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das BVerfG hat die Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem EuGH hierzu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die ausführliche Meldung finden Sie weiter unten, ebenso die Leitsätze aktueller Entscheidungen, wie z.B. die des BGH v. 4.7.2017 - II ZR 319/15 zur Haftung des Geschäftsführers und zu den Anforderungen an den Ausgleich einer masseschmälernden Zahlung nach Insolvenzreife. Einen Beitrag zum Selbststudium nach § 15 FAO von Dr. Rüdiger Werner "Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH" finden Sie in der Ausgabe 16/2017 der GmbHR. Der Beitrag ist frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos. Ein weiterer Beitrag zum Selbststudium wird bereits in Ausgabe 17/2017 der GmbHR folgen. Die Lernerfolgskontrolle hierzu finden Sie online unter www.otto-schmidt.de/15FAO.
Mit besten Grüßen aus Köln
Lena-Marie Schauß GmbHR-Redaktion
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Rechtsprechung: Unternehmensrecht BGH: Haftung des Gründungsgesellschafters nach § 278 BGB für unrichtige Angaben eines von ihm eingesetzten ermächtigten Verhandlungsgehilfen Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen, unabhängig davon, ob der Beitritt zur Gesellschaft unmittelbar oder nur mittelbar erfolgt. [BGH, Urt. v. 4.7.2017 - II ZR 358/16] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht BGH: Tilgung eines durch die Gesellschaft und ihren Gesellschafter doppelt besicherten Drittdarlehens innerhalb der Anfechtungsfrist Tilgt eine Gesellschaft ein von ihr selbst und ihrem Gesellschafter besichertes Darlehen gegenüber dem Darlehensgeber, liegt die Gläubigerbenachteiligung bei der Anfechtung der Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung in dem Abfluss der Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen, weil der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit verpflichtet ist. [BGH, Urt. v. 13.7.2017 - IX ZR 173/16] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht BGH: Haftung des Geschäftsführers und Anforderungen an den Ausgleich einer masseschmälernden Zahlung nach Insolvenzreife 1. Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenz entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird. Die Regeln des Bargeschäfts nach § 142 InsO aF sind insoweit nicht entsprechend anwendbar. 2. Die in die Masse gelangende Gegenleistung muss für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein. Das sind Arbeits- oder Dienstleistungen in der Regel nicht. 3. Wenn in die Gesellschaft insolvenzreif und eine Liquidation zugrunde zu legen ist, ist die in die Masse gelangende Gegenleistung grundsätzlich nach Liquidationswerten zu bemessen. [BGH, Urt. v. 4.7.2017 - II ZR 319/15] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Thüringen: Eintragung in das Handelsregister bei Bedingung oder Befristung der angemeldeten Tatsache 1. Die Anmeldung einer in das Handelsregister einzutragenden Tatsache kann nicht bedingt oder befristet erfolgen. 2. Davon ist aber der - hier vorliegende - Fall zu unterscheiden, dass nicht die Anmeldung selbst - also der auf das Verfahren gerichtete Antrag - unter eine Bedingung oder eine Befristung gestellt wird, sondern die angemeldete Tatsache - hier die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der Liquidatoren - unter einer Befristung steht. 3. Die Eintragung hat nach Anmeldung einer mit einer Befristung versehenen Tatsache zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. [OLG Thüringen, Beschl. v. 15.3.2017 - 2 W 26/17] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG München: Eintragungsfähigkeit der Vertretungsregelung eines Geschäftsführers Eine konkrete Vertretungsregelung eines Geschäftsführers ist dann nicht eintragungsfähig, wenn sie abweichend von der abstrakten Vertretungsbefugnis mittels Gesellschafterbeschluss beschränkt wurde. [OLG München, Beschl. v. 25.7.2017 - 31 Wx 194/17] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG München: Beendigung der Einpersonen-Vor-AG 1. Die Einpersonen-Vor-AG endet, wenn der Gründer seinen Gründungswillen endgültig aufgibt. Aus Gründen der Klarheit der Vermögenszuordnung ist die endgültige Aufgabe des Gründungswillens jedoch kein reines Internum. Vielmehr bedarf es für die Beendigung der Vor-AG eines (nicht notwendig rechtsgeschäftlichen) nach außen erkennbaren Anknüpfungspunktes für die Aufgabe des Gründungswillens. 2. In diesem Fall geht das Vermögen der Einpersonen-Vor-AG ipso iure auf den Gründer über, ohne dass es einer Liquidation bedürfte. Aus einem bereits abgeschlossenen Vorstandsdienstvertrag mit einem Dritten ist daher der Gründer berechtigt und verpflichtet. 3. Je nach den Umständen des Falles kann aber eine Anpassung der Laufzeit des Vorstandsdienstvertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. [OLG München, Urt. v. 8.8.2017 - 7 U 2663/16] | |
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Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht BGH: Unvermeidbarer Verbotsirrtum über Erlaubnispflicht nach KWG trotz unterlassener Erkundigung bei der jedoch selbst eine falsche Rechtsansicht vertretenden BaFin 1. Hält der Täter des § 54 KWG seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, so unterliegt er aus strafrechtlicher Sicht einem Verbotsirrtum i.S.d. § 17 Abs. 1 StGB. Ist dieser unvermeidbar, so scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus (Fortführung Senatsurt. v. 16.5.2017 - VI ZR 266/16, ZIP 2017, 1423). 2. Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Täters bei der zuständigen Aufsichtsbehörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheidet seine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem betreffenden Strafgesetz infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Täter eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2016 - 5 StR 332/15, NStZ 2016, 460, 462). [BGH, Urt. v. 27.6.2017 - VI ZR 424/16] | |
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Meldungen: Frauenquote Mitte August haben Bundesfrauenministerin Katarina Barley und Bundesjustizminister Heiko Maas den Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag über den Frauen- und Männeranteil an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes dem Bundeskabinett vorgelegt. [BMJV Online] |
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Meldungen: BVerfG 18.7.2017, 2 BvR 859/15 u.a. Das BVerfG hat die Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem EuGH hierzu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das BVerfG möchte wissen, ob dieses Programm (PSPP) der EZB zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors mit dem GG vereinbar ist, da nach Auffassung des Senats gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die dem Anleihenkaufprogramm zugrundeliegenden Beschlüsse gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstoßen sowie über das Mandat der Europäischen Zentralbank für die Währungspolitik hinausgehen und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreifen. [BVerfG PM Nr. 70 vom 15.8.2017] |
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Literatur -
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Die nächste Ausgabe der GmbHR (17/2017) erscheint am 1.9.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick.
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- Die nächste Ausgabe der AG (17/2017) erscheint am 5.9.2017.
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Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bietet sich aktuell in Heft 16/2017 der GmbH-Rundschau der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an. Aktuelle Veranstaltungen 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
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