BaFin: Anwendung der ESMA-Leitlinien | Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat | 69. Lieferung des Handbuchs Personengesellschaften von Westermann/Wertenbruch
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft
Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV
ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht
   
 
    22.11.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

die neuesten Meldungen der BaFin, wie z.B. zur Anwendung der ESMA-Leitlinien, sowie weitere interessante Meldungen finden Sie in unserem heutigen Newsletter. 

In der Ausgabe 22/2017 der AG beschäftigen sich Dr. Ingo Theusinger und Dr. Lisa Marleen Guntermann mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Frage der Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat (die Ausgabe ist in Kürze frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos).

Viel Freude bei der Lektüre wünscht Ihnen

Katharina Melkko
AG-Redaktion

P.S.: In diesem Newsletter finden Sie auch die Vorschau auf die 69. Lieferung des Handbuchs Personengesellschaften von Westermann/Wertenbruch.



Verlagsangebot
Neu: Scholz, GmbH-Gesetz, 12. Auflage, Bände 1-3. Jetzt vorbestellen!


 

Rechtsprechung:

BGH: Keine Prozesskostensicherheit nach §§ 110 ff. ZPO bei einer Gesellschaft mit einem Verwaltungssitz innerhalb der EU oder des EWR
 
BGH: Unrichtige Wiedergabe der Verhältnisse einer Gesellschaft in einem Jahresabschluss im Sinne des § 331 HGB
 
OLG Celle: Gerichtliche Bestellung des Sonderprüfers
 
AG Hamburg: Zur Entlassung eines durch Beschluss der Anleihegläubigerversammlung bestellten gemeinsamen Vertreters als Mitglied des Gläubigerausschusses („Rickmers Holding II“)
 
BFH: Beitrittsaufforderung an das BMF: Nachträgliche Anschaffungskosten bei Gesellschaftereinlagen " in letzter Minute"
 
BFH: Einordnung des Handels mit Vorratsgesellschaften
 
 
 
 

Meldungen:

KapMuG im Zusammenhang mit der Emission des "X1 Global Index Zertifikat"
 
Musterverfahren nach dem KapMuG ist nicht interventionsfähig
 
Stellungnahme des Deutschen Notarvereins zur GesellschafterlistenVO
 
BaFin wird ESMA-Leitlinien anwenden
 
MiFID II: Ausnahmeregelung bei Nebentätigkeiten
 
Inkrafttreten von Teilen des Kleinanlegerschutzgesetzes
 
Notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
 
 
 

 

Literatur:

Vorschau GmbH-Rundschau / Die Aktiengesellschaft
 
Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften - 69. Lieferung (November 2017)
 
 

 

Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
 
 


Verlagsangebot
Lieferbar: Marsch-Barner/Schäfer (Hrsg.), Handbuch börsennotierte AG. Aktien- und Kapitalmarktrecht. Jetzt bestellen!


Rechtsprechung: Unternehmensrecht

BGH: Keine Prozesskostensicherheit nach §§ 110 ff. ZPO bei einer Gesellschaft mit einem Verwaltungssitz innerhalb der EU oder des EWR

Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhält, kann Prozesskostensicherheit gem. §§ 110 ff. ZPO nicht verlangt werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 1.7.2002 - II ZR 380/00, BGHZ 151, 204 = AG 2003, 39).

[BGH, Beschl. v. 23.8.2017 - IV ZR 93/17]


Rechtsprechung: Aktienrecht

BGH: Unrichtige Wiedergabe der Verhältnisse einer Gesellschaft in einem Jahresabschluss im Sinne des § 331 HGB

1.  Die Verhältnisse einer Gesellschaft werden in einem Jahresabschluss im Sinne des § 331 HGB unrichtig wiedergegeben, wenn die Darstellung mit den objektiven Gegebenheiten am Maßstab konkreter Rechnungslegungsnormen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht übereinstimmen.

2.  Die Darstellung muss der objektiven Sachlage entsprechen; auf die subjektive Vorstellung des Handelnden kommt es nicht an. Die unrichtige Wiedergabe beschränkt sich nicht auf unwahre Angaben. Unrichtig können nicht nur Aussagen über Tatsachen, sondern auch, eventuell auf zutreffenden Tatsachen beruhende, Schlussfolgerungen wie Bewertungen, Schätzungen und Prognosen sein. Hinzukommen muss noch, dass durch die unrichtige Darstellung die Interessen der Gläubiger, der Arbeitnehmer und der Gesellschafter überhaupt berührt werden.

[BGH, Beschl. v. 16.5.2017 - 1 StR 306/16]


Rechtsprechung: Aktienrecht

OLG Celle: Gerichtliche Bestellung des Sonderprüfers

1. Über den Wortlaut von § 142 Abs. 2 AktG hinaus ist zwar nicht jeder Verdacht, sondern nur ein qualifizierter Verdacht ausreichend, um die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers entgegen dem Votum der Mehrheit der Aktionäre in der Hauptversammlung begründen zu können.

2. Steht fest, dass voraussichtlich in den nächsten Monaten eine Verwertung beschlagnahmter Unterlagen nicht stattfinden kann und damit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass den Antragstellerinnen bereits durch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften ausreichende Erkenntnisse, die die Bestellung eines Sonderprüfers entbehrlich machten, vermittelt werden, ist die Bestellung eines Sonderprüfers nicht unverhältnismäßig.

[OLG Celle, Beschl. v. 8.11.2017 - 9 W 86/17]


Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht

AG Hamburg: Zur Entlassung eines durch Beschluss der Anleihegläubigerversammlung bestellten gemeinsamen Vertreters als Mitglied des Gläubigerausschusses („Rickmers Holding II“)

1. Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines durch Beschluss der Anleihegläubigerversammlung bestellten gemeinsamen Vertreters i.S.d. § 7 SchVG als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses aus dem Amt gem. § 70 InsO liegt erst dann vor, wenn die Bestellung zum gemeinsamen Vertreter i.S.d. § 19 SchVG - unabhängig von einer etwaigen Anfechtungsklage gem. § 20 SchVG - evident in missbräuchlicher Weise erfolgt ist und die Bestellung als gemeinsamer Vertreter dennoch offensichtlich leitend für die Ermessensentscheidung des Insolvenzgerichts war, diesen in den (vorläufigen) Gläubigerausschuss zu berufen (objektives Bestellungshindernis).

2. Die Vorbefassung eines Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses kann grundsätzlich einen Verstoß gegen das Gebot der Unabhängigkeit der Ausschussmitglieder begründen und daher einen wichtigen Grund i.S.d. § 70 InsO darstellen. An die Schädlichkeit einer solchen Vorbefassung sind im konkreten Fall allerdings hohe Hürden zu stellen, um dem allgemein erforderlichen Schutz der Unabhängigkeit des Ausschussmitglieds Rechnung zu tragen (subjektives Bestellungshindernis).

[AG Hamburg, Beschl. v. 2.8.2017 - 67g IN 173/17]


Rechtsprechung: Steuerrecht

BFH: Beitrittsaufforderung an das BMF: Nachträgliche Anschaffungskosten bei Gesellschaftereinlagen " in letzter Minute"

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Zuzahlungen, die der Gesellschafter in das Eigenkapital leistet und die bei der Kapitalgesellschaft als Kapitalrücklage auszuweisen sind (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), bei diesem in jedem Fall und zu jedem denkbaren Zeitpunkt zu   nachträglichen   Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB führen und mithin im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind und ob solche Zuzahlungen einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO) darstellen könnten.

[BFH, Beschl. v. 11.10.2017 - IX R 5/15]


Rechtsprechung: Steuerrecht

BFH: Einordnung des Handels mit Vorratsgesellschaften

Die wiederholte Gründung und Veräußerung von sog. Vorratsgesellschaften - hier: Gründung und Veräußerung von insgesamt 40 GmbHs - überschreitet die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung.

[BFH, Urt. v. 27.6.2017 - IX R 3/17]


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Meldungen: BGH 19.9.2017, XI ZB 17/15

KapMuG im Zusammenhang mit der Emission des "X1 Global Index Zertifikat"

Das OLG Frankfurt a.M. hat zu dem angeblichen Fehler des Konditionenblatts zu Recht keine Feststellungen getroffen und ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen der Musterbeklagten und den institutionellen Ersterwerbern geschlossene Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet. Zudem hat der Senat zu zahlreichen verfahrensrechtlichen Fragen des Kapitalanleger-Musterverfahrens entschieden.
[BGH PM Nr. 179 vom 16.11.2017]

Meldungen: BGH 19.9.2017, XI ZB 13/14

Musterverfahren nach dem KapMuG ist nicht interventionsfähig

Ist ein Zivilprozess wegen eines Musterverfahrens nach dem KapMuG ausgesetzt, können Dritte, die im ausgesetzten Rechtsstreit Nebenintervenienten sind, ihre Beteiligungsrechte auch im Musterverfahren wahrnehmen. Das Musterverfahren selbst ist nicht interventionsfähig. Ein nur auf diesen Abschnitt bezogener Beitritt oder bezogene Streitverkündung ist nicht statthaft; die Streitverkündungsschrift ist daher vom Gericht nicht zuzustellen.
[BGH online]

Meldungen: Deutscher Notarverein

Stellungnahme des Deutschen Notarvereins zur GesellschafterlistenVO

Der Deutsche Notarverein hat am 30.10.2017 seine Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste ("GesLV-E") im Rahmen der Verbändebeteiligung veröffentlicht.
[Deutscher Notarverein]

Meldungen: BaFin

BaFin wird ESMA-Leitlinien anwenden

Mit Meldung vom 20.11.2017 hat die BaFin erklärt, dass sie die Leitlinien, mit denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA die Art. 26 und 25 der Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation - MiFIR) sowie Art. 50 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II - MiFID 2) konkretisiert hat, in ihrer Aufsichtspraxis anwenden wird.
[BaFin]

Meldungen: BaFin

MiFID II: Ausnahmeregelung bei Nebentätigkeiten

Die europäische Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II - MiFID II) wird ab Anfang 2018 angewendet. In Kraft tritt damit auch die neue Ausnahmeregelung bei Nebentätigkeiten gemäß § 32 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 (Eigengeschäft), § 2 Abs. 1 Nr. 9 (Bankgeschäfte) und § 2 Abs. 6 Satz 2 Nr. 11 (Finanzdienstleistungen) KWG.
[BaFin]

Meldungen: Gesetzgebung

Inkrafttreten von Teilen des Kleinanlegerschutzgesetzes

Am 14.11.2017 wurde im BGBl. die Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Kleinanlegerschutzgesetzes veröffentlicht.
[BGBl.]

Meldungen: BGH 10.10.2017, II ZR 375/15

Notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

Das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung bei einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist mit der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen in die notarielle Niederschrift aufzunehmen. Werden stattdessen Prozentzahlen aufgenommen, führt dieser Beurkundungsfehler nicht zur Nichtigkeit, wenn sich aus den Angaben in der Niederschrift das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis so errechnen lässt, dass danach keine Zweifel über die Ablehnung oder Annahme des Antrags und die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung verbleiben.
[BGH online]

Literatur

Die nächste Ausgabe der GmbHR (23/2017) erscheint am 1.12.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick.

  

Die aktuelle Ausgabe der AG (22/2017) ist am 20.11.2017 erschienen. Lesen Sie darin folgende Beiträge, die in Kürze für Abonnenten frei abrufbar sind:

Dr. Ingo Theusinger / Dr. Lisa Marleen Guntermann
Wann vertritt der Aufsichtsrat die AG? - Neues vom BGH zu § 112 AktG
Gemäß § 78 AktG vertritt der Vorstand die Aktiengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Gesetzgeber weicht von diesem Grundsatz ab, wenn es um Geschäfte zwischen der Gesellschaft und Vorstandsmitgliedern geht. In solchen Fällen vertritt der Aufsichtsrat, § 112 AktG. Die Abgrenzung wirkt auf den ersten Blick klar und eindeutig - auf den zweiten Blick bleiben zahlreiche Zweifelsfälle, wie z.B. die Behandlung von Gesellschaften, an denen Vorstandsmitglieder beteiligt sind. Wer vertritt in solchen Fällen die Gesellschaft? Dass die Reichweite des § 112 AktG jedenfalls in den Randbereichen nach wie vor unklar ist, zeigen zahlreiche aktuelle obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen. Jüngst befasste sich der BGH mit der Auslegung dieser Norm (BGH v. 25.7.2017 - II ZR 235/15, AG 2017, 814). Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung arbeitet der Beitrag Leitlinien für die Auslegung des § 112 AktG heraus. Er geht dabei auch auf einen möglichen Einfluss ein, den die Umsetzung von Art. 9c Abs. 4 der Aktionärsrechterichtlinie v. 17.5.2017 (RL (EU) 2017/828) auf die Auslegung des § 112 AktG haben kann.

Jan Bley
Zeitlich-organisatorischer Ablauf der Analyse von  Finanzinstrumenten im Rahmen der Product Governance gem. § 80 Abs. 9-11 WpHG n.F.
§ 80 Abs. 9-11 WpHG n.F. sieht ab dem 3.1.2018 ein Produktfreigabeverfahren für Finanzinstrumente vor, welches wiederum eine Zielmarktfestlegung umfassen muss. Umgesetzt werden sollen hierdurch insbesondere die MiFID II und die konkretisierende Delegierte Richtlinie der Kommission. Detaillierte Regelungen zu den Vorgaben der Delegierten Richtlinie finden sich zudem in der WpDVerOV n.F. des Bundesministeriums der Finanzen. Der Beitrag untersucht, wie diese Rechtsquellen bei der Analyse von Finanzinstrumenten ineinandergreifen und ob die diesbezüglichen Vorgaben des Europäischen Richtliniengebers national angemessen zum Tragen kommen.


Literatur

Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften - 69. Lieferung (November 2017)

In Teil I Gesellschaftsrecht hat Prof. Dr. Johannes Wertenbruch § 2 Die Grundprinzipien der Personengesellschaft wieder auf aktuellen Stand gebracht und sich darüber hinaus dem Themenkomplex Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gewidmet. Im Zuge dessen finden Sie in dieser Lieferung die überarbeiteten Ausführungen zu § 15 Der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bei OHG/KG, § 16 Die Vertretung von OHG/KG sowie § 17 Die Entziehung der Vertretungsmacht bei OHG/KG.

Prof. Dr. Tobias Tröger übernimmt mit dieser Lieferung die Bearbeitung des § 6 Die Entstehung der Personengesellschaft im Außenverhältnis von Prof. Dr. Dres. h.c. Harm Peter Westermann. In seiner umfassenden Aktualisierung dieses Abschnitts finden auch die Besonderheiten der PartG sowie die neuesten rechtspolitischen Entwicklungen Berücksichtigung.

Prof. Dr. Dres. h.c. Harm Peter Westermann geht in seiner Überarbeitung des § 38 Vertragliche Gestaltung der Folgen des Todes eines Gesellschafters auch auf die Auslegung älterer und u.U. anfechtbarer Nachfolgeregelungen ein, denen in der Beratungspraxis einige Bedeutung zukommt.

Desweiteren wurden § 55 GmbH & Co. KG, § 56 Kapital und Haftung bei der GmbH & Co. KG von Dr. Matthias Blaum überarbeitet. Darin weist er u.a. auf die platzgreifende weitere Verselbständigung des Haftungsregimes der GmbH & Co. KG hin, welches der BGH jetzt auch zunehmend auf die unechte GmbH & Co. KG ausdehnt.

In Teil V Verträge und Formulare setzt Prof. Dr. Heribert Heckschen die Überarbeitung der Muster fort. In dieser Lieferung finden Sie die aktualisierten und z.T. erweiterten Muster zur GmbH & Co. KG (Gleichlaufklausel) sowie die erste Hälfte der Muster zur Umwandlung. Berücksichtigt werden darin u.a. die aktuellen Anforderungen an die Versicherung des Geschäftsführers und die durch den neuen § 40 GmbHG formulierten Änderungen bzgl. der Gesellschafterliste der GmbH. Zudem enthalten die Muster einen Vorschlag für einen neuen Vermerk des Notars zur Dokumentation der Erfüllung seiner Prüfungspflicht nach § 378 Abs. 3 FamFG n.F.


Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der GmbHR der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH", in Ausgabe 17/2017 der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG", in Ausgabe 21/2017 der Beitrag von Prof. Dr. Römermann "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017" und in Ausgabe 22/2017 der Beitrag von Markus Geißler "Herabsetzung der Vergütung des Fremdgeschäftsführers in der Krise der GmbH - eine dogmatische Systemwidrigkeit?" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht


 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:

Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR


 


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