Weiterer Beitrag zum Selbststudium nach § 15 FAO |  | Realteilungsbegriff  nach § 16 Abs. 3 S. 2 EStG beleuchtet von Prof. Dr. Norbert Neu und Stefan Hamacher 
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft
Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV
ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht
   
 
    29.08.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

der BFH hat sich in diesem Jahr bereits zweimal mit der Realteilung von Personengesellschaften und dem aus seiner Sicht zweigliedrigen Realteilungsbegriff nach § 16 Abs. 3 S. 2 EStG befasst. In der am 1.9.2017 erscheinenden Ausgabe 17/2017 der GmbHR beleuchten Prof. Dr. Norbert Neu und Stefan Hamacher in ihrem Beitrag die beiden Entscheidungen und stellen die Konsequenzen für die Beratungspraxis dar.

In der gleichen Ausgabe beschäftigt sich Dr. Dominic Roth mit dem Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG (frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Durch die Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO bietet der Beitrag zusätzlichen Nutzen (abrufbar bis zum 30.6.2018 unter www.otto-schmidt.de/15FAO).

Eine schöne Restwoche wünscht

Lena-Marie Schauß
GmbHR-Redaktion

PS: "Aktuelles Unternehmensteuerrecht in der GmbH-Beratung" bietet der 11. Sommer-Kongress der Centrale für GmbH am 1.9.2017 in Köln. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier!


Verlagsangebot
11. Sommer-Kongress der Centrale für GmbH - 01.09.2017. Jetzt noch anmelden!


 

Rechtsprechung:

OLG Hamm: Anfechtbarkeit bei Stehenlassen von Forderungen aus Pachtvertrag durch mittelbaren Gesellschafter
 
BGH: „Blindunterzeichnung“ einer Beratungsdokumentation
 
OLG Frankfurt: Pflichten einer Bank bei der Prüfung eines Prospekts für einen großen Gebäudekomplex
 
BFH: Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: kein Sonderausgabenabzug einer Versorgungsrente bei fortbestehender Geschäftsführerstellung des Vermögensübergebers
 
 
 
 

Meldungen:

Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
 
Geringe Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an einer GmbH spricht für eine abhängige Beschäftigung
 
 
 

 

Literatur:

Vorschau GmbH-Rundschau / Die Aktiengesellschaft
 
 

 

Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
 
 


Verlagsangebot
Marsch-Barner/Schäfer (Hrsg.), Handbuch börsennotierte AG. 4. Auflage 2017. Jetzt bestellen!


Rechtsprechung: GmbH-Recht

OLG Hamm: Anfechtbarkeit bei Stehenlassen von Forderungen aus Pachtvertrag durch mittelbaren Gesellschafter

1. Als Gesellschafter i.S.v. § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 InsO ist auch derjenige anzusehen, der an der Schuldnerin nur mittelbar - etwa über eine Zwischenholding - beteiligt ist; die mittelbare Beteiligung muss dabei keine maßgebliche sein, sofern die Kleinbeteiligungsschwelle des § 39 Abs. 5 InsO von zehn Prozent überschritten ist.

2. Eine Befriedigung i.S.v. § 135 Abs. 2 Nr. 2 InsO liegt nicht nur vor, wenn eine Gesellschafterforderung zulasten des Gesellschaftsvermögens unmittelbar beglichen wird, sondern auch dann, wenn dies mit Hilfe eines Erfüllungssurrogats wie einer Leistung an Erfüllungs statt geschieht.

[OLG Hamm, Urt. v. 16.2.2017 - I-27 U 83/16]


Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht

BGH: „Blindunterzeichnung“ einer Beratungsdokumentation

Ob grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, wenn ein Kapitalanleger eine Risikohinweise enthaltende Beratungsdokumentation "blind" unterzeichnet, muss der Tatrichter aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls feststellen (Fortführung von Senat, Versäumnisurt. v. 23.3.2017 - III ZR 93/16, BeckRS 2017, 107457).

[BGH, Urt. v. 20.7.2017 - III ZR 296/15]


Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht

OLG Frankfurt: Pflichten einer Bank bei der Prüfung eines Prospekts für einen großen Gebäudekomplex

Auch wenn ein Anlageprospekt widersprüchliche Angaben zur Zahl der Tiefgaragenplätze für einen großen Gebäudekomplex enthält, braucht eine Bank bei der Prüfung des Prospekts nicht der Frage nachzugehen, ob tatsächlich für sämtliche Tiefgaragenplätze die nötigen behördlichen Genehmigungen vorliegen, sondern kann davon ausgehen, dass die Initiatoren des Anlageobjekts die erforderlichen Genehmigungen erhalten haben.
[OLG Frankfurt, Urt. v. 24.2.2017 - 19 U 87/16]


Rechtsprechung: Steuerrecht

BFH: Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: kein Sonderausgabenabzug einer Versorgungsrente bei fortbestehender Geschäftsführerstellung des Vermögensübergebers

Versorgungsrenten sind nur dann als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 (jetzt: § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Ge­schäftsführer der Gesellschaft ist.
[BFH, Urt. v. 20.3.2017 - X R 35/16]


Verlagsangebot
Beitrag von Prof. Dr. Ulrich Noack


Meldungen: Gesetzgebung

Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Mit der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wird der elektronische Zahlungsverkehr im europäischen Binnenmarkt fortentwickelt.
[BMJV Online]

Meldungen: SG Stuttgart 18.8.2016, S 17 R 747/14

Geringe Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an einer GmbH spricht für eine abhängige Beschäftigung

Verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über eine Beteiligung am Stammkapital, so sind der Umfang der Beteiligung und der sich daraus ergebende Einfluss auf die Gesellschaft wesentliche Merkmale für die Beurteilung, ob eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Eine Beteiligung von unter 50 Prozent spricht aufgrund des fehlenden Einflusses stark für eine abhängige Beschäftigung.
[Sozialgericht Stuttgart PM vom 16.8.2017]

Literatur

Die nächste Ausgabe der AG (17/2017) erscheint am 5.9.2017.

Die nächste Ausgabe der GmbHR (17/2017) erscheint am 1.9.2017. Lesen Sie darin u.a. die folgenden Beiträge:

Prof. Dr. Norbert Neu / Stefan Hamacher, LL.M
Abrundung der BFH-Rechtsprechung zur Realteilung von Personengesellschaften
- Zugleich Anmerkungen zu den Entscheidungen des BFH vom 16.3.2017 - IV R 31/14 und vom 30.3.2017 - IV R 11/15 zur echten Realteilung bei Auflösung und unechten Realteilung bei Sachwertabfindung -
Der steuerliche Realteilungsbegriff in § 16 Abs. 3 S. 2 EStG ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung zweigliedrig. Er umfasst sowohl die Auflösung der Mitunternehmerschaft ("echte Realteilung") als auch jede Art der Sachwertabfindung an ausscheidende Mitunternehmer ("unechte Realteilung"), bei der Sachgesamtheiten oder Einzelwirtschaftsgüter auf die Mitunternehmer in deren Betriebsvermögen übertragen werden. Die hierfür maßgeblichen Entscheidungen des IV. BFH-Senats werden nachfolgend analysiert und deren Konsequenzen für die Beratungspraxis dargestellt.


§ 15 FAO Selbststudium:
Dr. Dominic Roth
Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG
Bei Liquidation einer GmbH & Co. KG sind zwei Rechtsträger abzuwickeln: Die Komplementär-GmbH und die GmbH & Co. KG selbst. Die Regelungen der §§ 60 ff. GmbHG für die Liquidation der Komplementär-GmbH und die Regelungen der §§ 145 ff. HGB für die Liquidation der GmbH & Co. KG unterscheiden sich vor allem hinsichtlich des Gläubigerschutzes. Für die Liquidatoren stellt sich die Frage, ob sie die Regelungen zum Sperrjahr nach § 73 GmbHG bezüglich beider Rechtsträger oder nur bezüglich der Komplementär-GmbH zu beachten haben. Im Falle einer entsprechenden Anwendung des § 73 GmbHG auf die GmbH & Co. KG tauchen weitergehende Fragen auf: Gibt es eine Grenze des Ausschüttungsverbots im Hinblick auf stehengelassene Gewinne aus Vorjahren? Muss auch die GmbH & Co. KG eine Gläubigeraufforderung im Bundesanzeiger veröffentlichen? Und wie verhalten sich die Sperrjahresregelungen zur steuerlichen Begünstigungsfähigkeit von Betriebsaufgabegewinnen nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG?

Hier geht's direkt zur Lernerfolgskontrolle!


Prof. Dr. Sabine Otte-Gräbener, LL.M.
Rechtsfolgen der Löschung einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland
Derzeit beschäftigt die englische Limited wieder zunehmend die Gerichte: Es mehren sich die Fälle, in denen die Limited aus dem englischen Register gelöscht wird, etwa weil die directors ihre Publizitätspflichten verletzt haben. Oft verfügen solche gelöschten Limiteds aber noch über Restvermögen in Deutschland. Die Rechtsfolgen der Löschung einer Limited werden für den deutschen Rechtsverkehr zunehmend unübersichtlich. Der Beitrag untersucht, wie die gelöschte Limited nach der derzeitigen Rechtslage in Deutschland materiell und prozessual behandelt wird, und gibt zugleich einen Ausblick auf die mögliche künftige Rechtslage nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ("Brexit").


Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH" und in Ausgabe 17/2017 der GmbH-Rundschau der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.

Aktuelle Veranstaltungen
06./07.10.2017:
12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht


 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:

Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR


 


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