Loading...
Vereinsinfobrief Nr. 360 Ausgabe 2/2019 21.01.2019 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Suchen auf Vereinsknowhow.de | Online-Handbuch | eBooks| Abonnement | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Inhalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anzeige
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Vermietung von Sportanlagen - wann ist sie umsatzsteuerfrei? Sportanlagen knnen nur bei langfristigen Vertrgen steuerfrei vermietet werden. Die entgeltliche berlassung einer Sportanlage gilt regelmig nicht als steuerfreie Immobilienvermietung im Sinne des 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dem Benutzer einer Sportanlage kommt es nmlich in erster Linie darauf an, die beabsichtigte sportliche Bettigung ausben zu knnen. Der von ihm in Anspruch genommene Leistungsgegenstand fllt deshalb nicht unter die Befreiungsregelung. Das gilt nicht nur fr die stundenweise Vermietung - so das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 8.11.2017, 5 K 5122/15). Zwar kann die Vermietung einer Sporthalle steuerfrei erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass die reine Grundstcksber-lassung die Einrumung der Nutzungsberechtigung hinsichtlich einer Sportanlage - ausnahmsweise - berwiegt. Ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist dabei die Vertrags-laufzeit. Denn die Dauer der Grundstcksnutzung ist ein Hauptelement eines Immobilien-mietvertrags. Von einer langfristigen Vermietung der Sportanlage kann nach Auffassung des FG nur bei einer mehrjhrigen Vermietung ohne Kndigungsmglichkeit ausgegangen werden. Bei einer jhrlichen Kndigungsmglichkeit tritt die spezifische Leistung der Zur-verfgungstellung einer Sportanlage, die keine bloe Grundstcksberlassung ist, nicht hinter der (steuerfreien) Grundstcksberlassung zurck. Auf die tatschliche, lngerfristige Vertragsbeziehung kommt es dabei nicht an. Fr die steuerliche Bewertung der Vermietung zhlt in erster Linie die Vertragsvereinbarung. Wird ein Vertrag also ber die vereinbarte Laufzeit hinaus verlngert, spielt das keine Rolle fr die umsatzsteuerliche Behandlung. Auch bei einer langfristigen Vermietung kommt es aber darauf an, ob weitere sportspezi-fische Leistungen erbracht wurden, so z.B. die berlassung von Umkleiderumen mit entsprechender Ausstattung oder die Zurverfgungstellung von Duschen und anderen sanitren Einrichtungen. Dazu kommen eventuell besondere Instandhaltungsmanahmen, wie beispielsweise der Pflege des Hallenbodens oder wie im behandelten Fall eine vergnstigte Saunanutzung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Neue Rechtsprechung zur Umsatzbesteuerung von Bildungsveranstaltungen Die Steuerbefreiung des 4 Nummer 22 a UStG spielt fr gemeinntzige Einrichtungen eine groe Rolle, weil Bildungsveranstaltungen i.w.S. bei ihnen ein hufiges Angebot sind und die - einzige alternative - Befreiungsregelung des 4 Nummer 21 UStG nur bei einer staatlichen Anerkennung greift. 4 Nummer 22 a UStG befreit von der Umsatzsteuer Vortrge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von gemeinntzigen Einrichtungen durchgefhrt werden, wenn die Einnahmen berwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
Entgegen dem Wortlaut dieser Regelung sind nach herrschender Rechtsauffassung nicht alle Bildungsveranstaltungen begnstigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Begriff Bildung enger gefasst, als das die Rechtsvorschrift nahelegt. Seiner Auffassung nach sind bei richtlinienkonformer Auslegung des 4 Nr. 22a UStG nur Bildungsveranstaltungen befreit, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen sind (BFH, Urteil vom 27.04.2006, V R 53/04). "Richtlinienkonform" bedeutet bezogen auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie (MwStSystRL). Nach dieser Bestimmung des EU-Rechts sind steuerbefreit die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenstnden durch Einrichtungen des ffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Dieser Auslegung widerspricht das Niederschsische Finanzgericht (Urteil vom 28.06.2018, 5 K 250/16) im Fall des Fahrsicherheitstrainings. Der Wortlaut des 4 Nr. 22a UStG - so das FG - enthlt keinen Ansatzpunkt dafr, die Steuerbefreiung allein auf erzieherische und berufsbezogene Veranstaltungen zu beschrnken. Die Grenzen einer zulssigen richtlinienkonformen Auslegung wren berschritten, wrde man bei der Auslegung des 4 Nr. 22a UStG dessen Wortlaut durch den Text des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ersetzen. Der betroffene Verein kann sich kann sich hier auf die fr ihn gnstigere nationale Vorschrift berufen.
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 14.12.2018 (6 K 187/17) dem Europischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Es geht dort um die Frage, ob die Durchfhrung von Surf- und Segelkursen unter die Befreiungsregelung des Artikel 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL fllt. Es ging hier um eine Segelschule, die nicht gemeinntzig ist. Ihre Kurse sind deswegen nicht nach 4 Nr. 22b UStG - als sportliche Veranstaltungen - umsatzsteuerfrei. Aus dem gleichen Grund greift auch die Befreiung nach 4 Nr. 22a UStG nicht. Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts - so das FG - ist in der MwStSystRL nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH beschrnkt er sich aber nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprfung zur Erlangung einer Qualifikation fhrt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausbung einer Berufsttigkeit vermittelt. Er schliet vielmehr andere Ttigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fhigkeiten der Schler oder Studierenden zu entwickeln, soweit diese Ttigkeiten nicht den Charakter bloer Freizeitgestaltung haben. Darunter knnte auch der Surf- und Segelunterricht fallen. Der Erwerb dieser Fhigkeiten dient nmlich nicht allein der bloen Freizeitgestaltung, sondern wird auch im Rahmen schulischer oder universitrer Veranstaltungen durchgefhrt. Das FG legt deswegen dem EuGH die Frage vor, ob sich der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts auf jegliche Aus- und Fortbildung bezieht, die nicht den Charakter bloer Freizeitgestaltung hat und auch im Schul- und Hochschulbereich angeboten wird. Es argumentiert dabei, dass nahezu alle Sportarten oder auch andere Bereiche (z.B. Kochen, Jonglieren, Akrobatik, Tanzen, Theater, Literatur) von zumindest einer Schule als Kurs angeboten werden. Das FG kommt selbst aber zu der Auslegung, dass nur Pflichtveranstaltungen von Schulen, bei denen eine Anwesenheitsverpflichtung besteht, privilegiert sein sollten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Rund um den Vereinsinfobrief Drucken! Sie knnen den Vereinsinfobrief in einer PDF-Version herunterladen - zum Ausdrucken und Archivieren. Kopieren! Verwenden Sie unsere Beitrge fr Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften - kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf www.vereinsknowhow.de. Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke! Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden knnen Sie unsere Newsrubrik. Werben im Vereinsinfobrief: Konditionen aktuelle Abonnentenzahl des Vereinsinfobriefs: 16.116 Abmelden! Wenn Sie unseren Infobrief nicht mehr beziehen mchten, dann klicken Sie bitte hier. Adresse ndern! Wenn Sie unseren Infobrief knftig unter einer anderen E-Mail-Adresse beziehen mchten, melden Sie sich bitte zunchst ab (siehe oben) und dann hier mit der neuen Adresse wieder an. Datenschutzhinweis: Wir nutzen die von Ihnen zur Verfgung gestellten personenbezogenen Daten ausschlielich dazu, um Ihnen den Newsletter zusenden zu knnen und um Ihr Newsletterabonnement zu verwalten. Gespeichert wird ausschlielich die E-Mail-Adresse. Sie knnen jederzeit Auskunft ber Ihre von uns gespeicherten, personenbezogenen Daten erhalten und Ihren Eintrag lschen. Den Kontakt hierfr finden Sie unten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verantwortlich fr den Inhalt ist, soweit nicht anders angegeben: |
Loading...
Loading...