Vereinsinfobrief Nr. 365 Ausgabe 7/2019 16.05.2019
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt

1. Nicht eingeladene Mitglieder - Beschlsse der MV sind regelmig unwirksam
2. Seminare fr Vereine
3. Verlustabzug beim bungsleiterfreibetrag
4. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. Nicht eingeladene Mitglieder Beschlsse der MV sind regelmig unwirksam

Werden Mitglieder nicht zur Mitgliederversammlung eingeladen, fhrt das - auch ohne Anfechtung - in aller Regel zur Ungltigkeit der Beschlsse.

Das stellt das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) klar. (Beschluss vom 3.01.2019, 7 W 72/18). Im behandelten Fall hatte ein Verein drei Mitglieder nicht zur Versammlung eingeladen, bei der die Vorstandswahl stattfand. Obwohl davon einige nicht stimmberechtigt waren, hat das OLG die Unwirksamkeit der Vorstandwahl besttigt.

Fr das Vereinsrecht - so das OLG - gilt der Grundsatz, dass der Versto gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung zur Nichtigkeit (Unwirksamkeit) fhrt. Die wirksame Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung setzt nach 32 BGB die ordnungsgeme Einberufung der Mitgliederversammlung voraus. Die Nichtladung eines Teils der Mitglieder ist ein Einberufungsmangel, der die Nichtigkeit begrndet. Ein solcher Verfahrensfehler fhrt dann zur Nichtigkeit, wenn der Fehler als relevant fr die Ausbung der Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrechte anzusehen ist.

Das Teilnahmerecht geht ber das Recht, an der Abstimmung mitzuwirken, hinaus. Durch die Nichtladung sind diese Mitglieder gehindert worden, die Willensbildung durch Beitrge in der Aussprache zu beeinflussen.


Unwirksamkeit setzt keine Anfechtung voraus

Betrifft ein Versto lediglich Verfahrensvorschriften, die nicht bergeordneten Interessen, sondern nur dem Schutz einzelner Mitglieder dienen, knnen Beschlusse nicht von vorherein nichtig, sondern nur anfechtbar sein. Die Willensbildung zur Wahl des Vorstandes dient aber auch den bergeordneten Interessen des Vereins und nicht nur dem Schutz einzelner Mitglieder.

Der BGH hat seine frhere Auffassung aufgegeben, nach der ein Verfahrensfehler nur dann zur Ungltigkeit eines Beschlusses fhrt, wenn das Abstimmungsergebnis darauf beruht. Nach dieser Auffassung htte es gengt, wenn der Verein nachweist, dass der Beschluss auch ohne die Stimmen der nicht geladenen zustande gekommen wre, weil die Mehrheit entsprechend gro war.

Mittlerweile vertritt der BGH die sog. Relevanztheorie. Demnach kommt es darauf an, ob die verletzte Verfahrensvorschrift die Teilnahme des Vereinsmitgliedes an der Willensbildung des Vereins gewhrleisten soll. Es muss ausgeschlossen sein, dass sich der Verfahrens-fehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 3.07.2012, 11 U 174/07).

Dabei kommt es nicht nur auf die Stimmenzahl an, sondern auch darauf, dass ein Mitglied die Willensbildung des Vereins durch Beitrge in der Aussprache beeinflussen kann. Der Verein msste also nachweisen, dass die Debatte zu keinem anderen Ergebnis htte fhren knnen. In der Praxis ist das fast unmglich. Der Verein msste dazu nmlich darlegen, wie die Mitgliederversammlung mit welchen konkreten Wortbeitrgen und welchem konkreten Einfluss verlaufen wre, wenn die nicht geladenen Mitglieder anwesend gewesen wren (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 3.07.2012, 11 U 174/07).


Fazit:

Alle Mngel, die ein Mitglied an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung hindern, fhren fast zwingend zur Unwirksamkeit (Nichtigkeit der Beschlsse).

Das gilt z.B. fr folgende Flle:

  • Die Versammlung wurde "zur Unzeit" einberufen, also zu einem Zeitpunkt, der Mitgliedern die Teilnahme kaum mglich macht - etwa whrend der blichen Arbeitszeiten oder in der Haupturlaubszeit.
  • Ein Tagesordnungspunkt ber den beschlossen wurde, war in der Einladung nicht genannt worden. Der Tagesordnungspunkt ist aber so bedeutend, dass er den Ausschlag dafr geben konnte, ob ein Mitglied teilnimmt.

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2. Seminare fr Vereine

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Mnchen 6. Juli 2019
Hannover 14. September 2019
Berlin 28. September 2019
Frankfurt/M. 19. Oktober 2019
Hamburg 16. November 2019
Kln 30. November 2019


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  • Europische Frdergelder Non-Profit Organisationen
  • Entwicklung gemeinntziger Frderprojekte
  • Budgetierung & Abrechnung gemeinntziger Frdergelder
  • Frdermittel fr Schulen & Bildungstrger
  • Antragsseminar - Seminar zum Schreiben eines gemeinntzigen Frderantrags
  • Praxisseminar - Frdergelder fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
  • Frdermittel fr Kommunen & ffentliche Trger

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3. Verlustabzug beim bungsleiterfreibetrag

Nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Verlustabzug beim bungsleiterfreibetrag grundstzlich mglich auch wenn weder der Freibetrag voll ausgeschpft wurde, noch die Verluste hher sind als der Freibetrag.

Ein Verlustabzug beim bungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag ist nach 3 Nr. 26 bzw. 26a Einkommensteuergesetz mglich, wenn die Ausgaben den Betrag der steuerfreien Einnahmen bersteigen. Obwohl die entsprechenden Einnahmen steuerfrei sind, knnen also Verluste aus den Ttigkeiten mit anderen Einknften verrechnet werden.

Beispiel: Die Fahrtkosten zu Trainings- und Wettkampfeinstzen eines Trainers sind hher als die bezahlte Vergtung. Er kann den Anteil an den Kosten, die nicht durch die bungsleitervergtung gedeckt steuerlich geltend machen, also z.B. bei einem Gehalt aus einer anderen Ttigkeit als Werbungskosten abziehen.


Verlustabzug auch, wenn Einnahmen und Ausgaben unter dem Freibetrag liegen

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ist der Verlustabzug aber nur mglich, wenn sowohl die bungsleitervergtung als auch die Betriebsausgaben/Werbungskosten hher sind als der Freibetrag (2.400 Euro).
Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun auch in einem zweiten Urteil widersprochen (20.11.2018, VIII R 17/16). Demnach ist ein Verlustabzug grundstzlich mglich, wenn die Ausgaben hher sind als die bezahlte Vergtung - auch wenn weder die Ausgaben noch die Vergtung den Freibetrag bersteigen. Schon vorher hatte der BFH den Verlustabzug fr den Fall besttigt, dass nur die Ausgaben ber dem Freibetrag liegen, nicht aber die Einnahmen.

Kein Verlustabzug bei Liebhaberei

Wie auch sonst beim Verlustabzug gilt aber, dass keine Liebhaberei vorliegen darf. Die steuerliche Anerkennung des Verlustes setzt also voraus, dass die nebenberufliche Ttigkeit als bungsleiter mit der Absicht, einen Totalgewinn oder -berschuss der Einnahmen ber die Ausgaben zu erzielen, ausgebt wird. Andernfalls wren die daraus stammenden Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhngenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich (sog. Liebhaberei).

Unabhngig von den Motiven, aus denen der Einzelne einer Beschftigung nachgeht, - so der BFH - ist eine Gewinn-/berschusserzielungsabsicht dann anzunehmen, wenn in der Regel berschsse aus der Beschftigung tatschlich erzielt werden. Umgekehrt ist von dem Fehlen einer Gewinn-/berschusserzielungsabsicht dann auszugehen, wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die tatschlichen Selbstkosten zu decken.

Liegen die Ausgaben also regelmig unter den Einnahmen fehlt die Gewinnerzielungs-absicht und eine Verlustverrechnung ist nicht mglich.

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