Streit mit Verbrauchern muss jetzt nicht mehr vor Gericht landen
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| | | | Wie das neue Schlichtungsverfahren funktioniert Liebe Leserin, lieber Leser, angenommen, ein Verbraucher liegt im Clinch mit Ihnen über eine von Ihnen erbrachte Leistung. Dann konnte er bislang, wenn es zu keiner Einigung mit Ihnen kam, nur vor Gericht klagen. Das ist nun anders. Das neue Verbraucherstreit-Beilegungsgesetz (VSBG) ist zum 1.4.2016 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will damit die Gerichte entlasten. Kleinere Streitigkeiten können seitdem bei Schlichtungsstellen verhandelt werden, ohne dass ein Gericht angerufen wird. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und wird ausgesetzt, sobald das Schlichtungsverfahren beginnt. Das heißt: Auch Sie können das Schlichtungsverfahren beantragen, um z. B. eine drohende Verjährung zu verhindern. Dennoch ergibt sich für Unternehmer ein massiver Nachteil: Die Gebühren tragen überwiegend Sie. Also sollten Sie überlegen, ob Sie sich freiwillig einem solchen Schlichtungsverfahren aussetzen wollen oder nicht. | |
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| Und so funktioniert das neue Gesetz in der PraxisDas ist jetzt neu: • | | Als Konfliktlöser von Verbraucher-Streitfragen werden nun nach und nach sogenannte Schlichtungsstellen eingeführt. | • | | Nicht jeder, der will, kann aber Schlichtungsstelle werden: Die neuen Schlichtungsstellen können einerseits Vereine, aber auch öffentlich-rechtliche Institutionen (z. B. Handelskammern) sein. Doch bevor diese privaten Stellen als „Schlichter“ gelten, müssen sie vom Bundesamt für Justiz anerkannt werden. | • | | Bei Streitigkeiten in Branchen, für die es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt, können sich Verbraucher an die Allgemeine Schlichtungsstelle wenden. Diese Schlichtungsstellen gibt es bereits. | • | | Als Unternehmer unterwerfen Sie sich freiwillig diesem Verfahren, sind also nicht dazu verpflichtet. Doch Achtung: Falls Sie sich diesem Verfahren nicht anschließen, müssen Sie ab dem 1.2.2017 Ihre Kunden darüber informieren. | • | | Falls Sie mitmachen wollen, z. B. um sich als besonders kundenfreundlicher Betrieb zu präsentieren, müssen Sie Ihre Kunden hierüber ebenfalls informieren. Zwingen, an diesem Verfahren teilzunehmen, können Sie Ihre Kunden nicht. |
Das sind die Kosten • | | Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem Streitwert – und der ist nicht ohne. Geht es um 100 €, betragen die Gebühren 190 € (!). | • | | Bei Streitwerten von bis zu 500 € klettern die Gebühren auf 250 €. | • | | Bei bis zu 2.000 € Streitwert erhöht sich die Gebühr auf 300 €. Die Kosten tragen Sie als Unternehmer! Und da das ganze Verfahren erst jetzt startet, empfehle ich Ihnen, die Füße noch stillzuhalten. Warten wir ab, wie sich das Ganze entwickelt. So haben Sie auf jeden Fall schon einmal Kosten gespart. |
Warum Kulanz immer noch die beste Wahl ist Zu Unrecht reklamierende Kunden sind nervig. Aber Sie dürfen als Selbstständiger eines nicht vergessen: Auch solche Kunden sind Multiplikatoren. Sie reden mit anderen … Und hier kommt eine bewährte Faustformel ins Spiel: Ein zufriedener Kunde bringt X neue Kunden. Ein enttäuschter sorgt dafür, dass 10 Kunden gehen bzw. erst gar nicht Kunden werden. Seien Sie also, wo immer vertretbar, kulant. Dann erledigt sich auch das mit der Schlichtungsstelle von selbst. Und Sie haben verhindert, dass der Kunde überall herumposaunt, wie wenig Sie in Streitfällen entgegenkommend sind – und das ggf. auch noch auf Bewertungsportalen im Internet verbreitet. Dieser Tipp stammt aus Selbstständig heute, Ausgabe 2016_14_web | |
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| Ihre Astrid Engel Redaktion Unternehmer-Wissen | |
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Wie das neue Schlichtungsverfahren funktioniert
Liebe Leserin, lieber Leser,
angenommen, ein Verbraucher liegt im Clinch mit Ihnen über eine von Ihnen erbrachte Leistung. Dann konnte er bislang, wenn es zu keiner Einigung mit Ihnen kam, nur vor Gericht klagen. Das ist nun anders.
Das neue Verbraucherstreit-Beilegungsgesetz (VSBG) ist zum 1.4.2016 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will damit die Gerichte entlasten. Kleinere Streitigkeiten können seitdem bei Schlichtungsstellen verhandelt werden, ohne dass ein Gericht angerufen wird. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und wird ausgesetzt, sobald das Schlichtungsverfahren beginnt. Das heißt: Auch Sie können das Schlichtungsverfahren beantragen, um z. B. eine drohende Verjährung zu verhindern.
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Warum Kulanz immer noch die beste Wahl istZu Unrecht reklamierende Kunden sind nervig. Aber Sie dürfen als Selbstständiger eines nicht vergessen: Auch solche Kunden sind Multiplikatoren. Sie reden mit anderen … Und hier kommt eine bewährte Faustformel ins Spiel: Ein zufriedener Kunde bringt X neue Kunden. Ein enttäuschter sorgt dafür, dass 10 Kunden gehen bzw. erst gar nicht Kunden werden.
Seien Sie also, wo immer vertretbar, kulant. Dann erledigt sich auch das mit der Schlichtungsstelle von selbst. Und Sie haben verhindert, dass der Kunde überall herumposaunt, wie wenig Sie in Streitfällen entgegenkommend sind – und das ggf. auch noch auf Bewertungsportalen im Internet verbreitet.
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