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| | nachfolgend finden Sie die wichtigsten unternehmensrechtlichen News der letzten Woche im Überblick. Mit den besten Grüßen Dr. Birgitta Peters AG/GmbHR-Redaktion |
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| | Literatur: | | |
| | | | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | | | | Anzeige
Rechtsprechung: GmbH-Recht BGH: Keine Amtspflichtverletzung des Notars bei Verzicht der Parteien auf Beurkundung einer Treuhandvereinbarung vor Geschäftsanteilsübertragungv 1. Zu den Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines Vertrags über die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils an einen Treuhänder. 2. Eine rechtliche Einheit im Sinne von § 139 BGB zwischen einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und einem hiermit wirtschaftlich verknüpften Treuhandvertrag kann zu verneinen sein, wenn die Beteiligten von der erforderlichen Beurkundung des Treuhandvertrags bewusst absehen, den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag aber gleichwohl - in Kenntnis der Formnichtigkeit des Treuhandvertrags - ordnungsgemäß beurkunden lassen. In diesem Fall berührt die Formnichtigkeit des Treuhandvertrags die Wirksamkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags nicht. [BGH, Urt. v. 22.9.2016 - III ZR 427/15] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG München: Ausschluss von der Tätigkeit als Vorstand 1. Mit Eintritt eines Ausschlussgrundes i.S.d. § 76 Abs. 3 AktG endet das Amt des Vorstandes kraft Gesetzes. 2. Soweit § 76 Abs. 3 Nr. 3 AktG in der Fassung des MoMiG an vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1.11.2008 begangene, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten anknüpft, bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. [OLG München, Beschl. v. 26.4.2016 - 31 Wx 117/16] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für betriebliche Termingeschäfte 1. Die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG 1999 ist verfassungsgemäß (Anschluss an BFH-Urt. v. 28.4.2016 - IV R 20/13, BFHE 253, 260 = GmbHR 2016, 836). 2. Der Tatbestand des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG 1999 setzt keine Spekulationsabsicht des Steuerpflichtigen voraus. Die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung entfällt nicht, wenn der für eine GmbH handelnde Mitarbeiter die Geschäfte (hier: Devisentermingeschäfte) auf strafbare Weise (Untreue) ohne Wissen und Wollen der Unternehmensleitung und entgegen einer Konzernrichtlinie initiiert hat. 3. Die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung greift u.a. nicht, soweit die Termingeschäfte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen gehören (§ 15 Abs. 4 S. 3 Halbs. 2 EStG 1999). Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb können solche Geschäfte nicht gehören, die das betreffende Unternehmen nach den sich selbst auferlegten Vorgaben nicht betreiben darf und die von einem Mitarbeiter ohne Wissen und Wollen der Geschäftsleitung initiiert worden sind. 4. Der Tatbestand des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG 1999 umfasst nicht solche Termingeschäfte, die auf die "physische" Lieferung des Basiswerts gerichtet sind (entgegen BMF-Schr. v. 23.9.2005 - IV B 2 - S 2119 - 7/05, DB 2005, 2269). Aus wirtschaftlicher Sicht nicht auf "physische" Lieferung, sondern auf Differenzausgleich gerichtet sind jedoch Devisentermingeschäfte auch dann, wenn Eröffnungsgeschäft und Gegengeschäft "brutto" abgewickelt werden. Dies setzt zwar nicht die Nämlichkeit des Vertragspartners voraus; erforderlich ist aber, dass das Gegengeschäft zeitlich vor Fälligkeit des Eröffnungsgeschäfts abgeschlossen worden ist. [BFH, Urt. v. 6.7.2016 - I R 25/14] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Passivierung eines Darlehens mit steigenden Zinssätzen 1. Wegen der Verpflichtung, eine am Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit in späteren Jahren höher zu verzinsen (Darlehen mit steigenden Zinssätzen), ist in der Bilanz grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung wegen eines wirtschaftlichen Erfüllungsrückstandes auszuweisen. 2. Eine solche Zinsverbindlichkeit ist grundsätzlich abzuzinsen. [BFH, Urt. v. 25.5.2016 - I R 17/15] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Besteuerung eines ausländischen sog. „Spin-off“; Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft verstößt gegen Unionsrecht 1. Die Übertragung von Aktien im Rahmen eines US-amerikanischen "Spin-off" führt grundsätzlich zu Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG. 2. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ist unter Fortführung der Rechtsprechung des BFH-Urt. v. 20.10.2010 - I R 117/08, BFHE 232, 15 = GmbHR 2011, 446 unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG geführt wird. [BFH, Urt. v. 13.7.2016 - VIII R 47/13] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht Besteuerung eines ausländischen sog. „Spin-off“; Bindungswirkung der BFH-Entscheidung im ersten Rechtsgang 1. Der BFH ist bei einer Entscheidung im zweiten Rechtsgang auch bei einem Wechsel der Zuständigkeit des Senats und bei von den Beteiligten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an die Rechtsauffassung des BFH im ersten Rechtsgang gebunden. 2. Eine Rückgewähr von Eigenkapital i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG im Rahmen eines "Spin-off" einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft liegt vor, soweit die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen oder wenn sich dies aus der Bilanz der ausschüttenden Gesellschaft ergibt. [BFH, Urt. v. 13.7.2016 - VIII R 73/13] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht Zur betriebsbezogenen Betrachtung der §§ 7g, 4 Abs. 4a EStG bei einer Partnerschaftsgesellschaft Eine Partnerschaftsgesellschaft, die weder rechtlich selbständige noch im Rahmen der Mitunternehmerschaft einkommensteuerrechtlich gesondert zu betrachtende Rechtsanwaltskanzleien in verschiedenen Städten betreibt und hieraus ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, unterhält nur einen "Betrieb". [BFH, Urt. v. 13.7.2016 - VIII R 56/13] | |
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Literatur Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 21/2016) erscheint am 01.11.2016. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der AG (Heft 20/2016) erscheint am 20.10.2016. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Dr. Hans-Christoph Hirt / Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus J. Hopt / Daniela Mattheus Dialog zwischen dem Aufsichtsrat und Investoren - Rechtsvergleichende und rechtsdogmatische Überlegungen zur Investorenkommunikation in Deutschland - Am Beispiel des Vereinigten Königreichs skizziert der vorliegende Beitrag zunächst die Dialogpraxis zwischen Investoren und Aufsichts- bzw. Leitungsgremium, um dann auf die Lage in Deutschland einzugehen. Im Zentrum des Beitrags stehen die rechtlichen Rahmenbedingungen für diesen Dialog in Deutschland. Diese waren Grundlage der von der Initiative "Developing Shareholder Communication" veröffentlichten Leitsätze. Prof. Dr. Christoph H. Seibt, LL.M. / Dr. Philipp Scholz Wahlkandidaten der Gesellschaft für den Aufsichtsrat - Möglichkeiten der Einbeziehung in die Tätigkeit und strategischen Überlegungen des Aufsichtsrats in Vorbereitung der Hauptversammlung - Das Recht des amtierenden Aufsichtsrats, gemäß § 124 Abs. 3 S. 1 AktG Wahlvorschläge für die Bestellung neuer Aufsichtsratsmitglieder zu unterbreiten, versetzt diesen in die Lage, die künftige Aufsichtsratspolitik und damit die Unternehmensstrategie maßgeblich zu beeinflussen. Die Kommunikation dieser Wahlvorschläge im Vorfeld und gegenüber der Hauptversammlung wird immer wichtiger. Sie rückt nicht nur bei Abstimmungskämpfen um die Neubesetzung des Aufsichtsrats in den Fokus, sondern gewinnt durch neuere Entwicklungen - namentlich die Verschärfung der Anforderungen des DCGK an die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, den zunehmenden Einfluss von Stimmrechtsberatern und den Trend zum eigenständigen Investorendialog des Aufsichtsrats - immer mehr an Bedeutung. Die zunehmende Professionalisierung des Aufsichtsrats und die damit einhergehende Haftungsverantwortung der Aufsichtsratsmitglieder führen überdies dazu, dass mittlerweile auch Aufsichtsratskandidaten geraten ist, ex-ante-Maßnahmen zu ergreifen, um ihr Haftungsrisiko zu minieren. Sowohl die Kommunikation der Wahlvorschläge gegenüber institutionellen Investoren, Stimmrechtsberatern und Hauptversammlung als auch das Personal Risk Management der potentiellen Aufsichtsratskandidaten setzen die Einbeziehung der Wahlkandidaten in die Arbeit und strategischen Erwägungen des Aufsichtsrats voraus. Der Beitrag beantwortet die im Zusammenhang mit einer solchen Einbeziehung auftretenden aktienrechtlichen Zweifelsfragen. Steuer-Journal Prof. Dr. Burkhard Binnewies / Jan Finke Steuerrechtliche Fragen bei Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen am Unternehmen durch Vorstandsmitglieder Die Finanzrechtsprechung beschäftigt sich immer wieder mit der steuerrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen am Unternehmen durch Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft. Sowohl der Vorteil eines verbilligten Erwerbs als auch die aus der Beteiligung in der Folgezeit resultierenden Dividenden und/oder Veräußerungsgewinne können Gegenstand der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sein. Die Autoren zeigen auf, dass es für die Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Mitarbeiterbeteiligungen als begünstigte Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darauf an kommt, dass die Mitarbeiter Gesellschafter im steuerlichen Sinn werden, d.h. wirtschaftliches Eigentum an den Gesellschaftsanteilen erwerben. Dies ist nicht der Fall, wenn Mitarbeiterbeteiligungsprogramme derart strenge Beschränkungen enthalten, dass den Mitarbeitern die mit den Anteilen grundsätzlich verbundenen Verwaltungsrechte und ihnen innewohnende Vermögenschancen/-risiken nicht zukommen. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende, in den nächsten Monaten angebotene Veranstaltungen
Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bietet aktuell Heft 7/2016 der GmbH-Rundschau eine Lernerfolgskontrolle zu einem Beitrag über die "Beachtung der Anfechtungsfrist bei Klage vor nicht zuständigem Schiedsgericht" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Veranstaltungshinweise |
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