Altrichter-Herzberg zur BFH-Rechtsprechung zur Durchführung des Gewinnabführungsvertrags i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG | Aktualisierte Beitragssammlung zu Transparenzregister und Gesellschafterliste
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht    
14.03.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
mit Unsicherheit behaftet war bislang die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG. Zu der besonders strittigen Frage, ob neben der tatsächlichen Durchführung auch das Erfordernis einer mindestens fünf Zeitjahre dauernden Organschaft besteht, hat der BFH nun Stellung genommen. Lesen Sie in der Ausgabe 6/2018 der GmbHR, warum Dr. Torsten Altrichter-Herzberg die Ausführungen des BFH als Widerspruch zur bisherigen BFH-Rechtsprechung wertet. 

Ferner finden Sie in unserem heutigen Newsletter u.a. Leitsätze aktueller Entscheidungen und einenAusblick auf den Beitrag von Dr. Christian Bochmann zu BGH v. 19.12.2017 - II ZR 255/16 ("Kein Durchgriff auf Komplementär-Geschäftsführer in der GmbH & Co. KG per actio pro socio").

Eine angenehme Restwoche wünscht Ihnen


Dr. Lena-Marie Schauß
GmbHR-Redaktion

 

 
P.S.: Beachten Sie auch unsere frisch aktualisierte und informative Beitragssammlung zum Transparenzregister und den neuen Anforderungen an die Gesellschafterliste!
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RECHTSPRECHUNG
BGH: Umqualifizierung eines Gesellschafterdarlehens in eine eigenkapitalersetzende Leistung
OLG Hamm: Befugnis des Insolvenzverwalters zur Veräußerung des Unternehmens mit der Firma
OLG Düsseldorf: Kein Ergänzungsbedürfnis einer durch Allein-Geschäftsführer erteilten Handelsregistervollmacht bei nachträglicher Bestellung weiterer Geschäftsführer mit gemeinsamer Vertretungsbefugnis
OLG München: Schadensersatz durch Geschäftsführer wegen Streichung einer Regelung in einem Gesellschafts-Rahmenvertrag
LG Stuttgart: Konzernmitbestimmung
LG Hamburg: Unternehmensmitbestimmung - ausländische Mitarbeiter
BFH: Veräußerung von Anteilen durch Gesellschafter an die GmbH und Bildung einer Rücklage zum Erwerb eigener Anteile
 
 
MELDUNGEN
"Kein Durchgriff auf Komplementär-Geschäftsführer in der GmbH & Co. KG per actio pro socio" - Bochmann zu BGH v. 19.12.2017 - II ZR 255/16
Aktualisiert: Alle Beiträge zum Transparenzregister und den neuen Anforderungen an die Gesellschafterliste auf einen Blick!
 

 
AUS DEN HEFTEN
Die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 Alt. 2 KStG (GmbHR 2018, 296)
 
 
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
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RECHTSPRECHUNG
 
GmbH-Recht
BGH: Umqualifizierung eines Gesellschafterdarlehens in eine eigenkapitalersetzende Leistung

Hat der Gesellschafter der Gesellschaft bereits eine Gesellschafterhilfe als Darlehen gewährt, kommt es für eine Umqualifizierung in eine eigenkapitalersetzende Leistung nach dem früheren Eigenkapitalersatzrecht wegen einer Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft nicht darauf an, ob ein zusätzlicher Kreditbedarf der Gesellschaft bestand, um den Geschäftsbetrieb fortzuführen bzw. wieder aufnehmen zu können, sondern darauf, ob die Gesellschaft sich den bereits vom Gesellschafter gewährten Kredit aus eigener Kraft hätte beschaffen können.

[BGH 23.1.2018, II ZR 246/15]
 
GmbH-Recht
OLG Hamm: Befugnis des Insolvenzverwalters zur Veräußerung des Unternehmens mit der Firma

1. Das Recht, das Unternehmen ohne Einwilligung des Namensträgers mit der Firma zu veräußern, geht auf den Insolvenzverwalter über, ohne dass dafür die Zustimmung der Gesellschaftsorgane der Schuldnerin notwendig ist, auch wenn der Name eines Gesellschafters in der Firma enthalten ist.

2. Dem Insolvenzverwalter auch die Befugnis zuzuerkennen, eine Ersatzfirma zu bilden sowie die insoweit erforderliche Satzungsänderung vorzunehmen.

[OLG Hamm 22.12.2017, I-27 W 144/17]
 
GmbH-Recht
OLG Düsseldorf: Kein Ergänzungsbedürfnis einer durch Allein-Geschäftsführer erteilten Handelsregistervollmacht bei nachträglicher Bestellung weiterer Geschäftsführer mit gemeinsamer Vertretungsbefugnis

1. Bevollmächtigt der alleinige Geschäftsführer einer Gesellschaft (GmbH) einen Rechtsanwalt mit der Vertretung bei allen Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, zu deren Vornahme er als Geschäftsführer der Gesellschaft zuständig sei, so wird diese wirksam erteilte Vollmacht nicht dadurch ergänzungsbedürftig, dass inzwischen drei weitere Geschäftsführer bestellt worden sind und nach der Vertretungsregelung nur noch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen die Gesellschaft wirksam vertreten konnten.

2. Gibt der Notar auf den Hinweis des Registergerichts ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass die von ihm vertretene Gesellschaft nicht gewillt ist, ihre Anmeldung (das Amt eines Geschäftsführers ende und einer anderen Person sei Prokura erteilt worden) entsprechend den vom Registergericht genannten Anforderungen (hier: Anmeldung durch einen weiteren Geschäftsführer oder einen Prokuristen) zu ergänzen, so darf das Registergericht - auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung - nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern muss den Eintragungsantrag zurückweisen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats, z. B. in ZIP 2017, 1111; ZEV 2016, 707 = ZfIR 2016, 764 (LS); FGPrax 2013, 14).

[OLG Düsseldorf 8.12.2017, I-3 Wx 275/16]
 
GmbH-Recht
OLG München: Schadensersatz durch Geschäftsführer wegen Streichung einer Regelung in einem Gesellschafts-Rahmenvertrag

1. Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab. Dabei genügt, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann.

2. Bei einer Einpersonengesellschaft ist kein förmlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich, es genügt, wenn der Wille des Alleingesellschafters hinreichend klar zutage tritt.

3. Der Abschluss des neuen Rahmenvertrags ohne eine Kundenschutzklausel wie im alten Rahmenvertrag stellt ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG dar, da hierin eine Überschreitung des unternehmerischen Ermessens liegt.

[OLG München 8.2.2018, 23 U 2913/17]
 
Unternehmensrecht
LG Stuttgart: Konzernmitbestimmung

§ 5 MitbestG und § 2 DrittelbG sind dahin auszulegen, dass bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Einführung der Konzernmitbestimmung nur Arbeitnehmer deutscher Gesellschaften und Betriebe erfasst werden, während Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften grundsätzlich außer Betracht bleiben. Diese Auslegung entspricht dem Territorialitätsprinzip und steht mit dem Unionsrecht und der Verfassung in Einklang.

Anm. der Red.: Ebenso das LG Stuttgart in zwei weiteren Beschlüssen vom 1.2.2018 (31 O 47/17 und 31 O 48/17), weitgehend wörtlich übereinstimmend.

[LG Stuttgart 1.2.2018, 31 O 46/17 KfH AktG]
 
Unternehmensrecht
LG Hamburg: Unternehmensmitbestimmung - ausländische Mitarbeiter

Für die Berechnung der im MitbestG in § 1 Abs.1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 geregelten Schwellenwerte ist allein die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich.

Anm. der Red.: Ebenso im Ergebnis und zum Teil auch wörtlich übereinstimmend LG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2018 - 403 HKO 131/17.

[LG Hamburg 6.2.2018, 403 HKO 130/17]
 
Steuerrecht
BFH: Veräußerung von Anteilen durch Gesellschafter an die GmbH und Bildung einer Rücklage zum Erwerb eigener Anteile

1. Auf der Ebene des veräußernden Gesellschafters stellt der entgeltliche Erwerb eigener Anteile durch die GmbH ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG dar (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 27. November 2013, BStBl. I 2013, 1615, Rz. 20 Satz 1).

2. Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters.

[BFH 6.12.2017, IX R 7/17]
MELDUNGEN
 
Bochmann, GmbHR 2018, 289
"Kein Durchgriff auf Komplementär-Geschäftsführer in der GmbH & Co. KG per actio pro socio" - Bochmann zu BGH v. 19.12.2017 - II ZR 255/16

Am 19.12.2017 hat der BGH (II ZR 255/16, GmbHR 2018, 308) mit bemerkenswert knapper und apodiktischer Begründung entschieden, den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG sei es verwehrt, den Geschäftsführer der Komplementärin wegen der Verletzung von Geschäftsführungspflichten im Wege der actio pro socio zugunsten der GmbH & Co. KG in Anspruch zu nehmen; es handele sich um Ansprüche gegen einen "Dritten", die von der actio pro socio nach herrschender Ansicht gerade nicht erfasst seien. Mit Blick auf den auch höchstrichterlich gesicherten Erkenntnisstand zu den materiell-rechtlichen Haftungsverhältnissen in der GmbH & Co. KG fordert dieses Urteil jedoch zu Kritik heraus.

 
[Verlag Dr. Otto Schmidt]
 
Beitragssammlung
Aktualisiert: Alle Beiträge zum Transparenzregister und den neuen Anforderungen an die Gesellschafterliste auf einen Blick!

Wir haben unsere ständig wachsende Übersicht über alle in der GmbHR veröffentlichten Beiträge zum Transparenzregister und den Neuerungen zur Gesellschafterliste aktualisiert. Mit einem Klick auf die jeweiligen Links können Sie die Beiträge bequem aufrufen.

 
[Verlag Dr. Otto Schmidt]
AUS DEN HEFTEN
 
 
Die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 Alt. 2 KStG (GmbHR 2018, 296)


von Dr. Torsten Altrichter-Herzberg

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Der BFH stellte bereits vor Jahren klar, dass der Begriff "Jahre" in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG im Sinne von Zeitjahren und nicht Wirtschaftsjahren zu verstehen ist, was hinsichtlich der gesetzlichen Erfordernisse eines zur Begründung einer Organschaft geeigneten Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrags die Klarheit vergrößerte. Unsicher blieb hingegen der Inhalt des Erfordernisses der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags. Dabei war insbesondere die Frage strittig, ob neben der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags auch das Erfordernis einer mindestens fünf Zeitjahre dauernden Organschaft besteht. Der BFH hat sich in einer aktuellen Entscheidung nun mit dieser Frage auseinandergesetzt und kommt dabei zu Ergebnissen, die überraschen, weil sie im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BFH stehen.

 
 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
ARBEITSGEMEINSCHAFT HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IM DAV
 
 
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium http://www.faocampus.de/ bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der GmbHR der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH", in Ausgabe 17/2017 der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG", in Ausgabe 21/2017 der Beitrag von Prof. Dr. Römermann "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017", in Ausgabe 22/2017 der Beitrag von Markus Geißler "Herabsetzung der Vergütung des Fremdgeschäftsführers in der Krise der GmbH - eine dogmatische Systemwidrigkeit?" und in Ausgabe 5/2018 der Beitrag von Dr. Reimund Marc von der Höh "§ 181 BGB im Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers der nicht nach dem MitbestG mitbestimmten GmbH" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.

Aktuelle Veranstaltungen

16./17.3.2018
22. Deutsch-französisches Seminar, Aix en Provence

13./14.4.2018
Bilanzrecht an der Schnittstelle Handels-/Gesellschaftsrecht, Bensberg

7.6.2018
Deutscher Anwaltstag 2018 - Ausgewählte Fehlerszenarien im Handels- und Gesellschaftsrecht: Rechtlicher Umgang und Kommunikation, Mannheim

6./7.7.2018
Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, Frankfurt

5./6.10.2018
13. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Verlagsangebot
     
Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Dr. Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-561
gmbhr-redaktion@otto-schmidt.de
 

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