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Vereinsinfobrief Nr. 368 Ausgabe 10/2019 4.07.2019 Aktuelle Informationen für Vereine und gemeinnützige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfähige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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3. Kein Minderheitenbegehren bei bevorstehender Mitgliederversammlung Das Registergericht kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit ablehnen, wenn die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung kurz bevorsteht. Voraussetzung ist, dass der von der Minderheit benannte Tagesordnungspunkt in der ordentlichen Versammlung behandelt wird. Es genügt, wenn der Vorstand das glaubhaft versichert. Hinweis: Nach § 37 BGB muss die Minderheit der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Der Zweck ist dabei ein entsprechender Tagesordnungspunkt (Beschlussgegenstand). Als Grund gilt regelmäßig, dass der Vorstand die Einberufung abgelehnt oder den gewünschten Tagesordnungspunkt nicht auf die Tagesordnung gesetzt hat. Dieser Grund entfällt aber, wenn eine Mitgliederversammlung mit dem entsprechenden Tagesordnungspunkt kurz bevorsteht. Einen Anspruch auf Durchführung einer eigenen Versammlung zu dem geforderten Beschlussgestand gibt es nicht. AG Hannover, Beschluss vom 21.01.2019, VR 2030 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Schiedsgerichte werden oft vor staatlichen Gerichten nicht anerkannt Viele Verbände haben satzungsmäßige Schiedsgerichte. Oft handelt es ich aber um keine echten Schiedsgerichte im Sinn der §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Die Anrufung staatlicher Gerichte ist dann trotz Schiedsgerichtsentscheid uneingeschränkt möglich. Grundsätzlich kann die Satzung eines Vereins bestimmen, dass über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Verein ein Vereins- oder Schiedsgericht anstelle des ordentlichen Gerichts zu entscheiden hat. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einem "echten Schiedsgericht" dessen Entscheidungen von den staatlichen Gerichten nur in engen Grenzen überprüft werden können und einem Vereinsorgan, das angerufen werden muss, bevor der Weg zum staatlichen Gericht möglich ist. Ein Vereinsgericht ist nur dann als Schiedsgericht nach ZPO anzuerkennen, wenn es sich um eine Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten handelt, das Gericht also satzungsmäßig als vom Verein unabhängige und unparteiische Stelle organisiert ist. Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder läuft das "Schiedsverfahren" gar auf ein Richten des Vereins in eigener Sache hinaus, handelt es sich in Wahrheit um das Handeln des Vereinsorgans, dessen Entscheidungen von einem staatlichen Gericht unbeschränkt überprüft werden können. Vielfach sind die Schiedsgerichte aber nicht neutral besetzt, sondern faktisch Vereinsorgane, weil sie, da sie satzungsmäßig nicht als unabhängige und unparteiische Stelle organisiert sind. Ihre Entscheidungen sind dann vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. AG Duisburg, Urteil vom 24.04.2019, 52 C 3753/17 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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