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| | mit der 9. GWB-Novelle hat sich der deutsche Gesetzgeber dazu entschieden, für den Bereich des Kartellbußgeldrechts in § 81 Abs. 3a GWB das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip aufzuheben, um eine schuldunabhängige akzessorische Bebußung von Muttergesellschaften zu ermöglichen. In der heute erscheinenden Ausgabe 18/2017 der AG bewertet Prof. Dr. Stefan Thomas die gesetzgeberische Umsetzung der Einführung einer Akzessorietätshaftung (der Beitrag ist frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Die Vorschau auf diesen und einen weiteren interessanten Beitrag finden Sie im heutigen Newsletter. Der § 8c KStG beschäftigt weiterhin das BVerfG. Nachdem es bereits Ende März (Beschl. v. 29.3.2017 - 2 BvL 6/11, siehe dazu auch Gosch, GmbHR 2017, 695 ff.) entschieden hat, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG a.F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, geht es nun um eine Fassung des § 8c Satz 2 KStG. Lesen Sie dazu auch die Meldung in diesem Newsletter. Mit besten Grüßen aus Köln Katharina Melkko AG-Redaktion P.S.: Kennen Sie schon das Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht bei Otto Schmidt online? Stöbern Sie im Online-Katalog und testen Sie 4 Wochen kostenlos! |
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| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Rechtsprechung: GmbH-Recht SG Stuttgart: Geringe Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an einer GmbH spricht für eine abhängige Beschäftigung Verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über eine Beteiligung am Stammkapital, so sind der Umfang der Beteiligung und der sich daraus ergebende Einfluss auf die Gesellschaft wesentliche Merkmale für die Beurteilung, ob eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Eine Beteiligung von unter 50 Prozent spricht aufgrund des fehlenden Einflusses stark für eine abhängige Beschäftigung. [SG Stuttgart, Urt. v. 18.8.2016 - S 17 R 747/14] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Bamberg: Wirksamkeit der nicht rechtsmissbräuchlichen Amtsniederlegung eines Fremd-Geschäftsführers 1. Die Niederlegung des Amtes des Geschäftsführers einer GmbH ist im Grundsatz selbst dann wirksam, wenn objektiv kein wichtiger Grund vorliegt oder sie zur Unzeit erfolgt; nur im Falle des Rechtsmissbrauchs gilt das nicht. 2. Ein Rechtsmissbrauch liegt regelmäßig dann vor, wenn es sich bei dem sein Amt niederlegenden Geschäftsführer um den einzigen handelt, dieser zugleich alleiniger Gesellschafter ist und er davon absieht, einen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen. 3. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Geschäftsführer weder unmittelbarer noch mittelbarer Gesellschafter, sondern nur Fremdgeschäftsführer ist. [OLG Bamberg, Beschl. v. 17.7.2017 - 5 W 51/17] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Gewerbliche Prägung einer "Einheits-GmbH & Co. KG" Der gewerblichen Prägung einer "Einheits-GmbH & Co. KG" steht nicht entgegen, dass der im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der KG die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese auf die Kommanditisten übertragen wird. [BFH, Urt. v. 13.7. 2017 - IV R 42/14] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Fondgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Zuordnung des Verkaufs des Anlagevermögens im Zuge der Betriebseinstellung zur laufenden Geschäftstätigkeit 1. Besteht das Geschäftskonzept einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) in dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter, ist eine Verklammerung dieser Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt. 2. Die Verklammerung der Teilakte bedingt, dass der Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen ist, selbst wenn die bisherige unternehmerische Tätigkeit insgesamt eingestellt wird. 3. Wird im Prospekt der Fondsgesellschaft (auch) ein Geschäftskonzept vorgestellt, dessen Ergebnisprognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer einheitlichen Tätigkeit. [BFH, Urt. v. 8.6.2017 - IV R 6/14] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Fondgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Überschreiten privater Vermögensverwaltung 1. Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht. 2. Aufwendungen eines Arbeitnehmers zum Erwerb einer Beteiligung an seinem (ggf. künftigen) Arbeitgeber sind regelmäßig auch dann nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, wenn die Zahlung Voraussetzung für den Abschluss des Anstellungsvertrags ist. Derartige Aufwendungen sind abzugrenzen von solchen im Zusammenhang mit einer Bürgschaftsübernahme oder Darlehensgewährung eines Arbeitnehmers zugunsten seines Arbeitgebers. [BFH, Urt. v. 8.6.2017 - IV R 30/14] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum Erwerb einer Beteiligung am künftigen Arbeitgeber 1. Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht. 2. Aufwendungen eines Arbeitnehmers zum Erwerb einer Beteiligung an seinem (ggf. künftigen) Arbeitgeber sind regelmäßig auch dann nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, wenn die Zahlung Voraussetzung für den Abschluss des Anstellungsvertrags ist. Derartige Aufwendungen sind abzugrenzen von solchen im Zusammenhang mit einer Bürgschaftsübernahme oder Darlehensgewährung eines Arbeitnehmers zugunsten seines Arbeitgebers. [BFH, Urt. v. 17.5.2017 - VI R 1/16] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Anwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Gewinnausschüttungen Das in § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG geregelte pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot ist auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei geblieben wären. [BFH, Urt. v. 26.4.2017 - I R 84/15] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Die Einlage eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA übersteigende Anschaffungskosten sind in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen 1. Die Einlage eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA übersteigende Anschaffungskosten sind in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen. 2. Aus einer solchen Ergänzungsbilanz folgende Gewinnminderungen und Gewinnerhöhungen wirken sich weder auf den Betriebsvermögensvergleich der KGaA noch auf den Gewinnanteil i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und des § 8 Nr. 4 GewStG aus, sondern gehen ausschließlich in die Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und des Gewerbeertrags des persönlich haftenden Gesellschafters ein. 3. Der Erwerb und die Einziehung eigener Kommanditaktien durch die KGaA führen auch dann nicht zum Ansatz zusätzlicher, in einer Ergänzungsbilanz auszuweisender Anschaffungskosten des persönlich haftenden Gesellschafters, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Kaufpreis der eigenen Aktien mit dem vom persönlich haftenden Gesellschafter aufgebrachten Eigenkapital verrechnet wird. [BFH, Urt. v. 15.3.2017 - I R 41/16] | |
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Verlagsangebot Meldungen: FG Hamburg v. 29.8.2017, 2 K 245/17 Mit Beschluss vom 29.8.2017 (2 K 245/17) hat das FG Hamburg das BVerfG zu der Frage angerufen, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes aus dem Jahre 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist. [PM FG Hamburg Nr. 4/2017 v. 30.8.2017] |
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Literatur Die nächste Ausgabe der GmbHR (19/2017) erscheint am 1.10.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der AG (18/2017) erscheint heute (20.9.2017). Lesen Sie darin folgende Beiträge: Prof. Dr. Stefan Thomas Die sogenannte wirtschaftliche Einheit: Auslegungsfragen zur neu eingeführten akzessorischen Konzernhaftung im deutschen Kartellbußgeldrecht Mit der 9. GWB-Novelle, die am 9.6.2017 in Kraft getreten ist, hat sich der deutsche Gesetzgeber dazu entschieden, für den Bereich des Kartellbußgeldrechts in § 81 Abs. 3a GWB das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip aufzuheben, um eine schuldunabhängige akzessorische Bebußung von Muttergesellschaften zu ermöglichen. Vorbild war eine entsprechende Praxis der EU-Kommission. Gegenstand dieses Beitrags ist nicht eine Fortsetzung der Grundsatzdebatte, ob die Einführung einer solchen Akzessorietätshaftung rechtspolitisch sinnvoll war und verfassungsrechtlich haltbar ist. Vielmehr geht es im Folgenden um eine Bewertung der gesetzgeberischen Umsetzung dieses Anliegens durch die 9. GWB Novelle. Wie sich zeigt, hat das Bestreben, einen möglichst weitgehenden bußgeldrechtlichen Zugriff zu ermöglichen, zu rechtssystematischen Spannungen und neuen rechtlichen Unklarheiten geführt. Es gibt im GWB nunmehr drei unterschiedliche Unternehmensbegriffe, die sich zudem vom EU-Konzept der wirtschaftlichen Einheit in Teilbereichen unterscheiden. Prof. Dr. Dirk Zetzsche / Prof. Dr. Matthias Lehmann Das Vereinigte Königreich als Drittstaat? - Die Auswirkungen des Brexit auf das Finanzmarktrecht - Der Beitrag untersucht - ausgehend von dem Unternehmen aus Drittstaaten eröffneten Marktzugang - die Gestaltungsoptionen britischer Emittenten, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und Fondsverwalter aus Sicht des Finanzmarktrechts. Vom Marktzugang wird abhängen, ob London weiterhin eine Bündelfunktion für das Europageschäft erfüllen wird. Britische Unternehmen können künftig über den Drittstaatenpass, die Gründung einer EU-Tochtergesellschaft, bilaterale Abreden sowie die passive Dienstleistungsfreiheit Marktzugang erreichen. Welche Gestaltung sich empfiehlt, hängt maßgeblich von den betroffenen Tätigkeiten bzw. den angebotenen Dienstleistungen und dem Kundenkreis ab. Jedoch werden auch nach dem EU-Austritt britische Unternehmen manche EU-Regeln zu beachten haben. Zudem kann das künftige britische Recht trotz EU-Austritt keineswegs vollständig autonom gestaltet werden, soll ein EU-Marktzugang gesichert sein. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH" und in Ausgabe 17/2017 der GmbH-Rundschau der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an. Aktuelle Veranstaltungen 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
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