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| | nachfolgend finden Sie die wichtigsten unternehmensrechtlichen News der letzten Woche im Überblick. Mit den besten Grüßen
Dr. Birgitta Peters AG/GmbHR-Redaktion |
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| | | | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | | | | Verlagsangebot
Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Brandenburg: Anforderungen an die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses und Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit 1. Die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses setzt ein förmliches Festhalten voraus, durch das eine Unsicherheit in Bezug auf das Vorliegen eines wirksamen Beschlusses vermieden werden soll; ein förmliches Festhalten liegt dann vor, wenn ein ordnungsgemäß berufener Versammlungsleiter ausdrücklich ein bestimmtes Beschlussergebnis feststellt. 2. Der ein Stimmverbot begründende Vorrang der Eigeninteressen eines Gesellschafters, der zugleich Gesellschafter des Vertragspartners ist, ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der GmbH-Gesellschafter sämtliche Anteile an dem Vertragspartner der Gesellschaft innehat, so dass dieser wirtschaftlich ausschließlich als sein Unternehmen zu betrachten ist. 3. Eine Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit kommt nur im Ausnahmefall in Frage, wenn der Gesellschaftszweck objektiv eine bestimmte Maßnahme zwingend gebietet, also die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung des Geschaffenen oder zur Vermeidung von erheblichen Verlusten dringend geboten und dem Gesellschafter die Zustimmung zumutbar ist; eine Pflicht zur Abstimmung in einem bestimmten Sinn besteht danach nur, wenn zur Verfolgung der Interessen der Gesellschaft keine andere Stimmabgabe denkbar ist, andernfalls sichere schwere Nachteile entstehen, und die eigenen Interessen des Gesellschafters dahinter zurückstehen müssen (Anschluss an BGH v. 12.4.2016 - II ZR 275/14, GmbHR 2016, 759 m. Komm. Schmitz-Herscheidt). [OLG Brandenburg, Urt. v. 5.1.2017 - 6 U 21/14] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht BGH: Verlust der Partei- und Prozessfähigkeit einer Limited infolge Löschung im Gründungsstaat nach Rechtshängigkeit 1. Wird eine in Deutschland verklagte Limited nach Rechtshängigkeit im Gründungsstaat England gelöscht und verliert sie hierdurch nach englischem Recht ihre Rechtsfähigkeit, ist sie - vorbehaltlich einer Weiterführung als Rest-, Spalt- oder Liquidationsgesellschaft oder als Einzelunternehmer - nicht mehr partei- oder prozessfähig. 2. Der Rechtsstreit ist entsprechend Anwendung von §§ 239, 241 ZPO unterbrochen, sofern die Wiedereintragung der Limited betrieben wird oder betrieben werden kann. [BGH, Beschl. v. 19.1.2017 - VII ZR 112/14] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht BAG: Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand im Falle der Umwandlung einer GmbH in eine AG; Widerruf einer Versorgungszusage 1. Nach § 112 AktG wird eine AG gegenüber dem Vorstand durch den Aufsichtsrat vertreten. Die Norm findet beim Formwechsel von einer GmbH in eine AG vor Eintragung des Rechtsformwechsels im Handelsregister auf die umzuwandelnde GmbH keine Anwendung. Etwas anderes gilt, wenn es um Rechtsgeschäfte geht, die die Bestellung des Vorstands der AG und möglicherweise die hierfür erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen betreffen. Eine weiter gehende Geltung des § 112 AktG für die GmbH ist mit einer rechtssicheren Abgrenzung der Kompetenzen innerhalb des rechtsformändernden Rechtsträgers nicht zu vereinbaren. 2. § 112 AktG kann aufgrund seines Normzwecks nicht nur für im Amt befindliche Vorstandsmitglieder, sondern auch für bereits ausgeschiedene Vorstandsmitglieder gelten. Auch Rechtsgeschäfte mit dem ehemaligen Geschäftsführer einer in eine AG umgewandelten GmbH können unter die Bestimmung fallen und zwar unabhängig davon, ob die ehemalige GmbH vor der Umwandlung über einen Aufsichtsrat verfügt hat. 3. Die Anwendung des § 112 AktG auf Rechtsgeschäfte mit ehemaligen Organmitgliedern setzt eine abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von Gesellschaftsbelangen voraus. Diese ist - bei typisierender Betrachtung - gegeben, wenn das Verhalten der amtierenden Vorstandsmitglieder von der Vorstellung beeinflusst werden kann, eines Tages in eine ähnliche Situation zu geraten wie das ehemalige Organmitglied. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn das Rechtsgeschäft mit der Gesellschaft Fragen betrifft, die den Fortbestand oder die Fortentwicklung von Rechten und Pflichten aus der Organmitgliedschaft selbst betreffen oder dort ihren Ursprung haben. Steht das Rechtsgeschäft dagegen in keinem Zusammenhang zur früheren Organstellung oder deren Beendigung, verbleibt es bei der Vertretungszuständigkeit des Vorstands nach § 78 Abs. 1 AktG. 4. Ist an die Stelle eines auf der Organmitgliedschaft beruhenden Dienstverhältnisses ein Arbeitsverhältnis zwischen dem früheren Organmitglied und der AG getreten, so werden Rechtsgeschäfte, die ausschließlich dessen vertragliche Fortentwicklung oder Beendigung regeln, nicht von § 112 AktG erfasst. 5. Einer Anwendung von § 112 AktG auf Rechtsgeschäfte ehemaliger Vorstandsmitglieder steht nicht entgegen, dass diese inzwischen Mitglied des Aufsichtsrats der AG sind. Auch in diesem Fall greift der mit der Vorschrift verfolgte Schutzzweck. Etwaigen Interessenkonflikten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass das betroffene Aufsichtsratsmitglied bei der für die Vornahme des Rechtsgeschäfts erforderlichen Beschlussfassung des Aufsichtsrats entsprechend § 34 BGB nicht stimmberechtigt ist oder sich im Fall eines dreiköpfigen Aufsichtsrats lediglich der Stimme enthalten darf. 6. Selbst wenn es sich bei § 112 AktG um eine bloße Vertretungsregelung handeln sollte, so dass eine nachträgliche Genehmigungsfähigkeit des entgegen den Vorgaben des § 112 AktG vom Vorstand abgeschlossenen Rechtsgeschäfts durch den Aufsichtsrat in Betracht käme, würde dies erfordern, dass sich der Aufsichtsrat im Rahmen seiner nachträglichen Beschlussfassung konkret mit dem Rechtsgeschäft und dessen wesentlichen Bedingungen beschäftigt. Nur damit wäre hinreichend gewährleistet, dass sich die von § 112 AktG vorausgesetzte Gefahrenlage beim Abschluss des Geschäfts nicht verwirklicht hat und der Schutzfunktion der gesetzlichen Regelung zumindest nachträglich Genüge getan wird. Ein Genehmigungsbeschluss des Aufsichtsrats, mit dem pauschal alle ab einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossenen Rechtsgeschäfte des Vorstands vom Aufsichtsrat genehmigt wurden, ist mit dem Schutzzweck des § 112 AktG grundsätzlich nicht zu vereinbaren und deshalb nichtig. [BAG, Urt. v. 20.9.2016 - 3 AZR 77/15] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG München: Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses zum Abschluss eines Beratervertrags 1. Aus § 93 Abs. 1 S. 2, § 116 S. 1 AktG lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, ein vom Aufsichtsrat auf unzureichender Informationsgrundlage gefasster Beschluss sei in jedem Fall nichtig, auch wenn der gefasste Beschluss inhaltlich nicht zu beanstanden ist. 2. Der Abschluss eines Beratervertrags ist keine Geschäftsführungsmaßnahme, für die ausschließlich der Vorstand zuständig ist, wenn in dem Beratervertrag die Zahlung eines Pauschalhonorars durch die Aktiengesellschaft vereinbart wird, mit dem auch die Vergütung eines Vorstandsmitglieds abgegolten werden soll. [OLG München, Urt. v. 24.11.2016 - 23 U 3582/16] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Düsseldorf: Bestimmung einer angemessenen Barabfindung nach Squeeze-out 1. Die Höhe der angemessenen Barabfindung richtet sich - auch in den Fällen, in denen ein Squeeze-out einem (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag nachfolgt - grundsätzlich nach dem Unternehmenswert zum Zeitpunkt des Squeeze-out-Beschlusses. 2. Die Berechnung des Barwerts der Ausgleichszahlungen nach dem vorangegangenen Unternehmensvertrag ist schon im Ansatz ungeeignet, den stichtagsbezogenen "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die kapitalisierte Ausgleichszahlung zu einem höheren Wert führen würde. 3. Der kapitalisierte Ausgleich ist auch nicht ähnlich dem Börsenwert als (weitere) Wertuntergrenze zu berücksichtigen. [OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.2016 - I-26 W 2/16 (AktE)] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Zweibrücken: Nur ganz eingeschränkte Überprüfung von Bewertungsgutachten im Spruchverfahren durch die Gerichte In einem Spruchverfahren kann die Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung nur festgestellt werden, wenn feststeht, dass der angebotene Abfindungsbetrag die Untergrenze des noch als angemessen zu bezeichnenden Bereiches unterschreitet; eine solche Feststellung kann regelmäßig nicht getroffen werden, wenn und soweit das von dem (gerichtlich bestellten) sachverständigen Prüfer akzeptierte Bewertungsgutachten auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Praxis gebräuchlichen Methoden beruht und diese fachgerecht und methodensauber umsetzt. [OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.9.2016 - 9 W 3/14] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Frankfurt a. M.: Anforderungen an einen ernsthaften Sanierungsversuch – kein Beraterprivileg Für die Frage der rechtlichen Umsetzbarkeit eines Sanierungskonzepts kommt es auf die tatsächlichen Umstände an, mithin auf die Rechtsansicht der zuständigen Gerichte. [OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.10.2016 - 19 U 102/15] | |
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Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht OLG Frankfurt a. M.: Haftung des Geschäftsführers für Geschäftsmodell ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz 1. Ist ein Geschäftsführer aufgrund interner Aufgabenverteilung nicht für den Abschluss von "Kaufverträgen" zuständig, lässt dies seine Verantwortlichkeit hierfür dann nicht entfallen, wenn diese Tätigkeit Teil des Geschäftsmodells der Gesellschaft ist. 2. Der notwendige konkrete Bezug einer Blankovollmacht ergibt sich aus der Einreichung im betreffenden Verfahren. 3. Ein generelles Recht der Parteien auf Abhören der vorläufigen Tonträgeraufzeichnung ist in der ZPO nicht vorgesehen; es bedarf eines berechtigten Interesses. [OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.10.2016 - 10 U 64/16] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist nicht in die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG einzubeziehen. [BFH, Urt. v. 8.12.2016 - IV R 14/13] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Anlegerbesteuerung bei einem in US-Dollar geführten Aktienfonds 1. Nimmt eine Kapitalgesellschaft, die Investmentanteile an einem in US-Dollar geführten Aktienfonds erworben hat, aufgrund einer ungünstigen Entwicklung des Währungswechselkurses eine Teilwertabschreibung auf die Investmentanteile in ihrer Steuerbilanz vor, so führt dies zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung gemäß § 8 Abs. 3 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG und damit zu einer steuerlichen Neutralisierung der Teilwertabschreibung. 2. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten werden hierdurch nicht beschränkt. [BFH, Urt. v. 21.9.2016 - I R 63/15] | |
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Literatur Die nächste Ausgabe der AG (Heft 05/2017) erscheint am 05.03.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 05/2017) erscheint am 01.03.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Dr. Jens-Uwe Hinder, LL.M. / Fabian Hentschel Die Einführung des "Veräußerers" in die Konzernklausel des § 8c Abs. 1 S. 5 Nr. 2 KStG - offene Auslegungsfragen Das Jahr 2016 brachten den Verlustuntergangsregelungen des KStG vor allem die Neuerungen des § 8d KStG mit sich. Dies obwohl zahlreiche Auslegungsfragen zur vorangegangenen Reformierung der Regelungen in der Konzernklausel des § 8c Abs. 1 S. 5 KStG noch offen und nicht abschließend geklärt sind. Die Autoren beschäftigen sich deswegen mit Fragen der Auslegung des Veräußererbegriffs in § 8c Abs. 1 S. 5 Nr. 2 KStG: Gibt es eine Gruppe von Veräußerern? Kann "Veräußerung" im Sinne des § 8c Abs. 1 S. 5 Nr. 2 KStG nur (teil-)entgeltlich erfolgen? Und darf dem rückwirkenden Anwendungsbefehl im StÄndG 2015 eine implizite Klarstellung zum Grundtatbestand des § 8c Abs. 1 KStG entnommen werden? All diesen Fragen widmet sich der vorliegende Beitrag unter Heranziehung klassischer Auslegungsmethoden und verfassungsrechtlicher Wertungen. Dr. Rolf Schmich / Marcus Schnabelrauch Die steuerliche Behandlung der "strukturierten" Wertpapierleihe - Zugleich Anmerkungen zum Urteil des FG Nürnberg vom 7.6.2016 - 1 K 904/14 - Die steuerliche Behandlung von "strukturierten" Wertpapierleihen wurde durch das BFH-Urteil vom 18.8.2015 - I R 88/13, GmbHR 2016, 177 maßgeblich beeinflusst; für die Praxis war das Urteil wahrlich ein "Paukenschlag", das viele in der Vergangenheit durchgeführten Geschäfte betrifft. Das BMF hat das Urteil zügig mit dem Schreiben vom 11.11.2016 (GmbHR 2017, 53) aufgegriffen und für alle noch offenen Fälle für grundsätzlich anwendbar erklärt. In den laufenden Betriebsprüfungen werden die Fälle eingehend geprüft und dem Vernehmen nach sind weitere Fälle bei den Finanzgerichten anhängig. Die in dieser Ausgabe veröffentlichte rechtskräftige Entscheidung des FG Nürnberg vom 7.6.2016 - 1 K 904/14, GmbHR 2017, 251 gibt Anlass, einen kurzen Überblick über einige wesentliche Gesichtspunkte der Thematik zu geben. Carsten Peetz Rentenversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers Es könnte ein Fall aus der Praxis sein. Eine kleinere GmbH, die Umsatzerlöse von T€ 1.000,00 bis T€ 1.800,00 erzielt, wird von der Rentenversicherung geprüft. Deren drei Gesellschafter sind gleichzeitig deren Geschäftsführer. Bei der Gehaltsabrechnung wurde die Tätigkeit der drei Gesellschafter-Geschäftsführer als eine selbständige Tätigkeit angesehen. Die Rentenversicherung hielt die Geschäftsführer für abhängig beschäftigt und forderte von der Gesellschaft für die letzten drei Jahre allein rund T€ 250,00 an Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Zahlungen in dieser Höhe können kleinere Gesellschaften sehr leicht in ihrer Existenz gefährden. Das Risiko, in eine solche Bredouille zu geraten, ist für solche Gesellschaften besonders hoch, weil diese oftmals laufend nur durch ihren Steuerberater beraten werden. Der Steuerberater übernimmt zwar die Gehaltsabrechnung; eine sozialversicherungsrechtliche Beratung ist ihm nicht erlaubt. In diesem Beitrag soll auf einen Handlungsbedarf hingewiesen, weil sich die Rechtsprechung des BSG in den vergangenen Jahren erheblich geändert hat. Gerade die Analyse der Entscheidungen des BSG vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R, GmbHR 2016, 528 m. Komm. Brötzmann verdeutlicht die erhebliche Akzentverschiebung. Der Spielraum für die Gestaltung einer selbständigen Beschäftigung der Geschäftsführer ist gerade für die Bereich der Sozialversicherung erheblich geringer geworden. |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Birgitta Peters Leitung Programmbereich Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht |
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