| RECHTSPRECHUNG |
Unternehmensrecht OLG Hamm: Verjährung der Haftung von Kommanditist und Kommanditisten-Treugeber nach §§ 159, 160, 161 Abs. 2 HGB 1. Ob die Haftsumme des Kommanditisten gedeckt ist, entscheidet sich allein nach der Bilanz mit fortgeführten Buchwerten, so dass der in Anspruch genommene Kommanditist auch nur mittels der Bilanzen beweisen kann, dass seine Haftsumme gedeckt ist.
2. Die Verjährung der Haftung sowohl des Kommanditisten als auch des Kommanditisten-Treugebers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 159, 160, 161 Abs. 2 HGB. [OLG Hamm 23.6.2017, 12 U 103/16 ] | | | GmbH-Recht KG Berlin: Verhinderung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste 1. Eine auf Antrag eines GmbH-Gesellschafters gegen die Gesellschaft ergangene einstweilige Verfügung, mit welcher der Gesellschaft die Einreichung einer geänderten, den Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste zum Handelsregister untersagt wird, verpflichtet die Gesellschaft, Maßnahmen zur Verhinderung der Listeneinreichung zu ergreifen und bei deren Erfolglosigkeit die Einreichung einer Korrekturliste zwecks Beseitigung des Störungszustands zu veranlassen. 2. Verstößt die Gesellschaft gegen die Verpflichtung, auf eine Verhinderung der Listeneinreichung hinzuwirken bzw. gegen das Gebot der Einreichung einer Korrekturliste, muss sie sich so behandeln lassen, als sei die von der Untersagungsverfügung betroffene Gesellschafterliste nie in den Handelsregisterordner aufgenommen worden. Über die eingeschränkte Rechtskraftwirkung einer im vorläufigen Rechtschutzverfahren gegen die Gesellschaft ergangenen Entscheidung kann sich diese nicht hinwegsetzen, indem sie unter Berufung auf die Legitimationswirkung von Gesellschafterlisten ohne Beteiligung des in der hinterlegten Gesellschafterliste nicht mehr als Gesellschafter ausgewiesenen Antragstellers Beschlüsse fasst. 3. Die Einrichtung eines Aufsichtsrats durch Gesellschafterbeschluss auf der Grundlage einer in der Satzung enthaltenen Öffnungsklausel ist unwirksam, weil es sich dabei um eine Satzungsänderung handelt, die nur durch notarielle Beurkundung (§ 53 Abs. 2 GmbHG) und Eintragung im Handelsregister wirksam werden kann (§ 54 Abs. 3 GmbHG). Der Senat hält insoweit an seinen Ausführungen im Urteil vom 23.07.2015 - 23 U 18/15 (GmbHR 2016, 29) fest, auf das im Übrigen verwiesen wird. [KG Berlin 9.11.2017, 23 U 67/15] | | | Aktienrecht OLG Dresden: Bilanznichtigkeitsklage durch Insolvenzverwalter 1. Ein Insolvenzverwalter ist entsprechend § 256 VII, § 249 I 1 AktG zur Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage befugt. 2. Bei Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch einen Insolvenzverwalter ist bei Klagezustellung der Grundsatz der Doppelvertretung nach § 246 II 2 AktG zu wahren. Sind sämtliche Aufsichtsratsmitglieder abberufen worden, kann die Bestellung eines Prozesspflegers erforderlich werden. 3. Zu den Anforderungen an eine im Rahmen der Heilungsfrist des § 256 VI AktG mögliche "demnächst"-Zustellung im Sinne des § 137 ZPO. [OLG Dresden 9.11.2017, 8 U 772/17] | | | Aktienrecht OLG Zweibrücken: Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach § 327f S. 2 i.V.m. §§ 327a Abs. 1 S. 1, 327b Abs. 1 S. 1 AktG 1. Die Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach § 327f S.2 i.V.m. §§ 327a Abs. 1 S. 1, 327b Abs. 1 S.1 AktG setzt in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass die angebotene Abfindung aus einem vom Antragsteller zu bezeichnenden Grund unangemessen untersetzt ist. Erst - und nur dann - wenn sich im Ergebnis der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) eine solche Feststellung treffen lässt, ist das Gericht - in einem zweiten Schritt - zur Bestimmung und Festsetzung eines angemessenen Barabfindungsbetrages berufen. 2. Grundlage für die im ersten Schritt veranlasste gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes kann regelmäßig - jedenfalls auch - das geprüfte Bewertungsgutachten sein. Die Bestellung eines (weiteren) Sachverständigen im Spruchverfahren kann vor diesem Hintergrund regelmäßig allein dazu dienen, die vom Bewertungsgutachter gewählten (und vom Prüfer akzeptierten) Bewertungsmethoden auf ihre Gebräuchlichkeit, Anerkennung und methodengerechte Umsetzung zu prüfen. Wenn und soweit die vom Bewertungsgutachter vorgenommenen Bewertungen auf anerkannten, gebräuchlichen und methodengerecht angewendeten Ansätzen beruhen, ihnen zutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde gelegt sind und die gewählten Ansätze auch in ihrer Gesamtheit in sachgerechter Weise vorgenommen wurden, ist das vom Bewertungsgutachten gefundene Ergebnis jedenfalls nicht unvertretbar und eine Abänderung der Barabfindung im Regelfall nicht veranlasst. [OLG Zweibrücken 2.10.2017, 9 W 3/14] | | | Kapitalmarktrecht BGH: Angemessene Gegenleistung für ein Übernahmeangebot Bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot sind grundsätzlich auch die vom Bieter für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise zu berücksichtigen. [BGH 7.11.2017, II ZR 37/16] | | | Steuerrecht BFH: Haftung des Geschäftsführers für Steuerforderung gegen GmbH Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer der GmbH im Verfahren wegen Haftung gem. § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat. [BFH 27.9.2017, XI R 9/16] | | | Steuerrecht BFH: Gewerbesteuer - Keine Kürzung des Hinzurechnungsbetrags gemäß § 8 Nr. 5 GewStG um Teilwertabschreibungen Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG für von der Körperschaftsteuer befreite Dividenden wird nicht um Teilwertabschreibungen auf Aktien im Streubesitz, die dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG unterfallen, gemindert (Bestätigung des Senatsurteils vom 21. August 2007 - I R 76/06, BFH/NV 2008, 247). Eine teleologische Extension des Wortlauts des § 8 Nr. 5 GewStG kommt nicht in Betracht. [BFH 11.7.2017, I R 88/15] | | |
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