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Vereinsinfobrief Nr. 342 Ausgabe 3/2018 7.03.2018 Aktuelle Informationen für Vereine und gemeinnützige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfähige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3. Übungsleiterfreibetrag: Was sind "Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten"? Nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz fallen unter den Übungsleiterbeibetrag u.a. Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten. Das umfasst nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Köln nicht alle unterrichtenden Tätigkeiten. Die Finanzverwaltung fasste die Tätigkeitfelder bisher sehr weit. Demnach gehört zu den begünstigten Tätigkeiten auch die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung oder im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung (Lohnsteuer-Richtlinien, R 3.26). Das FG sah dagegen bei den Vortragstätigkeiten eines Hochschulprofessors diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Die Vorträge bezogen sich auf speziellen Themen mit teilweiser rechtspolitischer Ausrichtung; teilweise ging es um Fortbildungsmaßnahmen für Fachanwälte. Das seien - so das FG - keine Tätigkeiten im Sinn der genannten Vorschrift und auch keine vergleichbaren Tätigkeiten. Es handelt sich um keine Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter oder Erzieher; sie ähnelt auch nicht dem eines Ausbilders, Übungsleiters oder einer Erziehung mit vornehmlich pädagogischer Ausrichtung. Der Zweck des § 3 Nr. 26 EStG - so das FG - soll insbesondere Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher im Sportbereich und ähnlichen Bereichen einer Breitenbildung (z. B. durch Volkshochschulen), insbesondere in der Kinder- und Jugendförderung, bei gemeinnützigen Vereinen fördern. Rechtspolitische Vortragstätigkeiten oder Fachanwaltsfortbildungen erfüllen diesen Zweck nicht. Hinweis: Die Revision ist unter dem Aktenzeichen VIII B 5/18 beim Bundesfinanzhof anhängig. Finanzgericht Köln, Urteil vom19.10.2017, 15 K 2006/16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Spendenabzug beim Crowdfunding Das Bundesfinanzministerium beschäftigt sich in einem Schreiben mit der spendenrechtlichen Behandlung von Crowdfunding (15.12.2017, IV C 4 - S 2223/17/10001). Crowdfunding bezeichnet eine - meist internetbasierte - Form der Mittelakquise, die die Beteiligung einer Vielzahl von Personen (der "Crowd") ermöglicht. Dabei werden die zu finanzierenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte auf einer Internetplattform (Crowdfunding-Portal) vorgestellt und gezielt Gelder zur Erreichung eines häufig festen Finanzierungsziels eingeworben. Organisation und Abwicklung der einzelnen Akquisemethoden können dabei sehr unterschiedlich gestaltet sein. Spenden-Crowdfunding sind anlassbezogene Spendensammlungen, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Weder die einzelnen Zuwendenden noch das Crowdfunding-Portal erhalten für diese Zuwendung eine Gegenleistung. Ist der Empfänger der Finanzmittel steuerbegünstigt, kann er nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen berechtigt, für die erhaltenen Zahlungen Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Tritt das Crowdfunding-Portal als Treuhänder für den Projektveranstalter auf und leitet es die vereinnahmten Zuwendungsmittel an ihn weiter, dann ist der Projektveranstalter zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt, wenn der Projektveranstalter steuerbegünstigt ist die Unterstützer des Projekts für ihre Zuwendung keine Gegenleistung erhalten, sondern allenfalls ein rein symbolisches "Dankeschön" (z.B. Übermittlung eines Rechenschaftsberichts über die Durchführung des finanzierten Projekts), der Projektveranstalter mit dem finanzierten Projekt seine steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht eine eindeutige Zuordnung der Spenden zum jeweiligen Zuwendenden möglich ist. Das ist der Fall, wenn das Crowdfunding-Portal Angaben über den Namen und die Adresse der Spender sowie die Höhe des jeweiligen Spendenbetrags in Form einer Spenderliste dokumentiert und gemeinsam mit den Spendenmitteln an den Projektveranstalter übermittelt hat.Hinweis: Bei treuhänderischen Crowdfunding-Spenden kommt ein vereinfachter Spendennachweis nicht in Frage. Diese Kleinspendenregelung ist ausschließlich auf den Zahlungsverkehr zwischen zwei Beteiligten (Zuwendender und Zuwendungsempfänger) und nicht für Treuhandverhältnisse anwendbar. Die Zahlungen müssen direkt auf das Konto des steuerbegünstigen Empfängers fließen, weil sich sonst aus dem Kontoauszug keine ausreichender Nachweis ergibt.
Das Crowdfunding-Portal kann auch vom Projektveranstalter selbst betrieben werden. Eine zweite Variante sind Förderkörperschaften, die ein Portal betreiben und die Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Person des öffentlichen Rechts weitergeben. Der Träger des Crowdfunding-Portals kann dann selbst Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Das gilt auch für den vereinfachten Spendennachweis bis 200 Euro, für den keine formelle Zuwendungsbestätigung erforderlich ist.
Bei dem Modell des sog. "Crowdinvesting" werden die Mitglieder der Crowd finanziell an dem Projekterfolg beteiligt, indem ihre Investitionen eigenkapitalähnlichen Charakter besitzen. Es handelt sich dabei um eine Alternative zu Bankkrediten mit dem jeweiligen Projektveranstalter als Darlehensnehmer. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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