Notary Shopping: Dr. Johannes Cziupka im Blog Gesellschaftsrecht! | Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Aktionärsrechterichtlinie
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht    
18.04.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
in seiner Entscheidung vom 24.1.2018 (22 W 25/16) hat das KG als erstes deutsches Obergericht die Beurkundung der Gründung einer GmbH durch einen im Ausland zugelassenen Notar für formwahrend (§ 2 Abs. 1 GmbHG) erachtet. Im Experten-Blog Gesellschaftsrecht erfahren Sie von Dr. Johannes Cziupka, ob mit dieser Entscheidung dem Notartourismus Tür und Tor geöffnet ist.

Die EU-Kommission hat den Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Aktionärsrechterichtlinie vorgelegt, zu dem Stellungnahmen abgegeben werden können. Die Meldung hierzu und eine Auswahl interessanter Entscheidungen finden Sie wie gewohnt in unserem heutigen Newsletter.




Katharina Melkko
AG-Redaktion
 

P.S.: Absolvieren Sie mit dem Beitrag von Dr. Christoph Hülsmann aus Ausgabe 8/2018 der GmbHR schnell und unkompliziert eine Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO (der Beitrag ist frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos)!

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RECHTSPRECHUNG
OLG Brandenburg: Haftung des Geschäftsführers - Erstattung einer fehlenden Einlage wegen falscher Angabe bei der Registeranmeldung einer Kapitalerhöhung nach Hin- und Herzahlen
OLG Brandenburg: Haftung des Geschäftsführers - Darlegung von pflichtwidrigem Verhalten durch die GmbH und Verjährung
LG Frankfurt: Anwaltliche Beratung über Mitteilungspflichten
BFH: Besteuerung von Ausschüttungen einer US-amerikanischen "S Corporation" an einen im Inland ansässigen Gesellschafter
 
 
MELDUNGEN
Entwurf für Durchführungsverordnung zur Aktionärsrechterichtlinie durch EU-Kommission
Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG und damit in Zusammenhang stehender Forderungen aus Gesellschafterdarlehen
Kein Ausscheiden aus Publikumsgesellschaft bei Zusammentreffen der Kündigung mit Auflösungsbeschluss während Kündigungsfrist
 

 
BLOG
Notary Shopping - GmbH-Gründung in der Schweiz? (Dr. Johannes Cziupka)
 

 
AUS DEN HEFTEN
GmbH-Geschäftsführer im Spiegel aktueller BGH-Rechtsprechung (GmbHR 2018, 393)
 
 
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
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RECHTSPRECHUNG
 
GmbH-Recht
OLG Brandenburg: Haftung des Geschäftsführers - Erstattung einer fehlenden Einlage wegen falscher Angabe bei der Registeranmeldung einer Kapitalerhöhung nach Hin- und Herzahlen

1. Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen liegt auch dann vor, wenn Rückzahlungen an den Inferenten ratenweise erbracht werden oder wenn zuerst ein Betrag von der Gesellschaft an den Inferenten gezahlt und dieser dann zurück erbracht wird.

2. Eine Einlagenrückgewähr durch Hin- und Herzahlen ist immer dann anzunehmen, wenn die Einlage oder ein Teil hiervon in einem engen zeitlichen Zusammenhang an den Inferenten zurückgezahlt wird und die dadurch bewirkte (objektive) Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln vorher so vereinbart war; der zeitliche Zusammenhang der Zahlungen begründet dabei bereits die Vermutung, dass die Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln abgesprochen war.

[OLG Brandenburg 28.12.2017, 6 U 87/15]
 
GmbH-Recht
OLG Brandenburg: Haftung des Geschäftsführers - Darlegung von pflichtwidrigem Verhalten durch die GmbH und Verjährung

1. Im Prozess gegen den Geschäftsführer muss die einen Anspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG verfolgende klagende GmbH darlegen und beweisen, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist; der Geschäftsführer hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und ihn kein Verschulden trifft.

2. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen einen GmbH-Geschäftsführer beginnt gemäß § 43 Abs. 2 u. 4 GmbHG mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. mit Eintritt des Schadens dem Grunde nach, ohne dass der Schaden in dieser Phase schon bezifferbar sein muss; es genügt die Möglichkeit der Feststellungsklage. Auf die Kenntnis der Gesellschafter oder der Gesellschaft von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es - selbst bei deren Verheimlichung durch den Geschäftsführer - nicht an.

[OLG Brandenburg 7.2.2018, 7 U 132/16]
 
Kapitalmarktrecht
LG Frankfurt: Anwaltliche Beratung über Mitteilungspflichten

1. Bei einer kapitalmarktrechtlichen Beratung genügt der Rechtsanwalt seiner Beratungspflicht grundsätzlich, wenn er den Mandanten allgemein auf die verschiedenen Mitteilungspflichten aufmerksam macht, sodass der Mandant - in Kenntnis seines Aktienbesitzes - selbst zu beurteilen vermag, ob ihn eine Mitteilungspflicht trifft.

2. Bei einer Anfrage der BaFin wegen einzelner Transaktionen in Aktien muss der Rechtsanwalt dagegen auch prüfen, ob es noch eine Möglichkeit gibt, einen Rechtsverlust des Mandanten wegen eines Verstoßes gegen eine Mitteilungspflicht aufgrund des § 28 WpHG aF (= § 44 nF) zu vermeiden.

3. Ein Rechtsverlust nach § 44 WpHG setzt Verschulden voraus, woran es (unter engen Voraussetzungen) bei einem unverschuldeten Rechtsirrtum des Mitteilungspflichtigen fehlen kann.

[LG Frankfurt 27.10.2017, 2-02 O 143/16]
 
Steuerrecht
BFH: Besteuerung von Ausschüttungen einer US-amerikanischen "S Corporation" an einen im Inland ansässigen Gesellschafter

1. Für den bei Gesellschaften ausländischen Rechts im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorzunehmenden Rechtstypenvergleich ist unerheblich, ob die Personenvereinigung im Ausland der Körperschaftsteuer unterliegt oder als Mitunternehmerschaft besteuert wird.

2. Eine sog. S Corporation, welche in den USA infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts nicht körperschaftsteuerpflichtig ist, gilt insoweit nicht nach Art. 4 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. b DBA USA 1989 a.F. als eine in den USA ansässige Person, als ihre Gesellschafter nach Art. 4 Abs. 2 DBA USA 1989 a.F. als in Deutschland ansässig gelten. In diesem Fall ist das Besteuerungsrecht für Ausschüttungen der S Corporation nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. ausschließlich Deutschland zugewiesen.

[BFH 11.10.2017, I R 42/15]
MELDUNGEN
 
EU-Kommission
Entwurf für Durchführungsverordnung zur Aktionärsrechterichtlinie durch EU-Kommission

Die Änderung der Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/828) ist bis zum 10.6.2019 in deutsches Recht umzusetzen. Mit dieser Richtlinie ermächtigt die EU-Kommission zu Durchführungsrechtsakten, um die Mindestanforderungen der Art. 3a, 3b und 3c der Richtlinie zu präzisieren.

 
[EU-Kommission Online]
 
BFH 29.11.2017, X R 8/16
Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG und damit in Zusammenhang stehender Forderungen aus Gesellschafterdarlehen

Die Einlage einer Beteiligung, deren Wert unter die Anschaffungskosten gesunken ist, ist auch nach der ab 1996 geltenden Rechtslage mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Dabei sind die Grundsätze zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG in ein Betriebsvermögen entsprechend auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter Forderungen aus Gesellschafterdarlehen anzuwenden, deren Ausfall sich im Fall der weiteren Zugehörigkeit der Forderung und der korrespondierenden Beteiligung zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte.

 
[BFH online]
 
BGH 6.2.2018, II ZR 1/16
Kein Ausscheiden aus Publikumsgesellschaft bei Zusammentreffen der Kündigung mit Auflösungsbeschluss während Kündigungsfrist

Wird eine Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts nach einer Kündigung aber vor Eintritt der Kündigungswirkung aufgelöst, scheidet der kündigende Gesellschafter, sofern dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes entnommen werden kann, nicht aus, sondern verbleibt in der Liquidationsgesellschaft.

 
[BGH online]
BLOG
 
 
Notary Shopping - GmbH-Gründung in der Schweiz? (Dr. Johannes Cziupka)
Forum Shopping ist längst Usus. Im Wettbewerb der Rechtsordnungen wird zuweilen auch Notary Shopping betrieben, meist zur Kostenreduktion (im Lichte des GNotKG je nach Stammkapitalhöhe übrigens oftmals eine Chimäre!). Den Bemühungen ist durchwachsener Erfolg zu attestieren, sie betrafen im Gesellschaftsrecht bislang vor allem den Bereich der Anteilsübertragung, weniger gesellschaftsrechtliche Verfassungs- bzw. Organisationsakte. Jüngst hat das KG in seiner Entscheidung vom 24.1.2018 (22 W 25/16, GmbHR 2018, 376 mit Anmerkung Wicke) entgegen der Vorinstanz als erstes deutsches Obergericht nun die Beurkundung der Gründung einer GmbH durch einen im Ausland zugelassenen Notar für formwahrend (§ 2 Abs. 1 GmbHG) erachtet.
 
 
AUS DEN HEFTEN
 
 
GmbH-Geschäftsführer im Spiegel aktueller BGH-Rechtsprechung (GmbHR 2018, 393)

Mit Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
von Dr. Christoph Hülsmann

In dem Beitrag werden die für die Beratung eines GmbH-Geschäftsführers wesentlichen Entscheidungen des BGH vornehmlich aus den Jahren 2014 bis 2017 zusammengefasst. Hierbei wird in erster Linie die Judikatur des für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenats des BGH referiert. Soweit sinnvoll, wird die Rechtsprechung früherer Jahre sowie der übrigen Senate einbezogen.

 
 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
ARBEITSGEMEINSCHAFT HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IM DAV
 
 
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium http://www.faocampus.de/ bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich Beiträge in den Ausgaben 16, 17, 21, 22/2017, 5/2018 der GmbHR und aktuell in Ausgabe 8/2018 der Beitrag von Dr. Christoph Hülsmann "GmbH-Geschäftsführer im Spiegel aktueller BGH-Rechtsprechung" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.

Aktuelle Veranstaltungen

7.6.2018
Deutscher Anwaltstag 2018 - Ausgewählte Fehlerszenarien im Handels- und Gesellschaftsrecht: Rechtlicher Umgang und Kommunikation, Mannheim

6./7.7.2018
Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, Frankfurt

5./6.10.2018
13. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht

Verlagsangebot
     
Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Dr. Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-561
gmbhr-redaktion@otto-schmidt.de
 

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