Ende der RETT-Blocker | Vertraglicher Ausschluss des Einsichtsrechts eines Kommanditisten | 163. Lieferung des GmbH-Handbuchs
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht    
28.03.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
mit dem vertraglichen Ausschluss des Einsichtsrechts eines Kommanditisten in die Bücher und Papiere zur Überprüfung des Jahresabschlusses hat sich das OLG München beschäftigt. Den Leitsatz dieser und weiterer interessanter Entscheidungen finden Sie in unserem heutigen Newsletter.

Neben dem Beitrag von Dr. Simon Blath zur Selbstbestellung des Geschäftsführers oder Vorstands der Muttergesellschaft zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH finden Sie in der Ausgabe 7/2018 der GmbHR u.a. auch eine Anmerkung zum Urteil des BFH vom 27.9.2017 - II R 41/15 von Dr. Christian Joisten, der sich mit dem Ende der RETT-Blocker beschäftigt. Einen Vorgeschmack auf diesen Beitrag finden Sie weiter unten.

Schöne Ostertage wünscht Ihnen


Dr. Lena-Marie Schauß
GmbHR-Redaktion
 
PS: In diesem Newsletter finden Sie auch eine Übersicht über 163. Lieferung des GmbH-Handbuchs. Aktuelle Themen sind hier u.a. die Rechtsstellung der GmbH-Gesellschafter und das Bilanzrecht im GmbH-Konzern.
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RECHTSPRECHUNG
OLG München: Vertraglicher Ausschluss des Einsichtsrechts eines Kommanditisten in die Bücher und Papiere zur Überprüfung des Jahresabschlusses
BGH: Bestimmtheit des Feststellungsziel Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation
OLG Karlsruhe: Geltendmachung von Ersatzansprüchen
OLG Düsseldorf: Unzulässiges Ersuchen um Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses des Registergerichts
KG Berlin: Vorstandsvergütung, Berechnung der Bonifikation
 
 
MELDUNGEN
Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten
Durchschnittsbesteuerung bei einer Kommanditgesellschaft ohne Mitunternehmerschaft
 

 
LITERATUR
Centrale für GmbH, GmbH-Handbuch - 163. Lieferung (Februar 2017)
 

 
AUS DEN HEFTEN
Das Ende der RETT-Blocker, GmbHR 2018, 354
 
 
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
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RECHTSPRECHUNG
 
Unternehmensrecht
OLG München: Vertraglicher Ausschluss des Einsichtsrechts eines Kommanditisten in die Bücher und Papiere zur Überprüfung des Jahresabschlusses

Das Einsichtsrechts eines Kommanditisten in die Bücher und Papiere zur Überprüfung des Jahresabschlusses gemäß § 166 Abs. 1 HGB ist dispositiv und kann im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden; § 51a GmbHG, der ein solches Abweichen ausschließt, findet weder direkt noch analog Anwendung.

[OLG München 31.1.2018, 7 U 2600/17]
 
Kapitalmarktrecht
BGH: Bestimmtheit des Feststellungsziel Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation

Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere" aufgrund von im Folgenden wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden nicht wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen nicht hinreichend bestimmt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. September 2017 ­- XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253).

Für die nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer fristgerecht eingereichten Rechtsbeschwerdebegründung um eine weitere Rüge ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 ­- III ZR 285/95, NJW 1997, 1309 und BGH, Beschluss vom 13. März 2007 -­ XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903).

[BGH 9.1.2018, II ZB 14/16]
 
Aktienrecht
OLG Karlsruhe: Geltendmachung von Ersatzansprüchen

1. Die von der Rechtsprechung zur gesetzlichen Vertretung bei der Prozessführung (§ 51 ZPO) entwickelten Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn die wirksame Vertretung einer Aktiengesellschaft durch einen von der Hauptversammlung bestellten besonderen Vertreter (§ 147 AktG) in Streit steht.

2. Der Geltendmachungsbeschluss nach § 147 AktG muss die zu verfolgenden Ansprüche konkretisieren. Es ist insoweit nicht Aufgabe des besonderen Vertreters, die Voraussetzungen nur möglicher, allein nach der Anspruchsgrundlage bezeichneter Ersatzansprüche erst festzustellen. Hierfür sieht das Gesetz die Sonderprüfung vor.

3. Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Aktionäre (allein) wegen zu Unrecht ausbezahlter Dividenden, insbesondere aus § 62 AktG, kann die Hauptversammlung nicht nach § 147 AktG beschließen. Ein gleichwohl gefasster Beschluss ist in diesem Punkt nichtig (§ 241 Nr. 3 AktG).

4. Bei der Anwendung von § 139 BGB auf teilweise nichtige Geltendmachungsbeschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens der Hauptversammlung zu berücksichtigen, ob ein ursprünglich bestehendes Stimmverbot bei einer gedachten Abstimmung nur über die nicht unmittelbar fehlerbehafteten Teile entfiele.

5. Ein wegen zu Unrecht ausbezahlter Dividenden in Anspruch genommener (Mehrheits-)Aktionär ist von der isolierten Abstimmung über deswegen geltend zu machende Ansprüche gegen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nicht ausgeschlossen, wenn die anspruchsbegründenden Pflichtverletzungen verschiedener Natur sind.

6. Ist der Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters nichtig, so ist eine von diesem im Namen der Gesellschaft erhobene Klage aus prozessualen Gründen abzuweisen, wenn nicht die originär zuständigen Organe das Verfahren aufnehmen und die Prozessführung des besonderen Vertreters genehmigen.

[OLG Karlsruhe 14.3.2018, 11 U 35/17]
 
Aktienrecht
OLG Düsseldorf: Unzulässiges Ersuchen um Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses des Registergerichts

Versagt das Registergericht Aktionären einer AG, die (mit Anfechtungs-, Nichtigkeitsklagen im Hinblick auf den von der Hauptversammlung gefassten Spaltungsbeschluss; allgemeine Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Spaltungsvertrages) gegen die Umsetzung der Ausgliederung/Abspaltung eines Geschäftsbereichs vorgegangen sind, eine von ihnen erstrebte Aussetzung der Eintragung, so ist ihr mit der Beschwerde verfolgtes Ersuchen um Feststellung, dass der entsprechende Beschluss des Registergerichts rechtswidrig sei, auch bei zeitgleich verfügter Eintragung in das Handelsregister - in Ermangelung eines erst aus einem vollzogenen Eingriff in eine Grundrechtsposition sich ergebenden Rehabilitierungsinteresses der Betroffenen - unzulässig (hier überdies wegen Fehlens eines berechtigten Interesses im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG).

[OLG Düsseldorf 2.2.2018, I-3 Wx 169/17]
 
Aktienrecht
KG Berlin: Vorstandsvergütung, Berechnung der Bonifikation

Wenn in der Vereinbarung über die Berechnung der Bonifikation als Teil der Vergütung des Vorstandes auf den EBIT Bezug genommen wird, ist damit im Zweifel der um Sondereffekte bereinigte EBIT gemeint, der sich aus den Positionen des § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 HGB a.F. ergibt, bereinigt um die Positionen des § 275 Abs. 2 Nr. 15-17 HGB a.F. Außerordentliche Effekte gehen damit nicht in die Berechnung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung als Grundlage der Berechnung der Vorstands Vergütung ein.

Anm. d. Red.: Ebenso im Ergebnis, z.T. wörtlich übereinstimmend KG, Urt. v. 23.1.2017 - 23 U 91/15.

[KG Berlin 23.1.2017, 23 U 79/15 ]
MELDUNGEN
 
BGH 20.2.2018, II ZR 272/16
Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten

Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Die mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgende Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle nimmt gem. § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB auch dem Kommanditisten die der Gesellschaft abgesprochenen Einwendungen gegen die Gläubigerforderungen.

 
[BGH online]
 
Niedersächsisches FG 16.6.2017, 11 K 98/17
Durchschnittsbesteuerung bei einer Kommanditgesellschaft ohne Mitunternehmerschaft

Eine Kommanditgesellschaft kann auf ihre Umsätze nicht die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG i.V.m. § 51 a BewG anwenden, wenn ihre Kommanditisten keine ausreichende Mitunternehmerinitiative entfalten können.

 
[Niedersächsisches FG online]
LITERATUR

Centrale für GmbH, GmbH-Handbuch - 163. Lieferung (Februar 2017)
 
   
In der Februar-Lieferung des GmbH-Handbuchs finden Sie im Gesellschaftsrecht Aktualisierungen der Abschnitte "Die Rechtsform der GmbH" (Notarassessor Dr. Johannes Cziupka und RA Dr. Christian Bochmann) und "Die Rechtsstellung der Gesellschafter" (RA Prof. Dr. Jörg Rodewald); im Bilanzrecht hat Prof. Dr. Carsten Theile den Abschnitt "Bilanzrecht im GmbH-Konzern" vollständig aktualisiert. Außerdem ist im Arbeitsrecht der Abschnitt "Kündigung" (RA/FAArbR/FAIntWirtschaftsR Prof. Dr. Martin Reufels) enthalten sowie die Aktuellen Werte in der Sozialversicherung 2018 von RA Dr. Jürgen Brand

Weitere Informationen finden Sie in unserem Leserhinweis.

 
 
AUS DEN HEFTEN
 
 
Das Ende der RETT-Blocker, GmbHR 2018, 354

Zugleich Anmerkungen zum Urteil des BFH vom 27.9.2017 - II R 41/15
von Dr. Christian Joisten

Bereits mit der Entscheidung vom 12.3.2014 - II R 51/12 (GmbHR 2014, 950) hatte der BFH die "aggressiven" RETT-Blocker für wirkungslos erklärt. Die Entscheidung betraf zwar die Anteilsvereinigung bei einer Einheits-KG. Überraschend nahm der BFH den Fall aber zum Anlass, zugleich auch die "aggressiven" RETT-Blocker "abzuschießen". Die Finanzverwaltung half den Steuerpflichtigen aber ebenso überraschend und belegte die Entscheidung mit einem (partiellen) Nichtanwendungserlass. Parallel trieb das FG Berlin-Brandenburg einen weiteren Fall vor den BFH. Auch das FG ging davon aus, dass "aggressive" RETT-Blocker eine Anteilsvereinigung nicht verhindern. Diese Auffassung bestätigt der BFH nun (BFH vom 27.9.2017 - II R 41/15, GmbHR 2018, 272).

 
 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
ARBEITSGEMEINSCHAFT HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IM DAV
 
 
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium http://www.faocampus.de/ bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich Beiträge in den Ausgaben 16, 17, 21 und 22/2017 der GmbHR und aktuell in Ausgabe 5/2018 der Beitrag von Dr. Reimund Marc von der Höh "§ 181 BGB im Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers der nicht nach dem MitbestG mitbestimmten GmbH" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.

Aktuelle Veranstaltungen

13./14.4.2018
Bilanzrecht an der Schnittstelle Handels-/Gesellschaftsrecht, Bensberg

7.6.2018
Deutscher Anwaltstag 2018 - Ausgewählte Fehlerszenarien im Handels- und Gesellschaftsrecht: Rechtlicher Umgang und Kommunikation, Mannheim

6./7.7.2018
Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, Frankfurt

5./6.10.2018
13. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht

Verlagsangebot
     
Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Dr. Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-561
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