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| | seit dem 26.6.2017 gelten neue Anforderungen an die Gesellschafterliste. Wir haben Ihnen hierzu sowie zum Transparenzregister eine informative Beitragssammlung zusammengestellt – anmoderiert von Notar Dr. Thomas Wachter. Außerdem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass nach der AG nun auch die GmbHR mit der Ausgabe 22/2017 ein neues Erscheinungsbild erhält: Lesen Sie hier u.a. Beiträge von Dr. Eckart Ratschow, Prof. Dr. Hans-Ulrich Wilsing und Sebastian Goslar sowie Dr. Thomas Wachter (die Ausgabe ist in Kürze frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Beste Grüße aus Köln Lena-Marie Schauß GmbHR-Redaktion P.S.: Absolvieren Sie mit dem Beitrag von Markus Geißler zur krisenbedingten Herabsetzung der Geschäftsführervergütung schnell und unkompliziert eine Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO (in Kürze hier abrufbar). |
Verlagsangebot
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Rechtsprechung: Unternehmensrecht BGH: Unternehmereigenschaft von Kommanditisten und rechtsfähigen Personenvereinigungen und -gemeinschaften 1. Nach der in der bis zum 16.11.2016 geltenden Fassung des 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht. Diese Voraussetzung erfüllt im Streitfall auch der Kommanditist, der zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist, nicht, da die Haftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB auf die Höhe der Einlage beschränkt und nach der Leistung der Einlage ausgeschlossen ist. 2. Nach der ab dem 17.11.2016 geltenden Neufassung des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII können rechtsfähige Personenvereinigungen und -gemeinschaften Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinne sein. Danach ist Unternehmer die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Außerhalb der drei genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (BT-Drucks. 18/8487, S. 57). [BGH, Beschl. v. 19.9.2017 - VI ZR 497/16] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Hamburg: Überschuldungsbilanz; „Zahlungen“ im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG 1. Im Rahmen einer Überschuldungsbilanz darf eine bestrittene Forderung, die gerichtlich durchgesetzt werden muss, nach dem Gebot einer vorsichtigen Bewertung nicht aktiviert werden. 2. Unter den Begriff der "Zahlungen" im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG fällt grundsätzlich auch die Zahlung der Umsatzsteuer; die bloße Aussicht auf eine mögliche Erstattung durch das Finanzamt stellt dabei keine privilegierte Gegenleistung nach § 64 Satz 2 GmbHG dar. [OLG Hamburg, Urt. v. 13.10.2017 - 11 U 53/17] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Hamm: Wiederholungskündigung eines Vorstandsmitglieds Die fristlose Kündigung eines Vorstandsmitglieds wegen mangelnder Eignung kann nicht auf solche Gründe gestützt werden, die die Gesellschaft schon zur Begründung einer früheren Kündigung des Vorstandsmitglieds vorgebracht hatte und die in einem vorausgegangenen Rechtsstreit nach materieller Prüfung rechtskräftig verworfen worden sind; unerheblich ist, mit welcher Begründung das vorausgegangene Urteil die Wirksamkeit der Kündigung verneint hat. Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn sich der Kündigungssachverhalt wesentlich geändert hat. [OLG Hamm, Urt. v. 28.8.2017 - 8 U 3/17] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Frankfurt: Befristung der gerichtlichen Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats 1. Zur Vermeidung der Gefahr einer dauerhaften Entmündigung des eigentlich für die Aufsichtsratswahl zuständigen Organs sollte auch die gerichtliche Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats grundsätzlich bis zum nächsten regulären Bestellungstermin befristet werden, also der nächsten Hauptversammlung für die Anteilseignervertreter oder der nächsten Belegschaftswahl für die Arbeitnehmervertreter. 2. Im Normalfall der Bestellung des Aufsichtsrats durch die originär zuständigen Organe der Gesellschaft endet die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat spätestens in dem Zeitpunkt, in dem eine Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit Amtsantritt des Aufsichtsrats hätte beschließen müssen, wobei als spätester Zeitpunkt auf den entsprechend anwendbaren § 120 Abs. 1 S. 1 AktG abzustellen ist. [OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.5.2017 - 20 W 147/17] | |
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Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht BGH: Fusionskontrolle, Vollzugsverbot, Beiladung GWB 1. Die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bei dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 60 Nr. 1 GWB zur Unterbindung eines drohenden Verstoßes gegen das Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 S. 1 GWB zu stellen sind, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB. 2. Der Antrag auf Beiladung zu einem Fusionskontrollverfahren nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB kann nicht mehr wirksam zurückgenommen werden. [BGH, Beschl. v. 18.7.2017 - KVZ 5/16 - Edeka/KT] | |
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Verlagsangebot Meldungen: Beitragssammlung Im Juni 2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten (BGBl. I 2017, 1822). Das Gesetz hat - auch wenn dies der Titel nicht unbedingt erwarten lässt - die bestehenden Regelungen zur GmbH-Gesellschafterliste in mehrfacher Hinsicht geändert. Darüber hinaus wurde u.a. für GmbH's erstmals eine Pflicht zur Meldung der wirtschaftlichen Berechtigten zu einem neuen Transparenzregister eingeführt. Der Gesetzgeber hat GmbH-Gesellschafterliste und Transparenzregister dabei miteinander "verlinkt", um Doppelmeldungen und unnötige Bürokratie zu vermeiden. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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Meldungen: BFH 9.5.2017, IX R 1/16 Die bei Verträgen unter fremden Dritten bestehende Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts ist im Fall der Übertragung eines Kapitalgesellschaftsanteils, für den der Zuwendende hohe Anschaffungskosten getragen hat, nicht alleine wegen eines Freundschaftsverhältnisses zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger als widerlegt anzusehen. |
Meldungen: Gesetzgebung Am 2.11.2017 ist im Bundesgesetzblatt die Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung veröffentlicht worden, die zum 3.1.2018 Änderungen in der WpAIV bringt. |
Meldungen: BaFin Anlass für die Überarbeitung des Rundschreibens der BaFin zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) sind die gesetzlichen Änderungen durch die europäische Finanzmarktrichtlinie (MiFID II), die am 3.1.2018 in Kraft treten. |
Meldungen: BaFin Die BaFin hat mit Rundschreiben 09/2017 (BA) vom 27.10.2017 die neu gefassten Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) veröffentlicht. |
Literatur Die nächste Ausgabe der AG (22/2017) erscheint am 20.11.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die aktuelle Ausgabe der GmbHR (22/2017) ist am 15.11.2017 erschienen. Lesen Sie darin folgende Beiträge, die in Kürze für Abonnenten frei abrufbar sind: Dr. Thomas Wachter Neuregelungen bei der GmbH-Gesellschafterliste Im Rahmen der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurden u.a. die Regelungen zur GmbH-Gesellschafterliste geändert. Danach ist in der Gesellschafterliste auch die prozentuale Höhe der Beteiligung der einzelnen Gesellschafter anzugeben. Zudem wurden die erforderlichen Angaben zu den Gesellschaftern, die bisher nur natürliche Personen im Auge hatten, auf juristische Personen und andere Gesellschaften erweitert. Die Änderungen sind bereits am 26.6.2017 in Kraft getreten und bereiten der Praxis nicht unerhebliche Schwierigkeiten. § 15 FAO Markus Geißler Herabsetzung der Vergütung des Fremdgeschäftsführers in der Krise der GmbH - eine dogmatische Systemwidrigkeit? Mangels einer eigenen gesetzlichen Regelung wird die Herabsetzung der Geschäftsführerbezüge nach wie vor überwiegend mit einer analogen oder sinnentsprechenden Inbezugnahme des § 87 Abs. 2 AktG begründet. Der BGH lehnt in einer Entscheidung vom 27.10.2015 - II ZR 296/14 nun insoweit eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ausdrücklich ab und sieht darüber hinaus den Vorstand zur Hinnahme einer Gehaltskürzung deswegen verpflichtet, weil dieser - im Gegensatz zu einem GmbH-Geschäftsführer - die Gesellschaft in eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG) leite. Ob dieses Diktum nun für die Geschäftsführervergütung ein generelles Kürzungsverbot statuieren will, bleibt indessen offen. Jedenfalls in Bezug auf den Fremdgeschäftsführer liegt ein solches aber nahe. Zu diesem Ergebnis gelangt jedenfalls der Beitrag, der zunächst das Urteil vom 27.10.2015 - II ZR 296/14 diesbezüglich einer näheren Betrachtung unterzieht. Sodann wird herausgearbeitet, warum in Ansehung der insoweit fehlenden Leitungsverantwortung eines Fremdgeschäftsführers dessen Vergütung - anders als bei einem Vorstand - auch in der Krise zugriffsresistent bleiben muss. Schließlich wird klargestellt, dass auch die dem Fremdgeschäftsführer zugewiesene Treuepflicht ein gegenteiliges Ergebnis nicht zu tragen vermag. Prof. Dr. Hans-Ulrich Wilsing / Sebastian Goslar Die Berücksichtigung von Compliance-Management-Systemen bei der Bußgeldbemessung nach § 30 OWiG - Zugleich eine Anmerkung zum Urteil des BGH vom 9.5.2017 - 1 StR 265/16 Mit Urteil vom 9.5.2017 - 1 StR 265/16 (GmbHR 2017, S. R309 f.) hat der BGH erstmals zur Frage der Berücksichtigung von Compliance-Management-Systemen bei der Bemessung von Verbandsgeldbußen nach § 30 OWiG Stellung genommen. Abweichend von der in Deutschland vorherrschenden Verwaltungspraxis ist der BGH der Ansicht, dass es für die Bemessung der Geldbuße von Bedeutung ist, inwieweit das mit einem Bußgeld belegte Unternehmen ein effizientes Compliance-Management-System eingerichtet und dieses ggf. nach Einleitung eines Bußgeldverfahrens fortentwickelt hat. Der Beitrag stellt die Kernaussagen der Entscheidung des BGH vor, beleuchtet den rechtlichen Kontext und analysiert die Bedeutung des Urteils für die Praxis. Dr. Eckart Ratschow Nachträgliche Anschaffungskosten bei § 17 EStG - Reset der Rechtsprechung nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts Der BFH hat die Konsequenzen aus der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts für § 17 EStG gezogen. Die Rechtsprechung kehrt zum handelsrechtlichen Verständnis des Anschaffungskostenbegriffs zurück. Der Beitrag geht der Frage nach, welche Gründe für diesen radikalen Neubeginn sprachen. Im Blickpunkt Volker Stück Aufklärung von Compliance Verstößen: Neue Rechtsprechung zur verdeckten Überwachung und Verwertung im Kündigungsschutzprozess |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der GmbHR der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH", in Ausgabe 17/2017 der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG" und in Ausgabe 21/2017 der Beitrag von Prof. Dr. Römermann "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an. Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR |
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