| RECHTSPRECHUNG |
Unternehmensrecht EuGH: Klage von Unternehmen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet 1. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben, auf Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Übt die betreffende juristische Person den größten Teil ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes aus, kann sie den mutmaßlichen Urheber der Verletzung unter Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem anderen Mitgliedstaat verklagen.
2. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, nicht vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, eine Klage auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Kommentare erheben kann. [EuGH 17.10.2017, C-194/16] | | | Aktienrecht BVerfG: Keine einstweilige Anordnung gegen gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers 1. Die mit einer Sonderprüfung typischerweise verbundenen Kosten und Belastungen begründen keine eine einstweilige Anordnung rechtfertigenden schweren Nachteile.
2. Es fehlt an der Dringlichkeit einer gegen die Anordnung einer Sonderprüfung gerichteten einstweiligen Regelung, soweit die Möglichkeit besteht, die Veröffentlichung des Prüfungsberichts zu einem Zeitpunkt, zu dem dessen Inhalt und die sich daraus ergebenden Folgen für die betroffene Aktiengesellschaft erkennbar sind, durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verhindern. [BVerfG 20.12.2017, 1 BvR 2754/17] | | | GmbH-Recht OLG Thüringen: Anfechtbare Gewinnausschüttungen und Steuerentnahmen der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft 1. Der Gesellschafter trägt die sekundäre Darlegungs- und Beweislast für die Entgeltlichkeit der Gewinnauszahlungen, soweit die bilanzielle Gewinnermittlung keinen Gewinnauszahlungsanspruch ausweist.
2. Nicht in den Büchern der Insolvenzschuldnerin erfassten Abreden, die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschafter betreffen, steht die Bindungswirkung und damit der Einwendungsschluss des Gesellschafters in Form eines deklaratorischen Anerkenntnisses entgegen (bereits BGH v. 2.3.2009 - II ZR 264/07, Rz. 15, juris = GmbHR 2009, 712 m. Komm. Münnich).
3. Steuervorauszahlungen für Gesellschafter ohne Gesamthandsgewinn der Gesellschaft sind unabhängig von einer vertraglichen Regelung nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zurückzuzahlen, da sie unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis eine Einkommensteuerschuld entsteht, stehen. [OLG Thüringen 8.11.2017, 2 U 507/16] | | | GmbH-Recht OLG Oldenburg: Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich des Bestellungshindernisses "Berufsverbot" unter Einbeziehung auch neuer Straftatbestände Bei der Anmeldung der Gesellschaft nach § 8 GmbHG oder einer Änderung in der Person des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG muss sich die Versicherung des Geschäftsführers seit dem 12.4.2017 auch auf die neuen Tatbestände des § 265c StGB (Sportwettenbetrug) und des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehen. Einer besonderen Erwähnung des § 265e StGB bedarf es dagegen nicht. [OLG Oldenburg 8.1.2017, 12 W 126/17] | | | Steuerrecht BFH: Organschaft: Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter; Verlustübernahmevereinbarung bei Änderung des Aktienrechts 1. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich gewährt wird, dessen Höhe sich am Ertrag der vermeintlichen Organgesellschaft orientiert und der zu einer lediglich anteiligen Gewinnzurechnung an den vermeintlichen Organträger führt (Bestätigung des Senatsurteils v. 4.3.2009 - I R 1/08, BFHE 225, 312 = BStBl. II 2010, 407 =AG 2009, 694).
2. Eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. voraus, dass ausdrücklich die Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG (in allen seinen Bestandteilen und in den jeweiligen Regelungsfassungen) vereinbart worden ist. Dieses Vereinbarungserfordernis bezieht sich auch auf solche Regelungsbestandteile des § 302 AktG, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags noch nicht in Kraft getreten waren (hier: § 302 Abs. 4 AktG). Im Falle der Änderung des § 302 AktG ist demnach eine dieser Vorschrift entsprechende Vereinbarung - durch Anpassung des ursprünglichen Gewinnabführungsvertrags - zu treffen. [BFH 10.5.2017, I R 93/15] | | |
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