Geltendmachung von Ansprüchen der KG durch einen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG | Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern öffentlicher Unternehmen
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht    
31.01.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
der BGH hat entschieden, dass ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG keine Ansprüche der KG gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen kann.

In Ausgabe 3/2018 der AG untersucht Dr. Maximilian Mann, inwieweit die §§ 394 f. AktG die Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern öffentlicher Unternehmen lockern und damit eine Informationsweitergabe an das Parlament ermöglichen. Eine ausführliche Vorschau auf diesen Beitrag finden Sie weiter unten.

Eine erfolgreiche Restwoche wünscht Ihnen




Katharina Melkko
AG-Redaktion
 
 
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RECHTSPRECHUNG
BGH: Insichgeschäft eines einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführers
OLG Nürnberg: Berichtigung einer notariellen Gesellschafterliste
OLG München: Anspruch auf Rückzahlung einer vom Gesellschafter veranlassten Überweisung vom Geschäftskonto der GmbH auf sein Privatkonto
BFH: Auflösung einer Kapitalgesellschaft
BFH: Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft ("RETT-Blocker")
BFH: Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person
 
 
MELDUNGEN
Online-Tool zum EU-Datenschutzrecht
Kommanditist einer GmbH & Co. KG kann keine Ansprüche der KG gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen
 
AUS DEN HEFTEN
§§ 394 f. AktG im Geflecht von Individual- und -Kollektivinteressen, AG 2018, 57
 
 
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
Verlagsangebot
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RECHTSPRECHUNG
 
GmbH-Recht
BGH: Insichgeschäft eines einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführers

Eine unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht anzunehmende Unwirksamkeit eines von einem einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführers vorgenommenen Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB, das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der GmbH, jedoch unter Verstoß gegen im Innenverhältnis zur GmbH bestehende Beschränkungen erfolgt, setzt voraus, dass das Insichgeschäft für die vertretene GmbH nachteilig ist.

 
[BGH 18.10.2017, I ZR 6/16]
 
GmbH-Recht
OLG Nürnberg: Berichtigung einer notariellen Gesellschafterliste

1. Eine notarielle Gesellschafterliste kann auch noch nach Einreichung beim Handelsregister und Aufnahme in den Registerordner wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG berichtigt werden.

2. Die Urschrift der entsprechend berichtigten Gesellschafterliste bleibt gemäß § 45 Abs. 1 BeurkG in Verwahrung des Notars. Die Berichtigung erfolgt durch Einreichung einer elektronisch beglaubigten Abschrift der berichtigten Gesellschafterliste beim Handelsregister. Hierfür reicht nicht aus, dass bei dem insoweit gemäß § 12 Abs. 2 HGB einzureichenden elektronischen Dokument die Berichtigung allein im Text der Urkunde vorgenommen wird; vielmehr muss auch die elektronisch beglaubigte Abschrift der berichtigten Gesellschafterliste einen Berichtigungsvermerk gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG enthalten, der Umstand und Zeitpunkt der Berichtigung erkennen lässt.

 
[OLG Nürnberg 28.12.2017, 12 W 2005/17]
 
GmbH-Recht
OLG München: Anspruch auf Rückzahlung einer vom Gesellschafter veranlassten Überweisung vom Geschäftskonto der GmbH auf sein Privatkonto

1. Eine Klage ohne einen erforderlichen Gesellschafterbeschluss ist wegen Fehlens einer materiellen Anspruchsvoraussetzung im Grundsatz zwar als unbegründet abzuweisen, für die eine Klage gegen einen Mitgesellschafter in ungeteilter Erbengemeinschaft ist ein derartiger Beschluss jedoch nicht erforderlich; für eine analoge Anwendung des § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG bezogen auf alle Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, ist mangels Regelungslücke kein Raum.

2. Ansprüche des Gesellschafters einer GmbH auf Auskunft und Einsicht können ausschließlich im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden, insbesondere besteht für den Gesellschafter keine Möglichkeit, Auskunftsansprüche wahlweise in einem Verfahren der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit geltend zu machen; für das sog. Auskunftserzwingungsverfahren ist das Landgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausschließlich zuständig.

 
[OLG München 9.11.2017, 23 U 239/17]
 
Steuerrecht
BFH: Auflösung einer Kapitalgesellschaft

Ergibt sich die buchmäßige Überschuldung der Betriebskapitalgesellschaft vor allem aus der Aufspaltung des Betriebs in zwei rechtlich selbständige Unternehmen, so ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Krise des Betriebsunternehmens verneint wird, solange das Besitzunternehmen noch kreditwürdig ist und seinen Kredit vereinbarungsgemäß und nach Bedarf dem Betriebsunternehmen zur Verfügung stellt.

 
[BFH 11.10.2017, IX R 51/15]
 
Steuerrecht
BFH: Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft ("RETT-Blocker")

1. Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG - wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft - die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend.

2. Ein Anteilserwerb kann bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft zu einer mittelbaren Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG beitragen oder führen, wenn dem Erwerber nach dem Anteilserwerb mindestens 95 % der Beteiligung am Gesellschaftskapital der Personengesellschaft zuzurechnen sind.

 
[BFH 27.9.2017, II R 41/15]
 
Steuerrecht
BFH: Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

1. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.

2. Diese Rechtsgrundsätze gelten entsprechend, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind, von denen zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

3. Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gelten die Rechtsgrundsätze entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Anm. d. Red.: Siehe hierzu auch die Urteile des BFH v. 13.9.2017 - II R 32/16 und II R 54/15.

 
[BFH 13.9.2017, II R 42/16]
MELDUNGEN
 
Europäische Kommission
Online-Tool zum EU-Datenschutzrecht

Am 25.5.2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft, mit der nun ein Regelwerk für alle in der EU tätigen Unternehmen, egal wo sie ansässig sind, besteht.

 
[Europäische Kommission Online]
 
BGH 19.12.2017, II ZR 255/16
Kommanditist einer GmbH & Co. KG kann keine Ansprüche der KG gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen

Ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG kann nicht Ansprüche der KG gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen. Mit dem Schadensersatzanspruch der KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wird kein Anspruch gegen einen Mitgesellschafter geltend gemacht, sondern gegen einen Nichtgesellschafter, weshalb eine Prozessführungsbefugnis auch nicht auf eine actio pro socio gestützt werden kann.

 
[BGH online]
AUS DEN HEFTEN
 
 
§§ 394 f. AktG im Geflecht von Individual- und -Kollektivinteressen, AG 2018, 57

Ein Beitrag zur Bestimmung möglicher Berichtsadressaten
von Dr. Maximilian Mann

Kürzlich befasste sich das BVerfG mit dem Frage- und Informationsrecht des Bundestags. In dem Rechtsstreit wurde auch die Frage aufgeworfen, inwieweit §§ 394 f. AktG die Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern öffentlicher Unternehmen lockern und damit eine Informationsweitergabe an das Parlament ermöglichen. Das nimmt die Abhandlung zum Anlass, das Interessengeflecht hinter den Vorschriften aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zu ergründen und vor diesem Hintergrund einen Beitrag zur Bestimmung möglicher Informationsadressaten zu leisten.
 
 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
ARBEITSGEMEINSCHAFT HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IM DAV
 
 
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium http://www.faocampus.de/ bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der GmbHR der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH", in Ausgabe 17/2017 der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG", in Ausgabe 21/2017 der Beitrag von Prof. Dr. Römermann "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017" und in Ausgabe 22/2017 der Beitrag von Markus Geißler "Herabsetzung der Vergütung des Fremdgeschäftsführers in der Krise der GmbH - eine dogmatische Systemwidrigkeit?" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.

Aktuelle Veranstaltungen

16./17.3.2018
22. Deutsch-französisches Seminar, Aix en Provence

13./14.4.2018
Bilanzrecht an der Schnittstelle Handels-/Gesellschaftsrecht, Bensberg

7.6.2018
Deutscher Anwaltstag 2018 - Ausgewählte Fehlerszenarien im Handels- und Gesellschaftsrecht: Rechtlicher Umgang und Kommunikation, Mannheim

6./7.7.2018
Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, Frankfurt

5./6.10.2018
13. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht

Verlagsangebot
     
Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Dr. Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-561
gmbhr-redaktion@otto-schmidt.de
 

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