1. Steuererklärung I: Neuer Vordruck Gem Die Finanzverwaltung hat wesentliche Änderungen am Vordruck Gem 1 bzw. Gem 1A vorgenommen. Sie gelten ab dem Veranlagungsjahr 2017. Vereine, die dieses Jahr die Steuerklärung für die Jahre 2015, 2016 und 2017 abgeben, müssen also schon den neuen Vordruck benutzten. Er liegt aber bisher nur in Papierform (bzw. als PDF) vor, die aber nur in Härtefällen genutzt werden darf (www.finanzamt.bayern.de). In ELSTER ist der neue Vordruck noch nicht verfügbar. Die Finanzverwaltung hat dafür aber noch keinen Termin genannt. Vereine, die jetzt schon die Steuerklärung abgeben wollen, sollten deswegen mit dem Finanzamt Rücksprache halten. Hinweis: Regelmäßiger Abgabetermin für die Steuerklärung für die Veranlagungszeiträume bis 2017 ist der 31. Mai. Die neue Abgabefrist zum 31.7. gilt erst für Veranlagungszeiträume ab 2018. Was ändert sich? Der Vordruck Gem 1 A wird in den Vordruck Gem 1 (künftig Gem) integriert. Dabei entfallen die Angaben zu Sportlern, die Vergütungen vom Verein bezogen haben. Die Angaben zur pauschalen Gewinnermittlung entfallen. Hinzu kommen Angaben zur Gewinnerzielung bei Wohlfahrtpflegeeinrichtungen. Ebenfalls neu ist, dass Angaben zu Vergütungen an ausländische Künstler und Sportler gemacht werden müssen. Hinweis: Die ebenfalls neue Anlage Geno/Ver für Genossenschaften oder Vereine, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 oder 14 KStG steuerbefreit sind, gilt nicht für gemeinnützige Körperschaften, sondern nur für Wohnungsbaugenossenschaften und landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften. Pauschalierte Gewinnermittlung Im neuen Vordruck werden keine Angaben mehr zur pauschalierten Gewinnermittlung gemacht. Der Ausweis der Pauschalgewinne muss also künftig ausschließlich in der beigefügten Gewinnermittlung (EÜR oder GuV) erfolgen. Bisher wurde mit den Eintragungen im Gem-Vordruck die Pauschalierung auch beantragt. Da geschieht künftig offensichtlich formlos durch entsprechenden Darstellung in der Gewinnermittlung. Dort werden dann nur die Pauschalgewinne berücksichtigt. Gewinnerzielung bei Wohlfahrtspflegeeinrichtungen Im neuen Vordruck Gem findet sich die zusätzliche Zeile 31: "Wir erklären, dass der Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird. Aufzeichnungen darüber liegen vor." Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb gilt ein Gewinnerzielungsverbot. Nach § 66 Abgabenordnung (AO) ist Wohlfahrtspflege als "die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen". "Nicht des Erwerbs wegen" wird dabei als Verbot der Gewinnerzielung ausgelegt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist nicht jede Gewinnerzielung schädlich. Sie kann in gewissem Umfang - z.B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - geboten sein, ohne in AO Ziffer 2 zu § 66). Regelmäßig liegt erst dann kein Zweckbetrieb mehr vor, wenn der Betrieb in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre übersteigen. Nicht schädlich ist es, wenn die Gewinne unbeabsichtigt entstehen - z.B. aufgrund von Marktschwankungen - oder aufgrund staatlich regulierter Preise (z. B. fester Pflegesätze). Der konkrete Finanzierungsbedarf umfasst die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung(en) der Wohlfahrtspflege notwendig sind - inklusive zweckgebundener Rücklagen und Wiederbeschaffungsrücklagen (§ 62 Absatz 1 Nr. 1 und 2 AO). Dieser Abgleich von Jahresergebnis und konkretem Finanzierungsbedarf wird für die drei Veranlagungsjahre in den Zeilen 32 bis 37 vorgenommen. Bei TATSÄCHLICHES ERGEBNIS DER WOHLFAHRTSPFLEGERISCHEN GESAMTSPHÄRE wird jeweils das Jahresergebnis laut Gewinnermittlung eingetragen. Bei KONKRETER FINANZIERUNGSBEDARF DER WOHLFAHRTSPFLEGERISCHEN GESAMTSPHÄRE werden die benötigen Finanzierungsmittel angegeben, die für die Weiterführung der Betriebe erforderlich sind. Das sind zusätzlich zu den tatsächlichen Kosten des Jahres zweckgebundene Rücklagen, Wiederbeschaffungsrücklagen und Betriebsmittelrücklagen. Der konkrete Finanzierungsbedarf sollte jeweils nicht höher sein als das tatsächliche Ergebnis. Nicht schädlich ist es, wenn die Gewinne unbeabsichtigt entstehen - z.B. aufgrund von Marktschwankungen - oder aufgrund staatlich regulierter Preise (z. B. fester Pflegesätze). Sportliche Veranstaltungen Ab 2017 entfällt der eigene Vordruck Gem 1 A. Die entsprechenden Angaben sind in der Anlage GEM zu machen. Was künftig wegfällt, sind die Angaben zu Vergütungen an Sportler. Es muss also nicht mehr wie bisher jeder Sportler einzeln genannt werden, der Vergütungen erhielt. Eventuell wird das Finanzamt diese Liste aber zusätzlich anfordern. Entsprechende Aufzeichnungen müssen die Vereine also weiterhin führen. Angaben zu ausländischen Künstlern und Sportlern VERGÜTUNGEN AN BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGE [...] FÜR DIE EIN STEUERABZUG NACH § 50A ESTG VORZUNEHMEN IST, (Zeile 79) betrifft ausländische Künstler und Sportler. Wenn sie Vergütungen aus selbstständiger Tätigkeit erhalten, muss der Verein einen Vorwegabzug bei der Einkommensteuer (§ 50a EStG) vornehmen. Die Besonderheit dabei ist, dass die Steuer durch Abzug an der Quelle - also bei dem, der die Vergütung schuldet - erhoben wird. Der Verein zahlt dem Künstler oder Sportler deshalb nicht das vereinbarte Gesamtentgelt aus, sondern behält die Steuer (15%) ein und führt sie ans Finanzamt ab. Unter die Abzugssteuer fallen nur Vergütungen für selbstständige - vor allem gewerbliche und freiberufliche - Tätigkeiten. Wurde solche Vergütungen bezahlt, muss zusätzlich die Anlage WA ausgefüllt werden. Für abhängig Beschäftigte erfolgt stattdessen ein Lohnsteuerabzug - wie bei deutschen Arbeitnehmern. => zum Seitenanfang |