Neue Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde | Berücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung bei den Wertfeststellungen
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht    
21.02.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
mit den neuen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde beschäftigen sich Dr. Peter Henning und Evgenia Gissing in ihrem Beitrag in Ausgabe 4/2018 der AG, in dem sie diese aus der Sicht des Aufsichtsrats betrachten. Einen ersten Einblick in diesen Beitrag finden sie hier.

Nach der Entscheidung des BFH vom 27.9.2017 - II R 15/15 zur Berücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung bei den Wertfeststellungen für Zwecke der Erbschaftsteuer ist die noch nicht beschlossene Liquidation der Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Die Kommentierung zum Bewertungsrecht von Gürsching/Stenger erhalten Sie auch im Beratermodul Kapp/Ebeling zum Erbschaftsteuerrecht.

Mit besten Grüßen aus Köln




Katharina Melkko
AG-Redaktion
 
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RECHTSPRECHUNG
BGH: Haftung des Beraters - Einbeziehung der GmbH in den Schutzbereich des Steuerberatervertrags
OLG Celle: Einsichtsverlangen gemäß § 74 Abs. 3 GmbHG
OLG Braunschweig: Getrennte örtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklage wegen falscher Kapitalmarktinformation gegen mehrere Aktienemittenten an deren jeweiligem Sitz
LG Stuttgart: Anfechtung des Entlastungsbeschlusses (Porsche SE, Dieselskandal)
EuG: Rechtsschutz im Fusionskontrollverfahren
BFH: Korrespondierende Bilanzierung in Höhe der Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses
 
 
MELDUNGEN
Zum Streitgegenstand bei Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne
Berücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung bei den Wertfeststellungen für Zwecke der Erbschaftsteuer
 

 
AUS DEN HEFTEN
Die neuen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, AG 2018, 93
 
 
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
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RECHTSPRECHUNG
 
Unternehmensrecht
BGH: Haftung des Beraters - Einbeziehung der GmbH in den Schutzbereich des Steuerberatervertrags

Mehrere Schädiger, die wegen eines gleichgelagerten Schadens aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Anspruch genommen werden können, haften als Gesamtschuldner.

[BGH 7.12.2017, IX ZR 25/17]
 
GmbH-Recht
OLG Celle: Einsichtsverlangen gemäß § 74 Abs. 3 GmbHG

Einsichtsverlangen in die Bücher und Schriften einer gelöschten GmbH gemäß § 74 Abs. 3 GmbHG stellen vermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG dar, wenn sie der Vorbereitung der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche dienen. Auf solche Verfahren ist die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG anwendbar.

[OLG Celle 22.1.2018, 9 W 8/18]
 
Aktienrecht
OLG Braunschweig: Getrennte örtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklage wegen falscher Kapitalmarktinformation gegen mehrere Aktienemittenten an deren jeweiligem Sitz

1. Betroffen i. S. d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist.

2. Hieraus folgt eine ausschließliche Zuständigkeit verschiedener Landgerichte für Anlegerklagen aufgrund von Investitionen in verschiedene Aktien, deren Emittenten in verschiedenen Gerichtsbezirken ihren Sitz haben. Es besteht kein Wahlrecht der Kläger zwischen diesen ausschließlichen Gerichtsständen.

3. Bei Vorliegen zweier divergierender ausschließlicher Gerichtsstände gem. § 32b Abs. 1 ZPO kommt eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht. Im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 ZPO würde eine Gerichtsstandsbestimmung dessen Regelungszweck zuwiderlaufen. Dieser verfolgt die Zielsetzung, sämtliche Anlegerklagen wegen Schäden aufgrund von Investitionen in ein Wertpapier bei einem Gericht zu bündeln.

[OLG Braunschweig 27.10.2017, 1 W 31/17]
 
Aktienrecht
LG Stuttgart: Anfechtung des Entlastungsbeschlusses (Porsche SE, Dieselskandal)

1. Ein Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung einer AG ist anfechtbar, wenn damit ein tatsächliches Verhalten gebilligt wird, das einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. Dasselbe gilt für eine erhebliche Verletzung des Auskunftsrechts der Aktionäre.

2. Der Begriff der eigenen Angelegenheiten der Gesellschaft i.S. des § 131 Abs. 1 S. 1 AktG ist weit auszulegen und umfasst auch erhebliche Vorgänge bei verbundenen Unternehmen, insb. wenn ein pflichtbewusster Vorstand oder Aufsichtsrat Anlass hat, sich mit den fraglichen Vorgängen bei verbundenen Unternehmen zu befassen. Dazu zählte ohne Zweifel der so genannte Dieselskandal bei der VW AG im Verhältnis zur Porsche SE, und zwar insbesondere wegen der finanziellen Dimensionen der Vorgänge und der sich daraus ergebenden Haftungsrisiken für die verbundenen Gesellschaften.

3. Das Überwachungssystem, das der Vorstand nach § 91 AktG einrichten muss, muss im Konzern auch erhebliche Risiken erfassen, die bei Tochtergesellschaften drohen ("konzern-dimensionale Risikoerfassung"). Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen diese Pflicht ist ein gleichwohl gefasster Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung anfechtbar.

[LG Stuttgart 19.12.2017, 31 O 33/16 - KfH]
 
Kapitalmarktrecht
EuG: Rechtsschutz im Fusionskontrollverfahren

In dem Fusionskontrollverfahren ergeht eine abschließende Entscheidung (oder Beschluss) der Kommission, der mit der Klage angefochten werden kann, erst zum Abschluss der Phase II. Entscheidungen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 FKV O am Ende der Phase I zur Einleitung der Phase II sind bloße Vorbereitungshandlungen, die nicht selbstständig mit der Klage angefochten werden können.

[EuG 22.11.2017, T-907/16]
 
Steuerrecht
BFH: Korrespondierende Bilanzierung in Höhe der Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses

1. In Höhe der in der Gesamthandelsbilanz einer Personengesellschaft gebildeten Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses ist in der Sonderbilanz des Gesellschafters eine Forderung zu aktivieren, wenn zum Bilanzstichtag feststeht, dass der Jahresabschluss gegen eine entsprechende Vergütung durch den Gesellschafter aufgestellt werden wird.

2. Diese Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung gelten auch bei einer atypisch stillen Gesellschaft, da diese für steuerliche Zwecke wie eine im Innenverhältnis bestehende (fiktive) KG behandelt wird.

3. Die Sondervergütungen des nur mittelbar über eine Obergesellschaft an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafters sind bereits bei der Gewinnermittlung der Untergesellschaft (hier der atypisch stillen Gesellschaft) zu erfassen.

4. Die Befugnis des Empfangsbevollmächtigten einer atypisch stillen Gesellschaft, gegen die Gewinnfeststellungsbescheide Klage zu erheben, erlischt mit der Vollbeendigung der Gesellschaft. Insoweit lebt die überlagerte Klagebefugnis der Gesellschafter der atypisch stillen Gesellschaft wieder auf.

[BFH 21.12.2017, IV R 44/14]
MELDUNGEN
 
BGH 21.11.2017, II ZR 180/15
Zum Streitgegenstand bei Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne

Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) und § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung), die auf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung gerichtet sind und im Kern darauf gestützt werden, dass durch den Emissionsprospekt ein unzutreffender Eindruck von den Risiken der Beteiligung vermittelt worden sei, betreffen in der Regel denselben Streitgegenstand.

 
[BGH online]
 
BFH 27.9.2017, II R 15/15
Berücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung bei den Wertfeststellungen für Zwecke der Erbschaftsteuer

Die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

 
[BFH online]
AUS DEN HEFTEN
 
 
Die neuen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, AG 2018, 93

Eine Betrachtung aus Sicht des Aufsichtsrats
von RA Dr. Peter Henning und RAin Evgenia Gissing

Die neuen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) beeinflussen die Organisationsautonomie des Aufsichtsrats eines Instituts deutlich, dies insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und die Bildung von Ausschüssen. Ein wichtiges Thema bildet der neue Katalog mit Regelbeispielen zur Bestimmung der Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern. Hinzu kommen deutlich steigende Anforderungen an die Dokumentation der Aufsichtsratsarbeit, die weit über die Protokollierung von Sitzungen hinausgehen. Der nachfolgende Beitrag zeigt erste Lösungsansätze für die praktische Umsetzung ausgewählter Regelungen auf. Angesichts der Vielzahl von Regularien, die die Aufsichtsratsarbeit eines Instituts betreffen, ist es in der Praxis besonders wichtig, einen effizienten und ganzheitlichen Ansatz bei der Umsetzung anzustreben. Eine isolierte Umsetzung birgt ansonsten die Gefahr von unnötigen Duplizierungen oder langwierigen Prozessen, die letztendlich die erfolgreiche Aufsichtsratsarbeit hindern können. Zugrundegelegt ist der Umsetzungsstand zum Zeitpunkt der Einreichung des Beitrags (30.1.2018).

 
 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
ARBEITSGEMEINSCHAFT HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IM DAV
 
 
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium http://www.faocampus.de/ bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der GmbHR der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH", in Ausgabe 17/2017 der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG", in Ausgabe 21/2017 der Beitrag von Prof. Dr. Römermann "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017" und in Ausgabe 22/2017 der Beitrag von Markus Geißler "Herabsetzung der Vergütung des Fremdgeschäftsführers in der Krise der GmbH - eine dogmatische Systemwidrigkeit?" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.

Aktuelle Veranstaltungen

16./17.3.2018
22. Deutsch-französisches Seminar, Aix en Provence

13./14.4.2018
Bilanzrecht an der Schnittstelle Handels-/Gesellschaftsrecht, Bensberg

7.6.2018
Deutscher Anwaltstag 2018 - Ausgewählte Fehlerszenarien im Handels- und Gesellschaftsrecht: Rechtlicher Umgang und Kommunikation, Mannheim

6./7.7.2018
Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, Frankfurt

5./6.10.2018
13. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Verlagsangebot
     
Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Dr. Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-561
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