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Vereinsinfobrief Nr. 346 Ausgabe 7/2018 14.05.2018 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||||||||||||||
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3. bungsleiterfreibetrag: Wann ist eine Ttigkeit nebenberuflich? Nicht immer ist eine nach 3 Nr. 26 EStG begnstigte Ttigkeit klar von der Hauptttigkeit abgrenzbar. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht verhandelte das am Fall eines Lehrarztes. Lehrrzte nehmen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung an der praktischen Ausbildung von Studierenden der Medizin teil. Dabei begleiten die Studierenden die laufenden rztlichen Ttigkeiten in den Praxen. Das Finanzamt lehnte die Steuerbegnstigung ab. Es sah keine Lehrttigkeit im Zusammenhang mit einer beruflichen Ausbildung, weil die Unterrichtung whrend der normalen Ttigkeit als Arzt erfolgte. Es fehle auerdem an einer klaren Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenttigkeit und damit an der Nebenberuflichkeit. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht sah hier durchaus eine pdagogische Ttigkeit, besttigte aber die fehlende Nebenberuflichkeit. Ausbildung- und laufende rztliche Ttigkeit seien gleichartig und wrden unter hnlichen organisatorischen Bedingungen ausgebt. Die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 26 EStG knne nur fr solche Ttigkeiten beansprucht werden, die sich von der hauptberuflichen Ttigkeit deutlich abgrenzen lassen. Es fehlte hier aber an der dafr erforderlichen inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der "hauptberuflichen" Ttigkeit als Arzt und der "nebenberuflichen" Ttigkeit als Lehrarzt. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7.03.2018, 2 K 174/17 | |||||||||||||||||||||||||
4. Betreiben eines Friedhofs ist nicht gemeinntzig Die bloe Unterhaltung eines Friedhofs ist kein gemeinntziger Zweck. Mit dieser Auffassung besttigte das Finanzgericht Mnster die Ablehnung der Gemeinntzigkeit durch das Finanzamt bei einem Friedhofsverein. Der Zweck des Vereins bestand darin, fr seine Mitglieder einen Friedhof mit einer Trauerhalle zu unterhalten. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft berlsst der Verein dem Mitglied fr sich und seine Familie gegen entsprechendes Entgelt eine Grabsttte und es darf die Friedhofseinrichtungen nutzen. Das Finanzamt begrndete die Ablehnung der Gemeinntzigkeit damit, dass die Unterhaltung von Friedhfen nicht selbstlos erfolge. Darber hinaus knne es sich bei der Beerdigung und der Pflege des Andenkens an die Toten zwar grundstzlich um kirchliche Zwecke handeln. Auch die Frderung der Religion sei denkbar. Die Vereinssatzung lie aber weder eine kirchliche noch eine religise Bindung erkennen. Ebensowenig lag eine Frderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vor. Das FG folgte dieser Auffassung. Grundstzlich hielt es im Rahmen eines Friedhofes eine Reihe gemeinntziger Zwecke fr denkbar. Dazu gehrt die Frderung der Religion, der Kultur, des Denkmalschutz oder die Denkmalpflege sowie religise oder kirchliche Zwecke. Keine davon war aber in der Satzung konkretisiert. Mit dem bloen Zurverfgungstellen von Grabsttte und Friedhofseinrichtungen verwirklicht der Verein diese Zwecke zudem nicht unmittelbar selbst. Er stellt lediglich die fr die Ausbung der Religion und der Kultur erforderlichen Wirtschaftsgter anderen Personen zur Verfgung stellt. Diese bloe Untersttzung ist aber keine Verfolgung steuerbegnstigter Zwecke. Finanzgericht Mnster, Urteil vom 19.02.2018, 13 K 3313/15 F | |||||||||||||||||||||||||
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