Vereinsinfobrief Nr. 357 Ausgabe 18/2018 5.12.2018 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Inhalt | |||||||||||||||||||||||||||||||
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3. Vereinsausschluss: Generalklauseln drfen nicht zu allgemein sein Ausschlussgrnde in der Satzung drfen allgemein formuliert sein aber nicht zu allgemein. Weil die Vielzahl denkbarer Ausschlussgrnde in der Satzung nicht benannt werden kann, behelfen sich viele Satzungen mit Generalklauseln wie "Versto gegen die Interessen des Vereins" oder "Schdigung des Ansehens des Vereins". Solche Generalklauseln sind zulssig und verstoen nicht grundstzlich gegen den Bestimmheitsgrundsatz. Danach mssen (vereins-)strafrechtliche Normen so konkret formuliert sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich des Tatbestandes zu erkennen sind. Zu allgemeine Ausschlussgrnde erfllen diese Anforderung aber nicht mehr. So urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt, dass eine Klausel nach der ein Vereinsausschluss "in besonderem Fall" zulssig sei, zu unbestimmt ist und deswegen keinen eigenen Ausschlussgrund darstellt. Die Mitgliedschaft kann dann wie grundstzlich jedes vertragliche Verhltnis nur aus wichtigem Grund gekndigt werden. Hinweis: Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein vom Mitglied verschuldetes Verhalten das Vereinsleben so sehr strt, dass bei Abwgung der beiderseitigen Interessen dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.09.2018, 4 U 234/17 | |||||||||||||||||||||||||||||||
4. Wann fhrt Vermgensverwaltung zu einem Wirtschaftsverein? Wirtschaftsvereine knnen nicht durch Eintrag ins Vereinsregister rechtsfhig werden. Das kann auch fr vermgensverwaltende Vereine gelten. Die bliche Verwaltung des Eigenvermgens ist aber nicht betroffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) beschftigte sich mit der Frage, ob ein Verein mit dem Zweck der Vermgensverwaltung ins Vereinsregister eingetragen werden kann (Beschluss vom 11.09.2018, II ZB 11/17). Die Entscheidung betraf einen Verein, dessen Zweck das Halten und Verwalten des durch freiwillige Beitrge der Mitglieder erworbenen Vereinsvermgens nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermgensverwaltung war. Mitgliedsbeitrge erhob der Verein nicht. Die Mitgliederversammlung beschliet laut Satzung ber eine Auskehrung eines berschusses aus der Vermgensverwaltung. Das Registergericht hat dem Verein die Eintragung verweigert, mit der Begrndung, es handele sich um einen Wirtschaftsverein im Sinne von 21 BGB. Dieser Auffassung hat der BGH besttigt. Eine wirtschaftliche Bettigung - so der BGH - liege immer dann vor, wenn der Verein am Markt gegenber Dritten unternehmerisch ttig werde, fr seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnehme oder allein gegenber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftrete. Diese Voraussetzungen seien grundstzlich dann erfllt, wenn der Verein planmig, auf Dauer angelegt und ber den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Ttigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermgenswerter Vorteile zu Gunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen. Ein wirtschaftlicher Geschftsbetrieb in diesem Sinn knnen demnach auch vermgensverwaltende Ttigkeiten sein. Das gilt nach Auffassung des BGH zumindest dann, wenn das Vereinsvermgen nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermgens-verwaltung bewirtschaftet wird und berschsse ausgeschttet werden. Eine solche private, auf die Erwirtschaftung von berschssen fr seine Mitglieder abzielende Vermgensverwaltung erfordere die Entfaltung einer planmigen, auf Dauer angelegten und nach auen gerichteten eigenunternehmerischen Ttigkeit. Sie zielt auf Geschftsgewinn und den wirtschaftlichen Vorteil des Einzelnen ab. Unschdlich fr die Eintragung ist dagegen die Verwaltung des Vereinsvermgens als bloer Nebenzweck. Sie gehrt zu den grundlegenden Aufgaben auch eines Vereins mit nichtwirtschaftlicher Ausrichtung. Die Verwaltung und Mehrung des Vereinsvermgens zugunsten des nichtwirtschaftlichen Vereinszwecks ist daher eintragungsunschdlich. Anders, wenn der alleinige Vereinszweck die Verwaltung des Vereinsvermgens ist und diese auf die Verschaffung vermgenswerter Vorteile zu Gunsten der Vereinsmitglieder abzielt, weil die Mglichkeit besteht, Gewinnentnahmen zu beschlieen. Der Hauptzweck des Vereins dann nicht auf einen ideellen Zweck gerichtet. Hinweis: Die Vermgensverwaltung gemeinntziger Vereine kann hier schon deswegen kein Eintragungshindernis sein, weil Ausschttungen an Mitglieder ausgeschlossen sind. Auerdem wrden Vereine, die der Satzung nach berwiegend oder ausschlielich Vermgen verwalten, die Gemeinntzigkeit nicht erhalten. Das Urteil des BGH schliet die Rechtsfhigkeit insbesondere fr Fondgesellschaften in Vereinsform aus. Fr Vereine, die Anteile an Kapitalgesellschaften halten (Holding) und keine nennenswerten eigenen Zwecke verfolgen, lassen sich aus dem BGH-Urteil keine unmittelbaren Folgerungen ziehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
5. Rund um den Vereinsinfobrief
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