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Sehr geehrter Herr Do,

Veräußerungskosten oder laufende Betriebsausgaben? Diese Frage stellt sich bei zeitnah zu (Anteils-)Veräußerungen entstandenen Aufwendungen. Veräußerungskosten verringern den steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn. Weil es steuerlich regelmäßig günstiger ist, wenn derartige Aufwendungen nicht den Veräußerungskosten, sondern den laufenden Betriebsausgaben zugeordnet werden können, ist die Abgrenzung von wesentlicher Bedeutung. In einem zuletzt veröffentlichten Urteil hat der BFH nochmals die Kriterien erläutert, nach denen Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG vorliegen.

Im Streitfall ging es um die steuerliche Behandlung von sogenannten Gemeinkosten. Das sind allgemeine Verwaltungs-, Raum- oder Personalkosten - also Aufwendungen die typischerweise auch als laufende Betriebskosten in Frage kommen. Mit seinem Urteil hat der BFH genauer bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Gemeinkosten als entsprechende Veräußerungskosten einzuordnen sind. Hintergrund war im Entscheidungsfall der Geschäftszweck einer AG, der allein auf Anteilsveräußerungen ausgerichtet war. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
Welche Aufwendungen gelten als Veräußerungskosten? 
Können auch Gemeinkosten wie allgemeine Verwaltungs-, Raum- oder Personalkosten zu den Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 KStG zählen? Der BFH hat dies im Grundsatz bejaht. Keine Betriebsausgaben sondern Veräußerungskosten liegen vor, wenn Aufwendungen durch Veräußerungen veranlasst sind. Dies ist bei Gemeinkosten der Fall, wenn der Geschäftszweck allein auf Anteilsveräußerungen ausgerichtet ist. Mehr erfahren VRD © fotolia.de
 
Gewerbesteuerliche Kürzung bei Betriebsaufspaltung 
Wann kann bei einer Betriebsaufspaltung die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung beansprucht werden? Der BFH hat entschieden, dass bei einer Betriebsaufspaltung auch im Fall einer vermögensverwaltenden Betriebskapitalgesellschaft für das Besitzeinzelunternehmen grundsätzlich keine Möglichkeit besteht, die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch zu nehmen. Mehr erfahren Felix Jork © fotolia.de
 
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