BVerfG: § 8c S. 1 KStG unvereinbar mit GG | Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers wegen Bankrotts | Vorschlag zur Zuständigkeit der HV bei Strukturveränderungen
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft
Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV
ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht
   
 
    17.05.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

für Aufmerksamkeit sorgte das Bundesverfassungsgericht mit seiner in der vergangenen Woche veröffentlichten Entscheidung vom 29.3.2017 - 2 BvL 6/11, wonach die Regelung in § 8c S. 1 KStG, demzufolge der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar sei. Der Gesetzgeber muss bis Ende 2018 rückwirkend für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2015 eine Neuregelung treffen. Die Leitsätze dieser und weiterer aktueller Entscheidungen zum Unternehmensrecht finden Sie im heutigen Newsletter.

Vor dem Hintergrund aktueller Fälle (insbesondere Bayer/Monsanto) unterbreiten Dr. Klaus-Dieter Stephan und Prof. Christian Strenger in der am 20.5.2017 erscheinenden Ausgabe 10/2017 der AG einen Vorschlag zu der Zuständigkeit der Hauptversammlung bei Strukturveränderungen (frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Einen Vorgeschmack auf zwei weitere interessante Beiträge finden Sie unten.

Eine angenehme Restwoche wünscht

Katharina Melkko
AG-Redaktion



Verlagsangebot
http://www.otto-schmidt.de/online/steuerrecht/fachmodul-der-betrieb-wirtschaftspruefer.html?utm_source=nl_update_170517&utm_medium=Email&utm_campaign=fm_wp


 

Rechtsprechung:

BGH: Bestellung einer dinglichen Sicherheit für Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen Gesellschafter einer GmbH & Co. KG als verbotene Auszahlung
 
BGH: Strafbarkeit des Geschäftsführers wegen Bankrotts aufgrund Rückgewähr kapitalersetzender Darlehen
 
LG München: Schadensersatzansprüche gegenüber einem früheren Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer
 
LSG Stuttgart: Sozialversicherungsrechtlicher Status des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
 
OLG Düsseldorf: Außergerichtliche Kostentragung im Spruchverfahren
 
BVerfG: Zur Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c S. 1 KStG
 
BFH: Übertragung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds
 
BFH: Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG
 
 

 

Literatur:

Vorschau GmbH-Rundschau / Die Aktiengesellschaft
 
 

 

Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
 
 


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Rechtsprechung: Unternehmensrecht

BGH: Bestellung einer dinglichen Sicherheit für Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen Gesellschafter einer GmbH & Co. KG als verbotene Auszahlung

Eine verbotene Auszahlung i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens liegt mit der Bestellung einer dinglichen Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen den Gesellschafter vor, wenn der Gesellschafter nicht voraussichtlich zur Rückzahlung in der Lage ist und zudem eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird. Damit und nicht erst mit der Verwertung der Sicherheit beginnt die Verjährung der Erstattungsansprüche der Gesellschaft nach § 31 Abs. 5 S. 2 GmbHG.

[BGH, Urt. v. 21.3.2017 - II ZR 93/16]


Rechtsprechung: GmbH-Recht

BGH: Strafbarkeit des Geschäftsführers wegen Bankrotts aufgrund Rückgewähr kapitalersetzender Darlehen

Bewirkt der (faktische) Geschäftsführer die Rückgewähr eigenkapitalersetzender Darlehen, so erfüllt dies den Tatbestand des Beiseiteschaffens i.S.v. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB; nach Aufgabe der Interessentheorie steht einer Strafbarkeit wegen Bankrotts insoweit nicht mehr entgegen, dass die etwaige Rückgewähr der Darlehen ggf. nicht im Interesse der GmbH lag.

(Leitsatz der Redaktion)

[BGH, Urt. v. 9.3.2017 - 3 StR 424/16]


Rechtsprechung: GmbH-Recht

LG München: Schadensersatzansprüche gegenüber einem früheren Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Weisungen des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH bedarf es keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses, die Befolgung kann nicht zu einer Haftung auf Ersatz eines dadurch verursachten Schadens führen; eine Ausnahme hiervon ist nur denkbar, wenn er gegen zwingende Stammkapitalerhaltungsvorschriften oder gegen die Insolvenzantragspflicht verstößt, ebenso, wenn er Weisungen zu existenzvernichtenden Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen erteilt oder diesen zustimmt.

(Leitsatz der Redaktion)

[LG München II, Urt. v. 26.1.2017 - 3 O 3420/15]


Rechtsprechung: GmbH-Recht

LSG Stuttgart: Sozialversicherungsrechtlicher Status des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

1. Zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH mit einer Kapitalminderheit und einer Sperrminorität bezüglich Weisungen der Gesellschafterversammlung (hier: selbstständige Erwerbstätigkeit).

2. Das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG gilt nicht für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über Weisungen an den Geschäftsführer.

[LSG Stuttgart, Urt. v. 23.11.2016 - L 5 R 50/16]


Rechtsprechung: Aktienrecht

OLG Düsseldorf: Außergerichtliche Kostentragung im Spruchverfahren

1. Im Spruchverfahren tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst. Deren Erstattung durch den Antragsgegner kann nur dann angeordnet werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

2. Dieser - vom streitigen Verfahren nach der Zivilprozessordnung abweichende - Maßstab gilt auch für Zwischenentscheidungen im Spruchverfahren (hier: nach erfolgloser Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs).

3. Für die zu treffende Billigkeitsentscheidung, ob der Antragsgegnerin im Spruchverfahren die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen sind, ist neben dem Verfahrensausgang als solchem auch das sonstige Verfahrensverhalten der Beteiligten maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass von dem Grundsatz des Kostenrechts der Veranlassung von Kosten abgewichen und die Kosten- von der Sachentscheidung abgekoppelt wird.

[OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.4.2017 - I-26 W 11/16 [AktE]]


Rechtsprechung: Steuerrecht

BVerfG: Zur Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c S. 1 KStG

1. § 8c S. 1 KStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 14.8.2007 (BGBl. I 2007, 1912) sowie § 8c Abs. 1 S. 1 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen v. 12.8.2008 (BGBl. I 2008, 1672) und den nachfolgenden Fassungen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften v. 20.12.2016 (BGBl. I 2016, 2998) sind mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind.

2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2018 rückwirkend zum 1.1.2008 eine Neuregelung zu treffen.

3. Sollte der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommen, tritt am 1.1.2019 im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Nichtigkeit von § 8c S. 1 u. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG ein.

[BVerfG, Beschl. v. 29.3.2017 - 2 BvL 6/11]


Rechtsprechung: Steuerrecht

BFH: Übertragung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds

Überträgt der Steuerpflichtige einen fremd finanzierten Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds in Erfüllung einer Vergleichsvereinbarung auf eine von dem finanzierenden Kreditinstitut benannte Erwerbergesellschaft und verzichtet das Kreditinstitut im Gegenzug teilweise auf die Rückzahlung des restlichen Darlehens, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.
[BFH, Urt. v. 31.1.2017 - IX R 26/16]


Rechtsprechung: Steuerrecht

BFH: Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG

1. Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b Abs. 1 EStG ist Voraussetzung, dass auf ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG zurückgegriffen wird. Das bloße Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee führt nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells.

2. Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) erstellt worden sein. Charakteristisch ist insoweit die Passivität des Investors/Anlegers.

3. Setzt der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition um, liegt kein vorgefertigtes Konzept vor.

4. Beruhen Investitionen nicht auf einem vorgefertigten Konzept, sondern auf einer individuellen Gestaltung, so sind sie weder von § 15b EStG erfasst, noch als vom Gesetz missbilligte Gestaltung i.S. des § 42 Abs. 1 AO zur Vermeidung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG anzusehen.

[BFH, Urt. v. 17.1.2017 - VIII R 7/13]


Verlagsangebot
11. Sommer-Kongress der Centrale für GmbH - 01.09.2017. Jetzt informieren und anmelden!


Literatur

Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 11/2017) erscheint am 01.06.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. 

      

Die nächste Ausgabe der AG (Heft 10/2017) erscheint am 20.05.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge:

RA Markus Hauptmann
Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds
Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus dem Aufsichtsrat aus, bleibt es dennoch haftbar für Vorgänge während seiner Amtszeit. Das Aufsichtsratsmitglied sollte daher wissen, welche Rechte und Pflichten es nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens noch hat und welche nicht mehr. Eine eindeutige Antwort findet sich weder im Gesetz, noch bieten Rechtsprechung oder Literatur hierzu eine ausreichende Hilfestellung. Ungeklärt sind insbesondere (i) das Recht des ehemaligen Aufsichtsratsmitglieds auf Zugang zu Sitzungsprotokollen aus seiner Amtszeit, (ii) seine Berechtigung zur Berichtigung derselben sowie (iii) sein Recht, die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen feststellen zu lassen, an denen er vor seinem Ausscheiden noch mitgewirkt hat. Der Beitrag geht diesen praxisrelevanten Fragen nach und zeigt einen für die (gerichtliche) Praxis gangbaren Weg auf.

Dr. Wolfgang Stegmaier
Geheimhaltung bei wissenschaftlichen oder statistischen Studien über Corporate-Governance-Strukturen
Der Ruf nach Transparenz erfasst heute alle gesellschaftlich relevanten Systeme; auch die Tätigkeit von Aufsichtsräten soll dabei nicht ausgespart werden. Gelebte Corporate Governance in Aufsichtsräten, also die Umsetzung von Leitlinien guter Unternehmensführung, steht dabei im Fokus der sog. "Board-Dynamics-Forschung". Der folgende Beitrag zeigt dazu zunächst die Reichweite der gesetzlichen Grenzen für Auskünfte über die Arbeit in Aufsichtsräten auf. In einem zweiten Schritt wird an typischen Fragen und ihrer - auch abstrakten und anonymisierten - Beantwortung die Tragweite von möglichen Antworten in Bezug auf rechtlich geschützte Geheimnisse dargestellt. Sodann werden Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit solcher Befragungen diskutiert. Abschließend zeigt sich, dass sich Auskünfte über Corporate-Governance-Strukturen in Aufsichtsräten mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit der Arbeit des Aufsichtsrats nicht vereinbaren lassen.

Podium
 

RA Dr. Klaus-Dieter Stephan / Prof. Christian Strenger
Die Zuständigkeit der Hauptversammlung bei Strukturveränderungen - ein anlassbedingter Vorschlag
Auch nach der "Holzmüller"-Entscheidung von 1982 und den "Gelatine"-Entscheidungen von 2004 ist nach wie vor ungeklärt, in welchen ungeschriebenen Fällen die Hauptversammlung wesentliche Transaktionen der Gesellschaft zu billigen hat. Dem vom BGH 2004 eingeschlagenen Weg der freien Rechtsfortbildung sind dabei naturgemäß Grenzen gesetzt. Der Beitrag schlägt vor dem Hintergrund aktueller Fälle (insbesondere Bayer/Monsanto) eine gesetzliche Regelung vor, die eine praktikable Einbindung der Hauptversammlung in große strukturverändernde Transaktionen ermöglichen soll.


Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht  werden regelmäßig Beiträge in der GmbH-Rundschau als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht angeboten.

Aktuelle Veranstaltungen

24.-26.05.2017
68. Deutscher Anwaltstag, Essen

23./24.06.2017
Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, München

06./07.10.2017:
12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht


 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Dr. Birgitta Peters
Leitung Programmbereich Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht
 


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