Vereinsinfobrief Nr. 373 Ausgabe 15/2019 20.11.2019
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt

1. bungsleiterfreibetrag 1: Wohnpatenschaften fr geflchtete junge Erwachsene sind begnstigt
2. Seminare fr Vereine
3. bungsleiterfreibetrag 2: Nebenberuflichkeit bei schwankenden Arbeitszeiten
4. Steuerliche nderung zum Jahreswechsel
5. Rund um den Vereinsinfobrief


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Der Vorsteuerabzug im gemeinntzigen Sektor

In welchem Umfang lsst sich aus Eingangsumstzen die Vorsteuer ziehen? Die Frage spielt eine groe Rolle fr alle gemeinntzigen Vereine, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch ttig sind. Denn der Vorsteuerabzug ist ja nur dort mglich, wo die Eingangsumstze in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen des Vereins stehen.

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1. Wohnpatenschaften fr geflchtete junge Erwachsene sind begnstigt

Vergtungen fr Wohnpaten fr geflchtete junge Erwachsene sind nach 3 Nr. 26 EStG (bungsleiterfreibetrag) steuer- und sozialversicherungsfrei.

Solche Wohnpaten stellen in ihrem huslichen Umfeld entweder ein Zimmer mit Kchen- und Badbenutzung oder eine Wohnung/Appartement zur Verfgung. Dabei sollen sie Ansprechpartner fr alle Belange des jungen Erwachsenen sein und ihn bei seiner Integration untersttzen.

Nach Auffassung des Bayerischen Landesamtes fr Steuern gehren Vergtungen, die fr die Untersttzungs- und Integrationsleistung gezahlt werden, zu den begnstigten Betreuungsleistungen. Das gilt aber nicht fr die Zahlungen, die sich auf die Wohnraumberlassung beziehen.

Bayerisches Landesamt fr Steuern (BayLfSt), Steuerfreiheit fr nebenberufliche Ttigkeiten i.S.d. 3 Nr. 26 / 26a EStG, September 2019

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2. Seminare fr Vereine

Buchfhrung in gemeinntzigen Vereinen

Frankfurt/M. 1. Februar 2020
Berlin 8. Februar 2020
Leipzig 8. Februar 2020
Hamburg 21. Mrz 2020


Praxiswissen fr Vereinvorstnde

Frankfurt/M. 16. November 2019


Weitere Seminare (Infos und Anmeldung auf bnve.de)

Online-Seminare

Zeitnahe Mittelverwendung und Rcklagenbildung
20. November 2019

Die Mitgliederversammlung im Verein
18. Januar 2020

Spenden - Werbung - Sponsoring
12. Februar 2020

>> Infos und Anmeldung

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3. bungsleiterfreibetrag: Nebenberuflichkeit bei schwankenden Arbeitszeiten Mitglieder

Ehrenamts- und bungsleiterfreibetrag knnen regelmig nur genutzt werden, wenn schon zu Beginn der Ttigkeit die Voraussetzungen dafr vorliegen.

Der bungsleiterfreibetrag nach 3 Nr. 26 EStG setzt voraus, dass die Ttigkeit nebenberuflich ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Die Finanzverwaltung unterlegt hier pauschal 14 Stunden - auch wenn die Arbeitszeit bei einer entsprechenden Vollzeitstelle im Einzelfall geringer ist.

Dabei wird auf die durchschnittliche wchentliche Arbeitszeit abgestellt. Der Durchschnitt wird fr das Kalenderjahr ermittelt oder fr den Zeitraum, in dem die Ttigkeit ausgebt wird, wenn er krzer ist als ein Jahr.

Ist ein bestimmter Ttigkeitsumfang vereinbart und fallen die Arbeitszeiten spter tatschlich geringer aus, kann der Freibetrag aber nicht ohne Weiteres in Anspruch genommen werden.
Mageblich ist hier nmlich eine vorausschauende Betrachtung - eventuell in Form einer Schtzung. So das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Die Frage, ob ein bestimmter Arbeitnehmer in seiner Beschftigung der Versicherungspflicht unterliegt, soll bereits bei Aufnahme der Beschftigung und auch danach zu jeder Zeit mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden knnen.

Wurde vertraglich eine Arbeitszeit vereinbart, die ber einer Nebenberuflichkeit liegt, kann der bungsleiterfreibetrag nicht genutzt werden, wenn die Ttigkeit spter tatschlich einen geringeren Umfang hat.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2019, L 1 BA 118/18

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4. Steuerliche nderung zum Jahreswechsel

Die geplanten gesetzlichen nderungen fr gemeinntzige Einrichtungen wurden berwiegend vertagt.

Aktuell gibt es zwei Gesetzesvorhaben zur nderung steuerlichen Vorschriften:

  • Gesetz zur weiteren steuerlichen Frderung der Elektromobilitt und zur nderung weiterer steuerlicher Vorschriften
  • Drittes Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelstndischen Wirtschaft von Brokratie (Drittes Brokratieentlastungsgesetz)

Die geplanten nderungen, die gemeinntzige Organisationen betreffen, wurden berwiegend gestrichen bzw. entgegen den Lnderinitiativen nicht aufgenommen. Die Gesetzgebungsverfahren sind zwar noch nicht abgeschlossen. Nach aktuellem Stand ergibt sich aber Folgendes:

  • Die Erhhung der Kleinunternehmergrenze von 17.500 auf 22.000 Euro wird zum Jahreswechsel kommen.
  • Ehrenamts- und bungsleiterfreibetrag sowie die Umsatzsatzfreigrenze fr steuerpflichtige wirtschaftliche Geschftsbetriebe bleiben zunchst unverndert.
  • Im Umsatzsteuergesetz (UStG) wird lediglich 4 Nr. 18 gendert. d.h. an die EU-rechtlichen Vorgaben angepasst. Die nderung von 4 Nr. 21 und Nr. 22a unterbleibt zunchst. Die Vorgaben fr die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsveranstaltungen bleiben also unverndert.

Die nderungen im Bereich Gemeinntzigkeit sollen nchstes Jahr in einem weiteren Gesetz vorgenommen werden. Neben der genannten Erhhung der Freibetrge ist u.a. in der Diskussion:

  • die Anerkennung von "Freifunk" als gemeinntzig.
  • die Erhhung der Kleinspendengrenze (vereinfachter Zuwendungsnachweis) auf 300 Euro
  • die Vereinheitlichung der Regelungen zur Mittelweitergabe ( 58 Nr. 1 bis 3 Abgabenordnung)

Vom Finanzminister angekndigt wurde auerdem eine gesetzliche Regelung zur Gemeinntzigkeit von Vereinen, die Frauen per Satzung von der Mitgliedschaft ausschlieen. Hier drften sich aber kaum Neuerungen ergeben, weil die Fragen von der Rechtsprechung weitgehend geklrt sind.

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5. Rund um den Vereinsinfobrief

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