeitpunkt der Veräußerung sind alle Bewertungsregeln des § 6 EStG zu beachten, auch die Regelungen zur Wertaufholung.

3. Die Ausnahme von der teilweisen Steuerbefreiung nach einer voll gewinnmindernden Teilwertabschreibung gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG gilt auch für den Fall, dass der Anteil später veräußert wird.

 
[BFH 9.11.2017, IV R 19/14]
 
Steuerrecht
BFH: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Feststellung der Krise - Kündigungsmöglichkeit - Rechtszustand vor MoMiG

1. Übergeht das FG bei der Würdigung sämtlicher Umstände den substantiierten Vortrag des Klägers, kann seine Würdigung keinen Bestand haben.

2. Der fehlende Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit spricht indiziell gegen ein krisenbestimmtes Darlehen oder ein Finanzplandarlehen. Etwas anderes kann sich aber unter besonderen Umständen auch bei unklarem Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit oder bei klar vereinbarter Kündigungsmöglichkeit ergeben.

 
[BFH 11.10.2017, IX R 29/16]
MELDUNGEN
 
BFH 27.9.2017, I R 53/15
Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit nach § 5 Abs. 7 TV ATZ

Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gem. § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden. Ein Arbeitgeber, der Jubiläumsrückstellungen in seiner Bilanz zum 31.12.2005 anhand der Pauschalwerttabelle des BMF-Schreibens vom 12.4.1999 (BStBl I 1999, 434) bemessen hatte, darf später im Rahmen einer noch "offenen" Veranlagung für das Jahr 2005 zur Anwendung der im BMF-Schreiben vom 8.12.2008 (BStBl I 2008, 1013) veröffentlichten Pauschalwerttabelle übergehen.

 
[BFH online]
 
BMF-Schreiben
Mitteilungspflicht bei Auslandsbeziehungen

Mit BMF-Schreiben v. 5.2.2018 hat die Finanzverwaltung ausführlich zu den Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 und § 138 b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes Stellung genommen.

 
[BMF online]
AUS DEN HEFTEN
 
 
Treuhandverträge über GmbH-Geschäftsanteile - eine Frage der Form? GmbHR 2018, 169


von Prof. Dr. Jan Lieder, LL.M. und Diego Villegas

Treuhänderische Beteiligungen an Gesellschaften kommen in der Unternehmenspraxis häufig vor und werfen noch immer vielfältige Streit- und Grundsatzfragen auf. Im Zentrum dieses Beitrags steht die Formbedürftigkeit von Treuhandabreden, die - je nach Treuhandform - in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt wird. Zum einen werden die verschiedenen Anknüpfungspunkte für eine etwaige Formpflicht systematisch aufgearbeitet, zum anderen die unterschiedlichen Treuhandformen mit den Formzwecken im Einzelnen abgeglichen. Abweichend von der h.M. plädiert der Beitrag für eine ganzheitliche Betrachtung, die weniger an den tatsächlichen Erscheinungsformen der Treuhandabreden ansetzt, als vielmehr ihre materielle Bedeutung für die an der Treuhandabrede Beteiligten in den Mittelpunkt stellt.

 
 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
ARBEITSGEMEINSCHAFT HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IM DAV
 
 
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium http://www.faocampus.de/ bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der GmbHR der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH", in Ausgabe 17/2017 der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG", in Ausgabe 21/2017 der Beitrag von Prof. Dr. Römermann "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017" und in Ausgabe 22/2017 der Beitrag von Markus Geißler "Herabsetzung der Vergütung des Fremdgeschäftsführers in der Krise der GmbH - eine dogmatische Systemwidrigkeit?" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.

Aktuelle Veranstaltungen

16./17.3.2018
22. Deutsch-französisches Seminar, Aix en Provence

13./14.4.2018
Bilanzrecht an der Schnittstelle Handels-/Gesellschaftsrecht, Bensberg

7.6.2018
Deutscher Anwaltstag 2018 - Ausgewählte Fehlerszenarien im Handels- und Gesellschaftsrecht: Rechtlicher Umgang und Kommunikation, Mannheim

6./7.7.2018
Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, Frankfurt

5./6.10.2018
13. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Verlagsangebot
     
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Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Dr. Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR
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