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Vereinsinfobrief Nr. 347 Ausgabe 8/2018 25.05.2018 Aktuelle Informationen für Vereine und gemeinnützige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfähige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||||||||||||||||
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3. Bundesratsinitiative zur Erhöhung der Umsatzfreigrenze Der Senat für Finanzen der Hansestadt Bremen hat eine Bundesratsinitiative beschlossen, mit der die Einnahmengrenze für die Befreiung von der Körperschafts- und der Gewerbesteuer von derzeit 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht werden soll. Angesichts der breiten Zustimmung seitens der anderen Bundesländer zur angekündigten Bremer Initiative rechnet die Finanzsenatorin mit einer Mehrheit im Bundesrat für die Erhöhung der Freigrenze. Neben dem Bundesrat muss auch der Bundestag einen entsprechenden Beschluss fassen, damit die Abgabenordnung geändert werden kann. Hinweis: Die Umsatzfreigrenze wurde zuletzt vor über zehn Jahren angepasst. Lediglich die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Sport wurde auf 45.000 Euro erhöht. Da die Bundesregierung die Verbesserung der Bedingungen für ehrenamtliches Engagement auf der Agenda hat, stehen die Chancen auf eine Erhöhung des Freibetrags Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen, Pressemitteilung vom 15.05.2018 | |||||||||||||||||||||||||||
4. Haftung bei zur Unzeit niedergelegtem Amt Ein Vereinsvorsitzender haftet nicht für eventuell entgangene Sponsorengelder. Wegen einer zurückgezogenen Sponsoringzusage verklagte ein Fußballverein sowohl den Sponsor als auch den ehemaligen Vorsitzenden. Die Haftungsansprüche gegenüber dem Vorstand begründete er damit, dass er die Sponsoringleistungen anders hätte gestalten müssen, um den Hauptsponsor weiter zu binden. Die Finanzierung des Vereins war für die Zukunft fraglich, nachdem es über Jahre hinweg nicht gelungen war, andere Sponsorships in ähnlicher Größenordnung zu finden. Während das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz den Sponsor auf seine mündliche Zusage verpflichtete und zur Zahlung verurteilte, sah es beim Vorstand keine Haftungsgrundlage. Er hafte nicht aufgrund der abgeschlossenen Spieler - und Trainerverträge oder deshalb, weil er sein Amt "zur Unzeit" niedergelegt habe. Das Vorstandsamt verpflichtet nicht zur finanziellen Unterstützung des Vereins. Auch war die Sponsorenzusage nicht an die Person des Vorstands gebunden. Auch wenn die geschlossenen Spielerverträge den Verein finanziell überfordert haben, greife immer noch die Haftungsprivilegierung des § 31a BGB. Danach haftet ein ehrenamtlicher Vorstand nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Die aber war für das OLG nicht sichtlich. Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 3.01.2018, 10 U 893/16 | |||||||||||||||||||||||||||
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