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| | die Fachzeitschriften des Verlags Dr. Otto Schmidt entwickeln sich stets weiter, sowohl in ihrem inhaltlichen Zuschnitt als auch in ihrer äußerlichen Präsentation. Die Print-Ausgaben der „Aktiengesellschaft“ und der „GmbH-Rundschau“ erhalten in diesen Tagen ein neues Erscheinungsbild - in diesem Newsletter bereits erkennbar an den neuen Logos. Unverändert bleiben werden die hochwertigen Inhalte. So finden Sie in der Ausgabe 20/2017 der AG einen von Bayer/Lieder/Hoffmann verfassten Beitrag zur Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens nach § 179a AktG (der Beitrag ist in Kürze frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Sehen Sie sich die Vorschau auf diesen und zwei weitere interessante AG-Beiträge weiter unten sowie die Vorschau auf die Ausgabe 21/2017 der GmbHR unter Meldungen in diesem Newsletter an. Brandaktuell vom heutigen Tage finden Sie zudem in unseren Meldungen das mit großem Interesse erwartete Urteil des EuGH in der Sache "Polbud". Eine gute Restwoche wünscht Ihnen Katharina Melkko AG-Redaktion P.S.: Der Beitrag "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017" von Prof. Dr. Volker Römermann in der Ausgabe 21/2017 der GmbHR bietet wieder einen Beitrag zum Selbststudium nach § 15 FAO. |
Verlagsangebot
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Rechtsprechung: Unternehmensrecht EuGH: Fusionskontrolle, Gemeinschaftsunternehmen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung") ist dahin auszulegen, dass infolge einer Änderung der Art der Kontrolle über ein bestehendes Unternehmen von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle nur dann ein Zusammenschluss bewirkt wird, wenn das daraus hervorgegangene Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt. [EuGH, Urt. v. 7.9.2017 - C-248/16 (Austria Asphalt GmbH & Co. OG/Bundeskartellanwalt)] | |
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Rechtsprechung: Unternehmensrecht BGH: Verfügungsbefugnis über im Grundbuch eingetragene Rechte einer GbR 1. Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. In das Grundbuch ist ein Insolvenzvermerk einzutragen. 2. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (sog. Nachfolgeklausel), wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR nicht eingeschränkt. Wurde wegen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch eingetragen, ist dieser zu löschen, wenn der Insolvenzverwalter dies bewilligt oder wenn dem Grundbuchamt die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachgewiesen wird. Ob als Nachweis auch ein notarieller oder notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag ausreichen kann, bleibt offen; die Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages genügt jedenfalls nicht. [BGH, Beschl. v. 13.7.2017 - V ZB 136/16 ] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht KG Berlin: Nichtzahlung eines Gerichtskostenvorschusses für GmbH-Gründung als Eintragungshindernis Die Nichteinzahlung eines gerichtlich angeordneten Kostenvorschusses führt nicht nur zu einem Ruhen des Antragsverfahrens, sondern es unterbleibt die Eintragung; der Katalog des § 9c GmbHG für Eintragungshindernisse ist insoweit nicht abschließend. [KG Berlin, Beschl. v. 15.6.2017 - 22 W 42/17] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Thüringen: Zahlungen im Sinne von § 64 S. 1 GmbHG 1. Der Begriff der "Zahlungen" i.S.v. § 64 S. 1 GmbHG ist dem Zweck der Vorschrift entsprechend weit auszulegen; erfasst wird jede Verminderung des Aktivvermögens der Schuldnerin, auch durch die Verrechnung von Forderungen mit Schulden, durch die im Ergebnis ebenso an einen Gläubiger gezahlt wird wie durch die Begleichung dessen Forderung mittels eines Barbetrags. 2. Eine Zahlungseinstellung begründet eine Vermutung für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die von dem Prozessgegner widerlegt werden kann; dies gilt auch im Rahmen des § 64 GmbHG. 3. Keine Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner die Zahlungen verweigert hat, weil er die Forderungen für unbegründet hält; die Behauptung des Geschäftsführers, die GmbH sei lediglich zahlungsunwillig, genügt aber nicht, um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit entfallen zu lassen, sie ist vielmehr von dem Geschäftsführer zu beweisen wie auch, dass die Gesellschaft zahlungsfähig war (Anschluss an BGH v. 27.3.2012 - II ZR 171/10, GmbHR 2012, 746 m. Komm. Blöse). [OLG Thüringen, Urt. v. 25.5.2016 - 2 U 714/15] | |
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Verlagsangebot Meldungen: EuGH 25.10.2017, C-106/16 Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen, nicht zur Liquidation verpflichten. Die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer solchen Gesellschaft ohne Verlegung ihres tatsächlichen Sitzes fällt unter die durch das Unionsrecht geschützte Niederlassungsfreiheit. [EuGH PM Nr. 112 vom 25.10.2017] |
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Meldungen: Vorschau Ausnahmsweise finden Sie heute an dieser Stelle die Vorschau auf die GmbHR-Ausgabe 21/2017. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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Meldungen: FG Baden-Württemberg 30.1.2017, 10 K 3703/14 Bei Einbringung eines Betriebes von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist der bei der Kapitalgesellschaft vor Einbringung entstandene Verlustvortrag auf Ebene der Personengesellschaft weiterhin zu berücksichtigen. [FG Baden-Württemberg NL vom 6.10.2017] |
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Meldungen: BMF-Schreiben Mit BMF-Schreiben v. 19.10.2017 - IV C 2 - S 2701/10/10002 wird das BMF-Schreiben v. 6.1.2014 (BStBl. I, 111) betreffend der Bekanntagabe von Steuerbescheiden gegenüber einer im Ausland gelöschten Limited geändert. |
Meldungen: BaFin Nach der europäischen Finanzmarktverordnung (MiFIR) gelten ab dem 3.1.2018 neue Regelungen zur Nachhandelstransparenz bei Geschäften mit Finanzinstrumenten. Danach sind Einzelheiten zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an einem Handelsplatz sowie zu sog. Over-the-Counter-Geschäften (OTC-Geschäfte) mit Finanzinstrumenten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, in Echtzeit bzw. so schnell wie technisch möglich zu veröffentlichen. |
Soeben ist die Jubiläumsausgabe der vom Verlag Dr. Otto Schmidt herausgegebenen Fachzeitschrift "ZKM - Zeitschrift für Konfliktmanagement" aus Anlass ihres 20jährigen Bestehens erschienen. [PE Verlag Dr. Otto Schmidt v. 20. Oktober 2017] |
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Meldungen: Prof. Dr. Kropff verstorben Am 17.10.2017 ist Prof. Dr. Bruno Kropff in Bonn verstorben. Gemeinsam mit seinen damaligen Kollegen Geßler und Döllerer hat er im Bundesjustizministerium den Referentenentwurf des Aktiengesetzes von 1965 verfasst und gilt damit als einer der Väter des Aktiengesetzes. |
Literatur Die nächste Ausgabe der GmbHR (21/2017) erscheint am 1.11.2017. Die Vorschau finden Sie ausnahmsweise unter unseren Meldungen oben und auf der Homepage der GmbHR. Die aktuelle Ausgabe der AG (20/2017) ist am 23.10.2017 erschienen. Lesen Sie darin folgende Beiträge, die in Kürze für Abonnenten frei abrufbar sind: Prof. Dr. Walter Bayer / Prof. Dr. Jan Lieder / Dipl.-Kfm. Thomas Hoffmann Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens nach § 179a AktG - Eine rechtstatsächliche Umschau mit Würdigung Über das rechtstatsächliche Vorkommen der Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens nach § 179a AktG ist wenig bekannt. Der Aufsatz leistet einen Beitrag zur Schließung dieser Forschungslücke. In Abgrenzung zu den Holzmüller/Gelatine-Maßnahmen untersucht er gezielt die Zustimmungsbeschlüsse zur Übertragung des gesamten Vermögens in einem Zeitraum ab 2007. Es zeigt sich, dass die Hauptversammlung oftmals rein prophylaktisch über solche Verpflichtungsgeschäfte abstimmt. Grund dafür sind rechtliche Unsicherheiten über den Begriff des ganzen Vermögens i.S.d. § 179a AktG. Bemerkenswert ist weiterhin die enorme Bandbreite von Motiven, die für solche Transaktionen ausschlaggebend waren. Auch wenn bestimmte wirtschaftliche Ziele heute durch andere gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zum Teil einfacher und schneller erreicht werden können, belegt die Untersuchung, dass der Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens nach § 179a AktG auch weiterhin ein veritabler praktischer Anwendungsbereich verbleibt. Lukas Beck Konzernrecht für die Konzernwirklichkeit - Haftungsvermeidende Unternehmensorganisation innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsrechts Früher wurde über Konzerne vor allem auf der Bühne des Gesellschaftsrechts diskutiert. Nach wie vor besteht hieran Bedarf. Hinzugekommen ist in jüngster Zeit die Aufmerksamkeit anderer Rechtsgebiete. Sie versuchen Antworten darauf zu finden, wie Konzerne anstelle von Einzelunternehmen sich in dem von diesen Rechtsgebieten geregelten Lebensbereichen verhalten. Anforderungen an Konzerne werden verstärkt dadurch bestimmt, dass haftungsträchtige Szenarien aufgezeigt werden. Das betrifft das Kartellrecht, insbesondere nach jüngsten Änderungen im Zuge der 9. GWB-Novelle und sonstiges Straf- und öffentliches Recht, durch welches verhindert werden soll, dass Rechtsverstöße begangen werden. Erkannt werden muss auch, dass fehlerhafte Abläufe in der Unternehmensorganisation - wie etwa aktuell der sog. "VW-Abgasskandal" - sich nicht ohne eine Berücksichtigung ihrer Konzerndimensionalität rechtlich zutreffend behandeln lassen. Der Beitrag verschafft hierüber einen Überblick. Kommentar Cornelius Simons, LL.M. Aufsichtsratswahlen und Aufsichtsratsbeschlüsse - Kommentar zu LG Darmstadt v. 17.2.2017 - 14 O 232/13, AG 2017, 326 Die Entscheidung betrifft einen wirtschaftlich und politisch bedeutsamen, in der Öffentlichkeit breit diskutierten Sachverhalt, nämlich die Schließung der 52 Jahre alten, zwischenzeitlich 22.000 Arbeitnehmer beschäftigenden Opel-Produktion in Bochum. Vor dem LG Darmstadt gerichtsanhängig geworden ist der Beschluss des Aufsichtsrats der Adam Opel AG, den Vorstand zur Ausarbeitung und Verhandlung eines entsprechenden Schließungsplans zu ermächtigen. Der Kläger, Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmerseite und zugleich Betriebsratsvorsitzender des Bochumer Opel-Werks, begehrte hiergegen die Feststellung, dass der Beschluss entgegen dem vom Vorsitzenden angenommenen 10:9-Votum richtigerweise nicht gefasst (sondern abgelehnt) wurde, hilfsweise dass er nichtig sei. Zur Begründung führte der Kläger vor allem drei Gründe ins Feld: Zunächst seien zwei - offenbar für den Beschluss stimmende - Aufsichtsratsmitglieder nicht ordentlich bestellt worden. Außerdem hätten die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimmen nicht in ordnungsgemäßer Form abgegeben. Und schließlich sei der gefasste Beschluss selbst mangels ausreichender Information des Aufsichtsrats durch den Vorstand unwirksam. So selten in der Praxis die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Aufsichtsrats im Allgemeinen ist, so ungewöhnlich ist auch seine konkrete prozessuale Einkleidung, die sich nur im Hilfsantrag als die in derlei Fällen übliche Beschlussmängelklage zeigt. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH" und in Ausgabe 17/2017 der GmbH-Rundschau der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an. Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR |
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