Zweifelsfragen bei § 8d KStG | Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers | Bewertung der Anteile an einer GmbH nach dem Stuttgarter Verfahren
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht    
24.01.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
§ 8d KStG steht seit seiner Einführung im Jahre 2016 im Mittelpunkt vieler Diskussionen. In der Ausgabe 2/2018 der GmbHR beschäftigen sich Markus Suchanek und Gary Rüsch mit ausgewählten Zweifelsfragen bei § 8d KStG. Ihr Beitrag basiert und ergänzt die im Herrmann/Heuer/Raupach erschienene Kommentierung der Verfasser. Einen Einblick in den Beitrag erhalten Sie weiter unten.

Neben den Leitsätzen aktueller Entscheidungen, z.B. zur Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers, finden Sie in diesem Newsletter auch weitere interessante Meldungen u.a. zur Bewertung der Anteile an einer GmbH nach dem Stuttgarter Verfahren.

Mit besten Grüßen aus Köln




Dr. Lena-Marie Schauß
GmbHR-Redaktion
 
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RECHTSPRECHUNG
EuGH: Klage von Unternehmen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet
BVerfG: Keine einstweilige Anordnung gegen gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers
OLG Thüringen: Anfechtbare Gewinnausschüttungen und Steuerentnahmen der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
OLG Oldenburg: Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich des Bestellungshindernisses "Berufsverbot" unter Einbeziehung auch neuer Straftatbestände
BFH: Organschaft: Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter; Verlustübernahmevereinbarung bei Änderung des Aktienrechts
 
 
MELDUNGEN
Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer
Bewertung der Anteile an einer GmbH nach dem Stuttgarter Verfahren
Keine Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmers wegen Vorhandenseins eines anderen Arbeitsplatzes
Zur Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf ein KapMuG-Verfahren
Erneute Änderung des AO-Anwendungserlasses aufgrund datenschutzrechtlicher Neuregelungen
 

AUS DEN HEFTEN
Zweifelsfragen bei § 8d KStG, GmbHR 2018, 57
 
 
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
Verlagsangebot
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RECHTSPRECHUNG
 
Unternehmensrecht
EuGH: Klage von Unternehmen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet

1. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben, auf Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Übt die betreffende juristische Person den größten Teil ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes aus, kann sie den mutmaßlichen Urheber der Verletzung unter Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem anderen Mitgliedstaat verklagen.

2. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, nicht vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, eine Klage auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Kommentare erheben kann.

 
[EuGH 17.10.2017, C-194/16]
 
Aktienrecht
BVerfG: Keine einstweilige Anordnung gegen gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers

1. Die mit einer Sonderprüfung typischerweise verbundenen Kosten und Belastungen begründen keine eine einstweilige Anordnung rechtfertigenden schweren Nachteile.

2. Es fehlt an der Dringlichkeit einer gegen die Anordnung einer Sonderprüfung gerichteten einstweiligen Regelung, soweit die Möglichkeit besteht, die Veröffentlichung des Prüfungsberichts zu einem Zeitpunkt, zu dem dessen Inhalt und die sich daraus ergebenden Folgen für die betroffene Aktiengesellschaft erkennbar sind, durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verhindern.

 
[BVerfG 20.12.2017, 1 BvR 2754/17]
 
GmbH-Recht
OLG Thüringen: Anfechtbare Gewinnausschüttungen und Steuerentnahmen der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft

1. Der Gesellschafter trägt die sekundäre Darlegungs- und Beweislast für die Entgeltlichkeit der Gewinnauszahlungen, soweit die bilanzielle Gewinnermittlung keinen Gewinnauszahlungsanspruch ausweist.

2. Nicht in den Büchern der Insolvenzschuldnerin erfassten Abreden, die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschafter betreffen, steht die Bindungswirkung und damit der Einwendungsschluss des Gesellschafters in Form eines deklaratorischen Anerkenntnisses entgegen (bereits BGH v. 2.3.2009 - II ZR 264/07, Rz. 15, juris = GmbHR 2009, 712 m. Komm. Münnich).

3. Steuervorauszahlungen für Gesellschafter ohne Gesamthandsgewinn der Gesellschaft sind unabhängig von einer vertraglichen Regelung nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zurückzuzahlen, da sie unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis eine Einkommensteuerschuld entsteht, stehen.

 
[OLG Thüringen 8.11.2017, 2 U 507/16]
 
GmbH-Recht
OLG Oldenburg: Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich des Bestellungshindernisses "Berufsverbot" unter Einbeziehung auch neuer Straftatbestände

Bei der Anmeldung der Gesellschaft nach § 8 GmbHG oder einer Änderung in der Person des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG muss sich die Versicherung des Geschäftsführers seit dem 12.4.2017 auch auf die neuen Tatbestände des § 265c StGB (Sportwettenbetrug) und des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehen. Einer besonderen Erwähnung des § 265e StGB bedarf es dagegen nicht.

 
[OLG Oldenburg 8.1.2017, 12 W 126/17]
 
Steuerrecht
BFH: Organschaft: Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter; Verlustübernahmevereinbarung bei Änderung des Aktienrechts

1. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich gewährt wird, dessen Höhe sich am Ertrag der vermeintlichen Organgesellschaft orientiert und der zu einer lediglich anteiligen Gewinnzurechnung an den vermeintlichen Organträger führt (Bestätigung des Senatsurteils v. 4.3.2009 - I R 1/08, BFHE 225, 312 = BStBl. II 2010, 407 =AG 2009, 694).

2. Eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. voraus, dass ausdrücklich die Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG (in allen seinen Bestandteilen und in den jeweiligen Regelungsfassungen) vereinbart worden ist. Dieses Vereinbarungserfordernis bezieht sich auch auf solche Regelungsbestandteile des § 302 AktG, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags noch nicht in Kraft getreten waren (hier: § 302 Abs. 4 AktG). Im Falle der Änderung des § 302 AktG ist demnach eine dieser Vorschrift entsprechende Vereinbarung - durch Anpassung des ursprünglichen Gewinnabführungsvertrags - zu treffen.

 
[BFH 10.5.2017, I R 93/15]
MELDUNGEN
 
LAG Köln 18.1.2018, 7 Sa 292/17
Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer

Ein Senior Partner und Geschäftsführer einer internationalen Managementberatungsgesellschaft, dessen Arbeitsverhältnis im Rahmen eines "transfer agreement" ausdrücklich beendet und in ein Geschäftsführerdienstverhältnis überführt wurde und der zudem nicht weisungsabhängig ist, ist kein Arbeitnehmer. Er kann sich daher bei Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen.

 
[LAG Köln PM Nr. 1/2018 vom 18.1.2018]
 
FG München 20.11.2017, 7 K 555/16
Bewertung der Anteile an einer GmbH nach dem Stuttgarter Verfahren

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Anteile an reinen Holding-Gesellschaften, die neben der Verwaltung ihrer Beteiligungen oder der Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften keinen selbstständigen operativen Bereich haben, nur mit ihrem ungekürzten Vermögenswert zu bewerten. Aufgrund der Rechtsprechung zur Neutralisierung des Kaskadeneffekts ergibt sich, dass es sich bei den in R 103 Abs. 1 Satz 1ErbStR genannten Holdinggesellschaften nicht um Gesellschaften handeln kann, die zu mehr als 50 % Anteile an Personengesellschaften halten und verwalten.

 
[Bayern.Recht]
 
FG Düsseldorf 4.5.2017, 8 K 329/15 E
Keine Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmers wegen Vorhandenseins eines anderen Arbeitsplatzes

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin können in der Regel nicht anerkannt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn nur in einem geringfügigen Umfang von unter 3,1 % der gesamten Arbeitszeit Bürotätigkeiten verrichtet werden.

 
[Rechtsprechungsdatenbank NRW]
 
OLG München 16.1.2018, 3 U 2181/17
Zur Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf ein KapMuG-Verfahren

Die Frage, ob die Entscheidung eines Rechtsstreits von den in einem Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, ist abstrakt zu beurteilen. Infolgedessen genügt es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann. Dem Prozessgericht wird ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt.

 
[Bayern.Recht]
 
BMF-Schreiben
Erneute Änderung des AO-Anwendungserlasses aufgrund datenschutzrechtlicher Neuregelungen

Mit BMF-Schreiben v. 12.1.2018 hat die Finanzverwaltung die Regelungen des AO-Anwendungserlasses zum Steuergeheimnis an di ab 25.5.2018 geltenden gesetzlichen Neuregelungen angepasst.

 
[BMF online]
AUS DEN HEFTEN
 
 
Zweifelsfragen bei § 8d KStG, GmbHR 2018, 57

von Markus Suchanek / Gary Rüsch

Der Beitrag basiert auf und ergänzt die im Herrmann/Heuer/Raupach erschienene Kommentierung der Verfasser zu § 8d KStG (Suchanek / Rüsch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8d KStG, Lieferung 282 Anm. 1 ff.). Bei den angesprochenen Themen handelt es sich um ausgewählte Zweifelsfragen, die in der bisherigen Diskussion sehr unterschiedlich oder noch gar nicht behandelt wurden. Sie betreffen die Einschränkungen im zeitlichen Anwendungsbereich und bei mehreren Geschäftsbetrieben, die Antrags- und Widerrufsfristen, die Anwendbarkeit der Mindestbesteuerung und das Merkmal der "einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht". Darüber hinaus geht es um die Konsequenzen infolge der mangelnden Abstimmung zur Organschaft und Gewerbesteuer.
 
 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
ARBEITSGEMEINSCHAFT HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IM DAV
 
 
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium http://www.faocampus.de/ bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der GmbHR der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH", in Ausgabe 17/2017 der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG", in Ausgabe 21/2017 der Beitrag von Prof. Dr. Römermann "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017" und in Ausgabe 22/2017 der Beitrag von Markus Geißler "Herabsetzung der Vergütung des Fremdgeschäftsführers in der Krise der GmbH - eine dogmatische Systemwidrigkeit?" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.

Aktuelle Veranstaltungen

16./17.3.2018
22. Deutsch-französisches Seminar, Aix en Provence

13./14.4.2018
Bilanzrecht an der Schnittstelle Handels-/Gesellschaftsrecht, Bensberg

7.6.2018
Deutscher Anwaltstag 2018 - Ausgewählte Fehlerszenarien im Handels- und Gesellschaftsrecht: Rechtlicher Umgang und Kommunikation, Mannheim

6./7.7.2018
Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, Frankfurt

5./6.10.2018
13. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht

Verlagsangebot
     
Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Dr. Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-561
gmbhr-redaktion@otto-schmidt.de
 

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