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| | - das BVerfG hat mit Beschluss v. 9.5.2017 - 2 BvR 335/17 über die Festsetzung von Ordnungshaft gegen die Vorstandsmitglieder einer AG entschieden. Den Leitsatz dieser Entscheidung sowie weitere aktuelle Leitsätze und Meldungen finden Sie in unserem heutigen Newsletter.
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- Zudem möchten wir Sie auf die in diesen Tagen erscheinende 77. Lieferung des Handbuchs Aktiengesellschaft von Ziemons/Binnewies hinweisen. Im Gesellschaftsrecht wurden im Abschnitt "Konzernrecht" die Teile zu den Grundlagen des Rechts der verbundenen Unternehmen und dem faktischen Konzern sowie im Steuerrecht der Abschnitt "Steuerliche Konsequenzen von Ausschüttungen" überarbeitet. Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Newsletter unter Literatur.
Eine gute Restwoche wünscht Ihnen -
Katharina Melkko AG-Redaktion P.S.: Über die aktuellen Entwicklungen und Gestaltungsmöglichkeiten bei der GmbH & Co. KG informieren wir Sie in unseren Seminaren am 15.11.2017 in Köln und am 16.11.2017 in Mannheim.
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| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht LG Kleve: Unzulässigkeit des Insolvenzantrags eines GmbH-Gesellschafters bei nachfolgend unterbliebener Bestellung eines gesetzlichen Vertreters 1. Der Insolvenzantrag eines Gesellschafters einer GmbH nach § 15a Abs. 1 InsO ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn nachfolgend kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird. 2. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Herstellung der Prozessfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ist nicht vom Insolvenzgericht, sondern von den Gesellschaftern zu betreiben. [LG Kleve, Beschl. v. 21.3.2017 - 4 T 577/16] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht BVerfG: Ordnungshaft gegen die Mitglieder des Vorstands einer AG Wenn Schuldner eines Unterlassungsanspruchs eine AG ist, ist das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO gegen die AG und die ersatzweise zu vollstreckende Ordnungshaft gegen die Mitglieder des Vorstands der AG festzusetzen, deren Verschulden sich die Gesellschaft zurechnen lassen muss. Gegen die Vollstreckung der Ordnungshaft an den Mitgliedern des Vorstands der AG bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. [BVerfG, Beschl. v. 9.5.2017 - 2 BvR 335/17] | |
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Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht EuGH: Anwendung der Übernahmerichtlinie im Falle der Kollusion Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es der nationalen Aufsichtsstelle erlaubt, im Fall der Kollusion den Preis eines Übernahmeangebots zu erhöhen, ohne die einzelnen Verhaltensweisen aufzuführen, die diesen Begriff kennzeichnen, sofern sich die Auslegung des Begriffs anhand der vom innerstaatlichen Recht anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend klar, bestimmt und voraussehbar aus der Regelung ableiten lässt. [EuGH, Urt. v. 20.7.2017 - Rs. C-206/16 - Marco Tronchetti Provera SpA/Consob] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Haftung der Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft Der Gegenstand der Haftung (§ 73 Satz 1 AO) ist für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) auf solche Steueransprüche beschränkt, die gegen den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger gerichtet sind. Dies ist auch bei mehrstufigen Organschaften zu beachten. [BFH, Urt. v. 31.5.2017 - I R 54/15] | |
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Meldungen: FG Köln 12.10.2017, 10 K 977/17 Der 10. Senat des FG Köln hält den typisierten steuerbilanziellen Abzinsungsfaktor bei Pensionsrückstellungen i.H.v. 6 % nach § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. In der mündlichen Verhandlung am 12.10.2017 hat er deshalb beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen. [PM FG Köln v. 16.10.2017] |
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Meldungen: FG Münster 7.9.2017, 5 K 3123/15 U Eine umsatzsteuerliche Organschaft wird durch Anordnung der Eigenverwaltung mit Bestellung eines vorläufigen Sachwalters beendet. Der Geschäftsführer darf im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger nicht einzelne Gläubiger bevorzugen, so dass der dem Organträger bei Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft zustehende Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB nicht erfüllbar ist. [FG Münster NL vom 16.10.2017] |
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Meldungen: BMF-Schreiben Mit BMF-Scheiben v. 6.10.2017 hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben aus 2011 aktualisiert und an die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung angepasst, der sie ohne Einschränkungen folgt. [BMF online] |
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Meldungen: FG Baden-Württemberg 22.6.2017, 12 K 1044/15 Der auf dem Zeitwertkonto eines (Fremd)Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft eingestellte Arbeitslohn ist nicht bereits bei Einzahlung zu besteuern. Vielmehr fließt er dem Arbeitnehmer erst in der Auszahlungsphase zu. [FG Baden-Württemberg online] |
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Literatur -
- Die nächste Ausgabe der AG (20/2017) erscheint am 23.10.2017, die der GmbHR (21/2017) am 1.11.2017. Eine Vorschau für die beiden Ausgaben finden Sie im nächsten Wochenüberblick.
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Literatur Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft - 77. Lieferung (Oktober 2017) Mit der 77. Lieferung hat RAin beim BGH Dr. Hildegard Ziemons im Teil I (Gesellschaftsrecht) die Teile Grundlagen des Rechts der verbundenen Unternehmen und faktischer Konzern im 12. Abschnitt "Konzernrecht" überarbeitet. Hierbei wurden die neuesten Entwicklungen in Rechtsprechung und Lehre nachgezeichnet und ein Ausblick auf die infolge der Änderungsrichtlinie zur Aktionärsrechterichtlinie von 2017 anstehenden Gesetzesänderungen aufgenommen. Im Teil II (Steuerrecht) hat RA/FAStR Prof. Dr. Burkhard Binnewies den 4. Abschnitt "Steuerliche Konsequenzen von Ausschüttungen" aktualisiert. Eingearbeitet wurden u.a. die Rechtsprechung des BFH zum wirtschaftlichen Eigentum an Cum-/Ex-Geschäften, die Anpassung des § 3c Abs. 2 EStG aufgrund der Rechtsprechung des BFH sowie die Veräußerung der Pensionszusage. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH" und in Ausgabe 17/2017 der GmbH-Rundschau der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an. Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
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