| RECHTSPRECHUNG |
GmbH-Recht BGH: Insichgeschäft eines einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführers Eine unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht anzunehmende Unwirksamkeit eines von einem einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführers vorgenommenen Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB, das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der GmbH, jedoch unter Verstoß gegen im Innenverhältnis zur GmbH bestehende Beschränkungen erfolgt, setzt voraus, dass das Insichgeschäft für die vertretene GmbH nachteilig ist. [BGH 18.10.2017, I ZR 6/16] | | | GmbH-Recht OLG Nürnberg: Berichtigung einer notariellen Gesellschafterliste 1. Eine notarielle Gesellschafterliste kann auch noch nach Einreichung beim Handelsregister und Aufnahme in den Registerordner wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG berichtigt werden.
2. Die Urschrift der entsprechend berichtigten Gesellschafterliste bleibt gemäß § 45 Abs. 1 BeurkG in Verwahrung des Notars. Die Berichtigung erfolgt durch Einreichung einer elektronisch beglaubigten Abschrift der berichtigten Gesellschafterliste beim Handelsregister. Hierfür reicht nicht aus, dass bei dem insoweit gemäß § 12 Abs. 2 HGB einzureichenden elektronischen Dokument die Berichtigung allein im Text der Urkunde vorgenommen wird; vielmehr muss auch die elektronisch beglaubigte Abschrift der berichtigten Gesellschafterliste einen Berichtigungsvermerk gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG enthalten, der Umstand und Zeitpunkt der Berichtigung erkennen lässt. [OLG Nürnberg 28.12.2017, 12 W 2005/17] | | | GmbH-Recht OLG München: Anspruch auf Rückzahlung einer vom Gesellschafter veranlassten Überweisung vom Geschäftskonto der GmbH auf sein Privatkonto 1. Eine Klage ohne einen erforderlichen Gesellschafterbeschluss ist wegen Fehlens einer materiellen Anspruchsvoraussetzung im Grundsatz zwar als unbegründet abzuweisen, für die eine Klage gegen einen Mitgesellschafter in ungeteilter Erbengemeinschaft ist ein derartiger Beschluss jedoch nicht erforderlich; für eine analoge Anwendung des § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG bezogen auf alle Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, ist mangels Regelungslücke kein Raum.
2. Ansprüche des Gesellschafters einer GmbH auf Auskunft und Einsicht können ausschließlich im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden, insbesondere besteht für den Gesellschafter keine Möglichkeit, Auskunftsansprüche wahlweise in einem Verfahren der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit geltend zu machen; für das sog. Auskunftserzwingungsverfahren ist das Landgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausschließlich zuständig. [OLG München 9.11.2017, 23 U 239/17] | | | Steuerrecht BFH: Auflösung einer Kapitalgesellschaft Ergibt sich die buchmäßige Überschuldung der Betriebskapitalgesellschaft vor allem aus der Aufspaltung des Betriebs in zwei rechtlich selbständige Unternehmen, so ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Krise des Betriebsunternehmens verneint wird, solange das Besitzunternehmen noch kreditwürdig ist und seinen Kredit vereinbarungsgemäß und nach Bedarf dem Betriebsunternehmen zur Verfügung stellt. [BFH 11.10.2017, IX R 51/15] | | | Steuerrecht BFH: Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft ("RETT-Blocker") 1. Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG - wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft - die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend.
2. Ein Anteilserwerb kann bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft zu einer mittelbaren Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG beitragen oder führen, wenn dem Erwerber nach dem Anteilserwerb mindestens 95 % der Beteiligung am Gesellschaftskapital der Personengesellschaft zuzurechnen sind. [BFH 27.9.2017, II R 41/15] | | | Steuerrecht BFH: Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person 1. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.
2. Diese Rechtsgrundsätze gelten entsprechend, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind, von denen zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.
3. Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gelten die Rechtsgrundsätze entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.
Anm. d. Red.: Siehe hierzu auch die Urteile des BFH v. 13.9.2017 - II R 32/16 und II R 54/15. [BFH 13.9.2017, II R 42/16] | | |
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