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Vereinsinfobrief Nr. 358 Ausgabe 19/2018 19.12.2018 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||
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3. Hausverbot fr Vereinsanlagen muss gut begrndet sein Einen Verein darf einem Mitglied nicht willkrlich den Zutritt zu den Vereinsanlagen verbieten. Mitgliedern steht grundstzlich das Recht zu, die Vereinseinrichtungen zu benutzen. Eine Einschrnkung dieses Rechts muss eine Satzungsgrundlage oder einen ausreichenden sachlichen Grund haben. Zwar kann der Verein als Inhaber des Hausrechts gem 903, 1004 BGB grundstzlich frei entscheiden, wem er Zutritt gewhrt. Das wird aber durch die Mitgliedschaftsrechte eingeschrnkt. Das entschied Landgericht Kln in Fall eines Tierschutzvereins, der einem Mitglied Hausverbot fr sein Tierheim erteilte. Das Mitglied hatte ffentlich vermeintliche Missstnde im Tierheim angeprangert. Das gengt nach Auffassung des Gerichts nicht als sachlicher Grund fr ein Hausverbot, weil solche Aussagen durch das Recht auf freie Meinungsuerung geschtzt sind. Der allgemeine Verweis auf ein "vereinsschdigendes Verhalten" reicht als Begrndung fr ein Hausverbot nicht aus. Hinweis: Das Gericht stellt aber klar, dass per Satzung auch weniger gewichtige Ausschlussgrnde eingefhrt werden knnen. Mglich wre das auch ber eine Hausordnung, auf die die Satzung verweist. Landgericht Kln, Urteil vom 28.11.2018, 4 O 457/16 | |||
4. IPSC-Schieen ist gemeinntzig Der Bundesfinanzhof (BFH) hat besttigt, dass IPSC-Schieen gemeinntzig ist. Bei der nach der International Practical Shooting Confederation benannten Schiesportdisziplin handelt es sich um ein sportliches Bewegungsschieen. Der Schtze bewegt sich dabei mit einer geladenen Waffe im Raum und gibt nach vorgegebenem Parcoursaufbau Schsse ab. Im Anwendungserlass zu Abgabenordnung stellt die Finanzverwaltung das IPSC-Schieen in eine Reihe mit Gotcha und Paintball (Ziffer 7 zu 52). Diese Auffassung bewertet IPSC als reines Kampfschieen und bringt es mit Amoklufen in Verbindung. Nach Auffassung des BFH unterscheidet sich das "dynamische" oder IPSC-Schieen von dem unstrittig als gemeinntzig anerkannten "statischen" Sportschieen vor allem in der Weise, dass die Schsse nicht von einer festen Position, sondern an unterschiedlichen Stellen eines Parcours abgegeben werden. Die Kombination von Schussabgaben und Bewegungselementen findet sich jedoch auch in anderen Sportarten (wie etwa dem Biathlon), ohne dass damit eine Allgemeinschdlichkeit verbunden wre. Der BFH wollte keine hnlichkeit zu kampfmigen Schieen erkennen. IPSC trainiert nach seiner Auffassung nicht das Schieen auf Menschen und verstt damit nicht gegen die Werteordnung des Grundgesetzes (Schutz der Menschenwrde und des menschlichen Lebens) und damit gegen den Grundsatz der Frderung der Allgemeinheit. BFH, Urteil vom 27.9.2018, V R 48/16 | |||
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