|
| | mit der heutigen Austrittserklärung Großbritanniens sind die Weichen für den Brexit gestellt. Welche möglichen Auswirkungen der Brexit für das Gesellschaftsrecht haben kann, erläutert Notar Dr. Thomas Wachter in seinem Beitrag in dem dieser Tage erscheinenden VGR-Tagungsband „Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2016“. Beachtenswert ist auch eine aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart, in der sich das Gericht mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Vertreter von Gewerkschaften beschäftigt hat. Die Leitsätze dieser und weiterer aktueller Entscheidungen zum Unternehmensrecht finden Sie im heutigen Newsletter. Mit den besten Grüßen Dr. Birgitta Peters AG/GmbHR-Redaktion |
Verlagsangebot
| | Rechtsprechung: | | |
| | Literatur: | | |
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Anzeige
Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Düsseldorf: Verfahren über die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit; anfechtbare Zwischenverfügung 1. Zeigt das Registergericht der beteiligten Gesellschaft (hier: GmbH) in einem Verfahren über die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit durch ein mit Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben nicht nur die Möglichkeit auf, den Eintragungsantrag zurückzunehmen und zu gegebener Zeit neu anzubringen, sondern stellt es hierneben den Vollzug ihres Antrages für den Fall in Aussicht, dass sie im vorliegenden Verfahren noch Nachweise erbringt (hier: Zustimmung des Finanzamts zur Löschung), so richtet sich das hiergegen eingelegte Rechtsmittel gegen eine (u. A. formwidrige, da nicht durch Beschluss ergangene) anfechtbare Zwischenverfügung. 2. Hat die Gesellschaft (hier: GmbH) den Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt, verfügt sie über kein Vermögen mehr und stehen lediglich Steuernachforderungen in Rede, so hängt die Vollzugsreife des Antrags auf Eintragung der Löschung mangels einer potentiellen Auswirkung auf das verwertbare Gesellschaftsvermögen nicht von dem Einverständnis der Finanzverwaltung ab. [OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.2.2017 - I-3 Wx 300/16] | |
|
Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Rostock: Prüfungsrecht des Registergerichts 1. Umfang des Prüfungsrechts des Registergerichts bei Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste durch den GmbH-Geschäftsführer. 2. Befugnis des Geschäftsführers zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste trotz Mitwirkung eines Notars an den Veränderungen (unter Berücksichtigung des "Listenkorrektur-Urteils" des BGH). [OLG Rostock, Beschl. v. 25.1.2017 - 1 W 55/16] | |
|
Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Thüringen: Einstweiliger Rechtsschutz bei Streit über die Wirksamkeit eines Ausschluss- und Einziehungsbeschlusses 1. Eine einstweilige Verfügung, durch die einer Gesellschaft auferlegt wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit eines Ausschluss- und Einziehungsbeschlusses den ausgeschlossenen Gesellschafter wie einen Gesellschafter zu behandeln, nimmt die Hauptsache vorweg und ist deshalb als Leistungsverfügung nur dann geboten und zulässig ist, wenn der Ausschluss- und Einziehungsbeschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist und ohne die Suspendierung des Beschlusses dem ausgeschlossenen Gesellschafter konkrete wesentliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen (KG Berlin v. 10.12.2015 - 23 U 99/15, GmbHR 2016, 416 m. Komm. Otto). 2. Haben sich die Gesellschafter in der Satzung bewusst dafür entschieden, dass die Einziehung sofort und mit Bekanntgabe des Beschlusses wirksam werden soll, so ist die damit verbundene Inkaufnahme der den betroffenen Gesellschafter treffenden Nachteile vom Gericht zu respektieren (KG Berlin v. 10.12.2015 - 23 U 99/15, GmbHR 2016, 416 m. Komm. Otto). [OLG Thüringen, Urt. v. 24.8.2016 - 2 U 168/16] | |
|
Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Stuttgart: Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Vertreter von Gewerkschaften 1. Zur Ergänzung des Aufsichtsrats einer mitbestimmten Aktiengesellschaft nach § 104 Abs. 2 AktG um einen Vertreter von Gewerkschaften (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG) im Falle miteinander konkurrierender Vorschläge von Gewerkschaften (§ 104 Abs. 4 Satz 4 AktG). 2. Die Wahrnehmung von Organtätigkeiten in einem Konkurrenzunternehmen stellt im Allgemeinen kein Hindernis für die nach § 104 AktG durch das Gericht vorzunehmende Bestellung als Aufsichtsrat dar. 3. Bei der nach § 104 AktG durch das Gericht vorzunehmenden Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Vertreter von Gewerkschaften im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG kommt einem der Arbeitnehmerschaft der betroffenen Gesellschaft zugehörigen gegenüber einem externen Gewerkschaftsvertreter kein genereller Vorrang zu. 4. Bei der nach § 104 AktG durch das Gericht vorzunehmenden Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Vertreter von Gewerkschaften im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG ist ein für die von dem Gericht zu treffende Ermessensentscheidung maßgebendes Auswahlkriterium des Inhalts, dass alle im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften innerhalb der Arbeitnehmerbank des Aufsichtsrats repräsentiert sein müssen, nicht anzuerkennen. 5. Im Verfahren der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds nach § 104 AktG bedarf es der Anberaumung eines Termins, der Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zu einem solchen Termin sowie der persönlichen Anhörung eines Beteiligten nicht etwa regelmäßig, sondern nur unter den dafür gesetzlich bestimmten Voraussetzungen (§§ 32 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Dies gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Beschwerdeverfahren (§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG). [OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.2.2017 - 20 W 8/16] | |
|
Rechtsprechung: Aktienrecht LG Darmstadt: Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Schließung eines Werks 1. Mängel der Beurkundung der Beschlüsse über die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch die Eintragung der von der Hauptversammlung bestellten Aufsichtsratsmitglieder ins Handelsregister geheilt. 2. Der Vorstand genügt seiner Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat im Falle der geplanten Schließung eines Werks der Gesellschaft, wenn er die für seine Planung maßgebenden Erwägungen erläutert. (Leitsätze der Redaktion) [LG Darmstadt, Urt. v. 17.2.2017 - 14 O 232/1 "Opel Bochum"] | |
|
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Ausgleichsfähiger Verlust aufgrund vorgezogener Einlage nur bei Leistung in das Gesamthandsvermögen Als Einlage i.S. der bis zum Inkrafttreten des § 15a Abs. 1a EStG geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur "vorgezogenen Einlage" kommen nur Leistungen des Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen in Betracht. [BFH, Urt. v. 2.2.2017 - IV R 47/13] | |
|
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Beitrittsaufforderung an BMF – Nachträgliche Anschaffungskosten nach zivilrechtlicher Neuordnung des Kapitalersatzrechts durch das MoMiG Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Inkrafttreten des MoMiG Aufwendungen des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft geleisteten Finanzierungshilfe als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Auflösungsverlusts nach § 17 EStG zu berücksichtigen sind. [BFH, Beschl. v. 11.1.2017 - IX R 36/15] | |
|
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) dahin auszulegen, dass eine zum 31. Dezember 1993 im Zusammenhang mit Direktinvestitionen bestehende Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern durch einen Mitgliedstaat auch dann nicht von Art. 56 EG (jetzt: Art. 63 AEUV) berührt wird, wenn die zum Stichtag bestehende, den Kapitalverkehr mit dritten Ländern beschränkende einzelstaatliche Rechtsvorschrift im Wesentlichen nur für Direktinvestitionen galt, aber nach dem Stichtag dahin erweitert worden ist, dass sie auch Portfoliobeteiligungen an ausländischen Gesellschaften unterhalb der Beteiligungsschwelle von 10 % erfasst? 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist Art. 57 Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass es als Anwendung einer am Stichtag 31. Dezember 1993 bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvor-schrift zur Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern in Zusammenhang mit Direktinvestitionen anzusehen ist, wenn eine der am Stichtag bestehenden Beschränkung im Wesentlichen entsprechende spätere Rechtsvorschrift zur Anwendung kommt, die zum Stichtag bestehende Beschränkung jedoch nach dem Stichtag aufgrund eines Gesetzes kurzzeitig wesentlich verändert worden ist, welches zwar rechtlich in Kraft getreten, in der Praxis aber nie zur Anwendung gekommen ist, weil es noch vor dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendbarkeit auf einen Einzelfall durch die jetzt zur Anwendung kommende Rechtsvorschrift ersetzt worden ist? 3. Falls eine der ersten beiden Fragen zu verneinen ist: Steht Art. 56 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der in die Steuerbemessungsgrundlage eines in jenem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen, der an einer in einem anderen Staat (hier: Schweiz) ansässigen Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt ist, die von dieser Gesellschaft erzielten positiven Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter anteilig in Höhe der jeweiligen Beteiligungsquote einbezogen werden, wenn diese Einkünfte einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen? [BFH, Beschl. v. 12.10.2016 - I R 80/14] | |
|
Verlagsangebot
Literatur Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 8/2017) erscheint am 15.4.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der AG (Heft 7/2017) erscheint am 5.4.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: RA Dr. Nicolas Ott / RAin Dr. Karen Klein Hindsight Bias bei der Vorstandshaftung wegen Compliance-Verstößen - Auswirkungen und Methoden des "Debiasing" Der Hindsight Bias stellt eine in der psychologischen Literatur umfassend erforschte Wahrnehmungsverzerrung dar, welche auch die gutachterliche oder gerichtliche Entscheidungsfindung in Haftungssachverhalten beeinflussen kann. Gerade in Fällen der Vorstandshaftung für Compliance-Verstöße trifft der Hindsight Bias dabei auf einen idealen "Nährboden". Der Effekt kann bewirken, dass der in der Rückschau Urteilende Erkenntnisse über Compliance-Defizite, die erst im Nachhinein aufgrund vollständiger Sachverhaltskenntnis gewonnen wurden, als bereits zum Entscheidungszeitpunkt erkennbar unterstellt, und damit sowohl die Sorgfaltsanforderungen als auch die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden deutlich strenger beurteilt, als dies aus einer unverzerrten ex ante-Perspektive gerechtfertigt wäre. Im Rahmen des Beitrags werden zunächst die Grundlagen sowie der aktuelle Stand der psychologischen Forschung zum Hindsight Bias dargestellt, bevor dessen konkrete Auswirkungen im Rahmen der Vorstandshaftung für Compliance-Verstöße sowie mögliche Strategien zur Gegensteuerung (sog. "Debiasing") erläutert werden. RA StB Dr. Jens Eric Gotthardt / RA Dr. Marcel Krengel Der actus contrarius im Aktienrecht am Beispiel der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Die Lehre vom "actus contrarius" wird vorwiegend im verwaltungsrechtlichen Kontext propagiert, falls eine frühere Rechtshandlung, der actus primus, rückgängig gemacht oder aufgehoben werden soll. Actus primus und actus contrarius haben dabei dieselbe Rechtsnatur. Bedeutung erlangt diese Rechtsfigur vor allem bei der Frage nach der nicht eindeutigen Verwaltungsaktqualität einer hoheitlichen Handlung. Doch auch im Aktienrecht ergeben sich Konstellationen, in denen Rechtshandlungen - z.B. Hauptversammlungsbeschlüsse - rückgängig zu machen oder aufzuheben sind. In diesem Zusammenhang kann sich die Frage stellen, ob diese Handlungen als actus contrarius einzustufen und welche Formalitäten hierfür einzuhalten sind, wenn solche nicht explizit vorgegeben werden, insbesondere, ob für den actus contrarius ohne weiteres dieselben Formalia wie für den actus primus gelten. |
Literatur Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (Hrsg.), Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2016
Die Gesellschaftsrechtliche Vereinigung - wissenschaftliche Vereinigung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (VGR) - hat es sich zum Ziel gesetzt, über moderne Entwicklungen im Gesellschafts-, Konzern- und Kapitalmarktrecht zu informieren, und bietet Praxis und Wissenschaft eine Plattform für den Meinungs- und Erfahrungsaustausch. Dieser Band der Schriftenreihe der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung beinhaltet die überarbeiteten und aktualisierten Vorträge der Jahrestagung 2016, die am 4. November 2016 in Frankfurt am Main stattgefunden hat. - Die aktuelle gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des BGH (Prof. Dr. Lutz Strohn) - Rechtsstellung des besonderen Vertreters nach § 147 AktG (Dr. Marc Löbbe) - Corporate Social Responsibility - "Indienstnahme" von Unternehmen für gesellschaftspolitische Aufgaben? (Dr. Birgit Spießhofer) - Beschlussmängel im GmbH- und Personengesellschaftsrecht (Dr. Hilke Herchen) - Dialog zwischen Investor und Aufsichtsrat (Prof. Dr. Gregor Bachmann) - Brexit und Gesellschaftsrecht (Dr. Thomas Wachter) |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht werden regelmäßig Beiträge in der GmbH-Rundschau als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht angeboten. Aktuelle Veranstaltungen
31.03./01.04.2017 Bilanzrecht an der Schnittstelle Handels-/Gesellschaftsrecht, Bergisch Gladbach bei Köln 24.-26.05.2017 68. Deutscher Anwaltstag, Essen 23./24.06.2017 Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, München 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Birgitta Peters Leitung Programmbereich Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |