Vereinsinfobrief Nr. 342 – Ausgabe 3/2018 – 7.03.2018
Aktuelle Informationen für Vereine und gemeinnützige Organisationen
Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V.

Eine druckfähige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier.
Suchen auf Vereinsknowhow.de   |  Online-Handbuch  |  eBooks  |  Abonnement

Inhalt

1. Für den Vereinsbeitritt Minderjähriger genügt die Erklärung eines Elternteils
2. Seminare für Vereine
3. Übungsleiterfreibetrag: Was sind "Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten"?
4. Spendenabzug beim Crowdfunding
5. Rund um den Vereinsinfobrief


Anzeige

Perfektionieren auch Sie 2018 die Rechnungs- und Buchführung in Ihrem Verein!

Haben auch Sie das Chaos satt und wollen endlich Gewissheit haben, welche Rechnungen und Dokumente Sie für das Finanzamt aufbewahren müssen und was neben den Einnahmen und Ausgaben noch aufgeführt werden sollte?…

Dann haben wir jetzt die Lösung für Sie: Mit dem Vereinsratgeber “Sichere Buchführung und perfektes Rechnungswesen für Ihren Verein. Das große Praxis-ABC” entledigen Sie sich der unnötigen Papierberge und haben stets ein kompaktes Nachschlagewerk zur Hand.

Klicken Sie einfach hier und Überzeugen Sie sich selbst von unserem einzigartigen Ratgeber rund um Rechnungslegung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Buchührung im Verein und behalten Sie Ihre Vereinsbuchführung damit jederzeit sicher im Griff.


1. Für den Vereinsbeitritt Minderjähriger genügt die Erklärung eines Elternteils

Für den Vereinsbeitritt Minderjähriger ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - d.h. der Eltern - erforderlich. Regelmäßig genügt aber die Erklärung eines Elternteils.

Das Eingehen einer Vereinsmitgliedschaft - so das Amtsgericht (AG) Ahlen - ist ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB. Es handelt sich dabei um eine Ausgabe für die Kindeserziehung bzw. ein Haushaltsgeschäft im üblichen finanziellen Rahmen. Es dient der Bedarfsdeckung (z.B. Sportangebot) des Kindes und damit eines Familienmitglieds. Angesicht des Umfangs der Mitgliedschaft und den daraus resultierenden Pflichten ist das Geschäft als angemessen anzusehen.
Die Zustimmung beider Elternteile ist deswegen nicht notwendig.

AG Ahlen, Urteil vom 21.12.2017, 30 C 244/17

=> zum Seitenanfang


2. Seminare für Vereine


Ehrenamt und Mitarbeit im Verein

Berlin 29. September 2018


Vereinssatzungen verstehen und gestalten

Frankfurt 24. März 2018
Köln 30. Juni 2018


Praxiswissen für Vereinvorstände

Frankfurt 10. März 2018
Berlin 14. April 2018
Köln 2. Juni 2018


Buchführung in gemeinnützigen Vereinen

Hamburg 10. März 2018
Berlin 17. März 2018
Hannover 17. März 2018
Frankfurt 14. April 2018
Essen 14. April 2018
München 21. April 2018
Köln 21. Juli 2018

Seminar zum Schreiben eines gemeinnützigen Förderantrages

Berlin 13. April 2018
Köln 20. April 2018
Hamburg 15. Juni 2018
Stuttgart 14. Juni 2018


Fördergelder für Vereine und gemeinnützige Organisationen

Berlin 9. März 2018
Köln 21. Juni 2018


Online-Seminare

Umsatzsteuer II - Umsatzsteuerermäßigung und -befreiung
  14. März 2018

>> Infos und Anmeldung

=> zum Seitenanfang


3. Übungsleiterfreibetrag: Was sind "Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten"?

Nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz fallen unter den Übungsleiterbeibetrag u.a. Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten. Das umfasst nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Köln nicht alle unterrichtenden Tätigkeiten.

Die Finanzverwaltung fasste die Tätigkeitfelder bisher sehr weit. Demnach gehört zu den begünstigten Tätigkeiten auch die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung oder im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung (Lohnsteuer-Richtlinien, R 3.26).

Das FG sah dagegen bei den Vortragstätigkeiten eines Hochschulprofessors diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Die Vorträge bezogen sich auf speziellen Themen mit teilweiser rechtspolitischer Ausrichtung; teilweise ging es um Fortbildungsmaßnahmen für Fachanwälte.

Das seien - so das FG - keine Tätigkeiten im Sinn der genannten Vorschrift und auch keine vergleichbaren Tätigkeiten. Es handelt sich um keine Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter oder Erzieher; sie ähnelt auch nicht dem eines Ausbilders, Übungsleiters oder einer Erziehung mit vornehmlich pädagogischer Ausrichtung.

Der Zweck des § 3 Nr. 26 EStG - so das FG - soll insbesondere Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher im Sportbereich und ähnlichen Bereichen einer Breitenbildung (z. B. durch Volkshochschulen), insbesondere in der Kinder- und Jugendförderung, bei gemeinnützigen Vereinen fördern. Rechtspolitische Vortragstätigkeiten oder Fachanwaltsfortbildungen erfüllen diesen Zweck nicht.

Hinweis: Die Revision ist unter dem Aktenzeichen VIII B 5/18 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Finanzgericht Köln, Urteil vom19.10.2017, 15 K 2006/16

=> zum Seitenanfang


4. Spendenabzug beim Crowdfunding

Das Bundesfinanzministerium beschäftigt sich in einem Schreiben mit der spendenrechtlichen Behandlung von Crowdfunding (15.12.2017, IV C 4 - S 2223/17/10001).

Crowdfunding bezeichnet eine - meist internetbasierte - Form der Mittelakquise, die die Beteiligung einer Vielzahl von Personen (der "Crowd") ermöglicht. Dabei werden die zu finanzierenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte auf einer Internetplattform (Crowdfunding-Portal) vorgestellt und gezielt Gelder zur Erreichung eines häufig festen Finanzierungsziels eingeworben. Organisation und Abwicklung der einzelnen Akquisemethoden können dabei sehr unterschiedlich gestaltet sein.

Spenden-Crowdfunding sind anlassbezogene Spendensammlungen, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Weder die einzelnen Zuwendenden noch das Crowdfunding-Portal erhalten für diese Zuwendung eine Gegenleistung. Ist der Empfänger der Finanzmittel steuerbegünstigt, kann er nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen berechtigt, für die erhaltenen Zahlungen Zuwendungsbestätigungen auszustellen.


Das Crowdfunding-Portal als Treuhänder

Tritt das Crowdfunding-Portal als Treuhänder für den Projektveranstalter auf und leitet es die vereinnahmten Zuwendungsmittel an ihn weiter, dann ist der Projektveranstalter zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt, wenn

  • der Projektveranstalter steuerbegünstigt ist
  • die Unterstützer des Projekts für ihre Zuwendung keine Gegenleistung erhalten, sondern allenfalls ein rein symbolisches "Dankeschön" (z.B. Übermittlung eines Rechenschaftsberichts über die Durchführung des finanzierten Projekts),
  • der Projektveranstalter mit dem finanzierten Projekt seine steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht
  • eine eindeutige Zuordnung der Spenden zum jeweiligen Zuwendenden möglich ist. Das ist der Fall, wenn das Crowdfunding-Portal Angaben über den Namen und die Adresse der Spender sowie die Höhe des jeweiligen Spendenbetrags in Form einer Spenderliste dokumentiert und gemeinsam mit den Spendenmitteln an den Projektveranstalter übermittelt hat.

Hinweis: Bei treuhänderischen Crowdfunding-Spenden kommt ein vereinfachter Spendennachweis nicht in Frage. Diese Kleinspendenregelung ist ausschließlich auf den Zahlungsverkehr zwischen zwei Beteiligten (Zuwendender und Zuwendungsempfänger) und nicht für Treuhandverhältnisse anwendbar. Die Zahlungen müssen direkt auf das Konto des steuerbegünstigen Empfängers fließen, weil sich sonst aus dem Kontoauszug keine ausreichender Nachweis ergibt.


Das Crowdfunding-Portal als Förderkörperschaft

Das Crowdfunding-Portal kann auch vom Projektveranstalter selbst betrieben werden. Eine zweite Variante sind Förderkörperschaften, die ein Portal betreiben und die Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Person des öffentlichen Rechts weitergeben. Der Träger des Crowdfunding-Portals kann dann selbst Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Das gilt auch für den vereinfachten Spendennachweis bis 200 Euro, für den keine formelle Zuwendungsbestätigung erforderlich ist.


Crowdinvesting und -lending

Bei dem Modell des sog. "Crowdinvesting" werden die Mitglieder der Crowd finanziell an dem Projekterfolg beteiligt, indem ihre Investitionen eigenkapitalähnlichen Charakter besitzen. Es handelt sich dabei um eine Alternative zu Bankkrediten mit dem jeweiligen Projektveranstalter als Darlehensnehmer.
Ein Spendenabzug kommt hier nicht in Frage. Da der Geldgeber Anteilseigner oder Darlehensgeber ist, fehlt die endgültige wirtschaftliche Belastung.

=> zum Seitenanfang


4. Rund um den Vereinsinfobrief

  • Drucken! Sie können den Vereinsinfobrief in einer PDF-Version herunterladen - zum Ausdrucken und Archivieren.
  • Kopieren! Verwenden Sie unsere Beiträge für Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften - kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf www.vereinsknowhow.de.
  • Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke!
  • Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden können Sie unsere Newsrubrik.
  • Werben im Vereinsinfobrief: Konditionen
  • aktuelle Abonnentenzahl des Vereinsinfobriefs: 15.681
  • Abmelden! Wenn Sie unseren Infobrief nicht mehr beziehen möchten, dann klicken Sie bitte hier.
  • Adresse ändern! Wenn Sie unseren Infobrief künftig unter einer anderen E-Mail-Adresse beziehen möchten, melden Sie sich bitte zunächst ab (siehe oben) und dann hier mit der neuen Adresse wieder an.

=> zum Seitenanfang

Verantwortlich für den Inhalt ist, soweit nicht anders angegeben:
Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, 19372 Drefahl
Kontakt