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GmbH-Recht OLG Brandenburg: Haftung des Geschäftsführers - Erstattung einer fehlenden Einlage wegen falscher Angabe bei der Registeranmeldung einer Kapitalerhöhung nach Hin- und Herzahlen 1. Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen liegt auch dann vor, wenn Rückzahlungen an den Inferenten ratenweise erbracht werden oder wenn zuerst ein Betrag von der Gesellschaft an den Inferenten gezahlt und dieser dann zurück erbracht wird.
2. Eine Einlagenrückgewähr durch Hin- und Herzahlen ist immer dann anzunehmen, wenn die Einlage oder ein Teil hiervon in einem engen zeitlichen Zusammenhang an den Inferenten zurückgezahlt wird und die dadurch bewirkte (objektive) Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln vorher so vereinbart war; der zeitliche Zusammenhang der Zahlungen begründet dabei bereits die Vermutung, dass die Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln abgesprochen war. [OLG Brandenburg 28.12.2017, 6 U 87/15] | | | GmbH-Recht OLG Brandenburg: Haftung des Geschäftsführers - Darlegung von pflichtwidrigem Verhalten durch die GmbH und Verjährung 1. Im Prozess gegen den Geschäftsführer muss die einen Anspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG verfolgende klagende GmbH darlegen und beweisen, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist; der Geschäftsführer hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und ihn kein Verschulden trifft.
2. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen einen GmbH-Geschäftsführer beginnt gemäß § 43 Abs. 2 u. 4 GmbHG mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. mit Eintritt des Schadens dem Grunde nach, ohne dass der Schaden in dieser Phase schon bezifferbar sein muss; es genügt die Möglichkeit der Feststellungsklage. Auf die Kenntnis der Gesellschafter oder der Gesellschaft von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es - selbst bei deren Verheimlichung durch den Geschäftsführer - nicht an. [OLG Brandenburg 7.2.2018, 7 U 132/16] | | | Kapitalmarktrecht LG Frankfurt: Anwaltliche Beratung über Mitteilungspflichten 1. Bei einer kapitalmarktrechtlichen Beratung genügt der Rechtsanwalt seiner Beratungspflicht grundsätzlich, wenn er den Mandanten allgemein auf die verschiedenen Mitteilungspflichten aufmerksam macht, sodass der Mandant - in Kenntnis seines Aktienbesitzes - selbst zu beurteilen vermag, ob ihn eine Mitteilungspflicht trifft.
2. Bei einer Anfrage der BaFin wegen einzelner Transaktionen in Aktien muss der Rechtsanwalt dagegen auch prüfen, ob es noch eine Möglichkeit gibt, einen Rechtsverlust des Mandanten wegen eines Verstoßes gegen eine Mitteilungspflicht aufgrund des § 28 WpHG aF (= § 44 nF) zu vermeiden.
3. Ein Rechtsverlust nach § 44 WpHG setzt Verschulden voraus, woran es (unter engen Voraussetzungen) bei einem unverschuldeten Rechtsirrtum des Mitteilungspflichtigen fehlen kann. [LG Frankfurt 27.10.2017, 2-02 O 143/16] | | | Steuerrecht BFH: Besteuerung von Ausschüttungen einer US-amerikanischen "S Corporation" an einen im Inland ansässigen Gesellschafter 1. Für den bei Gesellschaften ausländischen Rechts im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorzunehmenden Rechtstypenvergleich ist unerheblich, ob die Personenvereinigung im Ausland der Körperschaftsteuer unterliegt oder als Mitunternehmerschaft besteuert wird.
2. Eine sog. S Corporation, welche in den USA infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts nicht körperschaftsteuerpflichtig ist, gilt insoweit nicht nach Art. 4 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. b DBA USA 1989 a.F. als eine in den USA ansässige Person, als ihre Gesellschafter nach Art. 4 Abs. 2 DBA USA 1989 a.F. als in Deutschland ansässig gelten. In diesem Fall ist das Besteuerungsrecht für Ausschüttungen der S Corporation nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. ausschließlich Deutschland zugewiesen. [BFH 11.10.2017, I R 42/15] | | |
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