Vereinsinfobrief Nr. 357 Ausgabe 18/2018 5.12.2018
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt

1. Vorerst keine Erhhung der Freibetrge
2. Seminare fr Vereine
3. Vereinsausschluss: Generalklauseln drfen nicht zu allgemein sein
4. Wann fhrt Vermgensverwaltung zu einem Wirtschaftsverein?
5. Rund um den Vereinsinfobrief


Tappen Sie nicht in die Datenschutzfalle!

Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung ist im Mai 2018 in Kraft getreten und bedroht auch jetzt noch die Kassen vieler Vereine! Wenn Sie Ihre Satzung nicht sofort an die neuen Richtlinien anpassen, riskieren Sie Bugelder von bis zu 50.000 Euro.

Damit Sie nicht noch in die Datenschutzfalle treten, haben wir etwas fr Sie vorbereitet: Datenschutzrecht 2019: So bereiten Sie Ihren Verein auf das neue Datenschutzrecht haftungssicher vor.

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1. Vorerst keine Erhhung der Freibetrge

Anders als erwartet wurde die Erhhung des bungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrags und der Umsatzfreigrenze vom Bundestag nicht angenommen.

Der Bundestag ist der Forderung von NRW und anderen Lndern nicht nachgekommen, den bungsleiterfreibetrag ( 3 Nr. 26 EStG) und den Ehrenamtsfreibetrag ( 3 Nr. 26a EStG) zu erhhen. Auch die Umsatzfreigrenze fr steuerpflichtige wirtschaftliche Geschftsbetriebe (35.000 Euro) bleibt bis auf weiteres unverndert.

In das mittlerweile vom Bundestag verabschiedete "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfllen beim Handel mit Waren im Internet und zur nderung weiterer steuerlicher Vorschriften" wurde die Erhhung der Freibetrge nicht aufgenommen, obwohl der Bundesrat eine entsprechende Beschlussempfehlung ausgesprochen hatte.

>> Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (PDF)

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2. Seminare fr Vereine

Buchfhrung in gemeinntzigen Vereinen

Berlin 26. Januar 2019
Frankfurt/M. 30. Mrz 2019
Hamburg 11. Mai 2019


Steuercheck fr gemeinntzige Organisationen

Berlin 9. Mrz 2019
Frankfurt/M. 15. Juni 2019


Vereinssatzungen verstehen und gestalten

Kln 9. Mrz 2019
Frankfurt/M. 13. April 2019


Praxiswissen fr Vereinvorstnde

Frankfurt/M. 13. April 2019
Kln 18. Mai 2019

Online-Seminare

bungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag
16. Januar 2019

Datenschutz im Verein
30. Januar 2019

Umsatzsteuer und Gemeinntzigkeit
20. Februar 2019

Die Mitgliederversammlung im Verein
20. Mrz 2019

Die Steuerklrung bei gemeinntzigen Vereinen
10. April 2019

>> Infos und Anmeldung

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3. Vereinsausschluss: Generalklauseln drfen nicht zu allgemein sein

Ausschlussgrnde in der Satzung drfen allgemein formuliert sein aber nicht zu allgemein.

Weil die Vielzahl denkbarer Ausschlussgrnde in der Satzung nicht benannt werden kann, behelfen sich viele Satzungen mit Generalklauseln wie "Versto gegen die Interessen des Vereins" oder "Schdigung des Ansehens des Vereins".

Solche Generalklauseln sind zulssig und verstoen nicht grundstzlich gegen den Bestimmheitsgrundsatz. Danach mssen (vereins-)strafrechtliche Normen so konkret formuliert sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich des Tatbestandes zu erkennen sind.

Zu allgemeine Ausschlussgrnde erfllen diese Anforderung aber nicht mehr. So urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt, dass eine Klausel nach der ein Vereinsausschluss "in besonderem Fall" zulssig sei, zu unbestimmt ist und deswegen keinen eigenen Ausschlussgrund darstellt. Die Mitgliedschaft kann dann wie grundstzlich jedes vertragliche Verhltnis nur aus wichtigem Grund gekndigt werden.

Hinweis: Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein vom Mitglied verschuldetes Verhalten das Vereinsleben so sehr strt, dass bei Abwgung der beiderseitigen Interessen dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.09.2018, 4 U 234/17

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4. Wann fhrt Vermgensverwaltung zu einem Wirtschaftsverein?

Wirtschaftsvereine knnen nicht durch Eintrag ins Vereinsregister rechtsfhig werden. Das kann auch fr vermgensverwaltende Vereine gelten. Die bliche Verwaltung des Eigenvermgens ist aber nicht betroffen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschftigte sich mit der Frage, ob ein Verein mit dem Zweck der Vermgensverwaltung ins Vereinsregister eingetragen werden kann (Beschluss vom 11.09.2018, II ZB 11/17).

Die Entscheidung betraf einen Verein, dessen Zweck das Halten und Verwalten des durch freiwillige Beitrge der Mitglieder erworbenen Vereinsvermgens nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermgensverwaltung war. Mitgliedsbeitrge erhob der Verein nicht. Die Mitgliederversammlung beschliet laut Satzung ber eine Auskehrung eines berschusses aus der Vermgensverwaltung. Das Registergericht hat dem Verein die Eintragung verweigert, mit der Begrndung, es handele sich um einen Wirtschaftsverein im Sinne von 21 BGB. Dieser Auffassung hat der BGH besttigt.

Eine wirtschaftliche Bettigung - so der BGH - liege immer dann vor, wenn der Verein am Markt gegenber Dritten unternehmerisch ttig werde, fr seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnehme oder allein gegenber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftrete. Diese Voraussetzungen seien grundstzlich dann erfllt, wenn der Verein planmig, auf Dauer angelegt und ber den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Ttigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermgenswerter Vorteile zu Gunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen.

Ein wirtschaftlicher Geschftsbetrieb in diesem Sinn knnen demnach auch vermgensverwaltende Ttigkeiten sein. Das gilt nach Auffassung des BGH zumindest dann, wenn das Vereinsvermgen nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermgens-verwaltung bewirtschaftet wird und berschsse ausgeschttet werden.

Eine solche private, auf die Erwirtschaftung von berschssen fr seine Mitglieder abzielende Vermgensverwaltung erfordere die Entfaltung einer planmigen, auf Dauer angelegten und nach auen gerichteten eigenunternehmerischen Ttigkeit. Sie zielt auf Geschftsgewinn und den wirtschaftlichen Vorteil des Einzelnen ab.

Unschdlich fr die Eintragung ist dagegen die Verwaltung des Vereinsvermgens als bloer Nebenzweck. Sie gehrt zu den grundlegenden Aufgaben auch eines Vereins mit nichtwirtschaftlicher Ausrichtung. Die Verwaltung und Mehrung des Vereinsvermgens zugunsten des nichtwirtschaftlichen Vereinszwecks ist daher eintragungsunschdlich.

Anders, wenn der alleinige Vereinszweck die Verwaltung des Vereinsvermgens ist und diese auf die Verschaffung vermgenswerter Vorteile zu Gunsten der Vereinsmitglieder abzielt, weil die Mglichkeit besteht, Gewinnentnahmen zu beschlieen. Der Hauptzweck des Vereins dann nicht auf einen ideellen Zweck gerichtet.

Hinweis: Die Vermgensverwaltung gemeinntziger Vereine kann hier schon deswegen kein Eintragungshindernis sein, weil Ausschttungen an Mitglieder ausgeschlossen sind. Auerdem wrden Vereine, die der Satzung nach berwiegend oder ausschlielich Vermgen verwalten, die Gemeinntzigkeit nicht erhalten.

Das Urteil des BGH schliet die Rechtsfhigkeit insbesondere fr Fondgesellschaften in Vereinsform aus. Fr Vereine, die Anteile an Kapitalgesellschaften halten (Holding) und keine nennenswerten eigenen Zwecke verfolgen, lassen sich aus dem BGH-Urteil keine unmittelbaren Folgerungen ziehen.

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5. Rund um den Vereinsinfobrief

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