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Sehr geehrte Damen und Herren,

Autos, die sich auf der Kreuzung stauen, während die Ampel für den Querverkehr schon wieder auf Grün schaltet - das ist ein alltägliches Bild auf deutschen Straßen. Kennen Ihre Mandanten für diese Verkehrslage die Vorfahrtsregeln? Wer haftet bei einem Unfall? In einem Fall vor dem Landgericht Lübeck war eine Fußgängerin von einem Lkw erfasst worden, der nach einem Rückstau wieder losgefahren war. Die Versicherung meinte, der Lkw hätte als Kreuzungsräumer Vorrang gehabt - mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Unfall nach Rückstau: Fahrer haftet als „Kreuzungsräumer“  
 
 

Welche Haftungsregeln gelten bei Unfällen mit sog. Kreuzungsräumern? Zwar müssen Fußgänger vor dem Losgehen sicherstellen, dass Fahrzeuge bei einem Rückstau auf der Kreuzung warten. Das Landgericht Lübeck hat aber einen Lkw-Fahrer nach einem Unfall mit einer Fußgängerin zu voller Haftung verurteilt. Das schwere Verschulden des Fahrers lasse ein Mitverschulden der Fußgängerin zurücktreten.

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  Gratis-Download: Die neuen amtlichen Formulare für die Zwangsvollstreckung  
 
 

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  Keine Wiederaufnahme nach Freispruch bei neuer Beweislage   
 
 

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 362 Nr. 5 StPO mit dem Mehrfachverfolgungsverbot und dem Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes unvereinbar ist. Damit kippt das Gericht die Reform des Wiederaufnahmeverfahrens aus 2021, mit der bei neuer Beweislage in Fällen schwerster Straftaten wie Mord erneute Anklagen gegen rechtskräftig Freigesprochene ermöglicht worden sind.

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  Kita-Verträge: Einseitiger Kündigungsausschluss unwirksam  
 
 

Das Landgericht München I hat der Klage von Eltern auf Rückerstattung von vier Monaten Kindergartengebühren in Höhe von über 6.000 € gegen die Betreiber einer privaten Kindertagesstätte stattgegeben. Das Gericht erklärte die Klausel im Kita-Vertrag für unwirksam, wonach eine ordentliche Kündigung vor dem vereinbarten Beginn der Betreuung einseitig für die Eltern ausgeschlossen war.

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  Kündigung des Pachtvertrags wegen Beschimpfungen  
 
 

Beschimpfungen in sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten können eine fristlose Kündigung eines Pachtvertrags rechtfertigen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankenthal. Im Streitfall war ein Gastwirt nach Streitigkeiten gegenüber seinem Verpächter - einem Vereinsvorstand - ausfallend geworden. Er hatte in sozialen Medien Beschimpfungen und Kothaufen-Emojis versendet.

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