1. Steuerliche nderungen in 2020
Mit zwei Gesetzen kommt zum Jahreswechsel eine Reihe von steuerlichen nderungen, die auch oder speziell fr gemeinntzige Einrichtungen von Bedeutung sind. Die Gesetze liegen nach nderungsvorgaben des Bundesrates in der Endfassung vor und treten mit Verffentlichung in Kraft. Das sind das Gesetz zur weiteren steuerlichen Frderung der Elektromobilitt und zur nderung weiterer steuerlicher Vorschriften und das das Dritte Brokratieentlastungsgesetz. Kein Abzug von Mitgliedsbeitrgen fr gemeinntzige Zwecke nach der ffnungsklausel Die ffnungsklausel des 52 Abs. 2 Stze 2 und 3 Abgabenordnung war 2007 ergnzend zu den Katalogzwecken in den 52 AO eingefgt worden. Die Finanzbehrden sollen dadurch die Mglichkeit erhalten, auf sich ndernde gesellschaftliche Verhltnisse zu reagieren. Eine Erweiterung der gemeinntzigen Zwecke ist so ohne Gesetzgebungsverfahren mglich. Fr Zwecke nach dieser ffnungsklausel ist (wie z.B. auch bei Sport) - das wird neu geregelt - ein Sonderausgabenabzug fr Mitgliedsbeitrge nicht mglich. Hinweis: Bisher ist nach dieser Regelung aber nur ein Zweck als gemeinntzig erklrt worden: Turnierbridge. Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze Nach 19 Abs. 1 Satz 1 UStG muss die Umsatzsteuer knftig nicht erhoben werden, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr nicht hher als 22.000 (bisher 17.500 ) und (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr nicht hher als 50.000 sein wird. Die Regelung ist gerade fr gemeinntzige Vereine von Bedeutung, weil viele Einnahmen nicht steuerbar oder steuerbefreit sind. Die verbliebenden Umstze liegen dann oft unter der Kleinunternehmergrenze. Hinweis: Die Erhhung der Freigrenze kann dazu fhren, dass Einnahmen, die in diesem Jahr noch umsatzsteuerpflichtig sind, im nchsten Jahr befreit sind. Vereine, die unter die neue Grenze rutschen und nicht auf die Umsatzbesteuerung verzichten wollen, mssen den Verzicht nicht ausdrcklich erklren. Es gengt, dass sie weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen oder -erklrungen abgeben. Verpflegungsmehraufwendungen: Anhebung der Pauschalen Mit den Pauschalen kann der Verpflegungsmehraufwand bei auswrtigen Ttigkeiten steuerfrei ersetzt werden. Fr eintgige auswrtige Ttigkeiten ohne bernachtung kann bisher ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Ttigkeitssttte eine Pauschale von 12 bercksichtigt werden; bei mehr als 24 Stunden 24 . Der Betrag kann vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt beziehungsweise als Werbungskosten in der Steuererklrung geltend gemacht werden. Fr den An- und Abreisetag einer mehrtgigen auswrtigen Ttigkeit kann eine Pauschale von jeweils 12 angesetzt werden. Ab 2020 erfolgt eine Anhebung der Pauschalen bei 24-stndiger Abwesenheit von 24 auf 28 und bei mehr als achtstndiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtgigen Abwesenheiten von 12 auf 14 . Hinweis: Die Anhebung der Pauschalen erhht den Spielraum fr Kostenerstattungen an Ehrenamtler. Die Pauschalen knnen auch in Kombination mit den Ehrenamts- und bungsleiterfreibetrag gezahlt werden. Nicht mglich ist aber eine steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten zur regelmigen Arbeitssttte (sog. erste Ttigkeitssttte).
Weiterbildung kein Arbeitslohn Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers fhren in vielen Fllen bereits nach bisheriger Rechtslage nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmanahmen im ganz berwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgefhrt werden. Die Steuerbefreiung gilt zuknftig auch fr Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschftigungsfhigkeit von Mitarbeitern dienen (z.B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Manahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Hinweis: Die Kostenbernahme fr solche Weiterbildungen bietet sich auch fr ehrenamtlich Ttige in gemeinntzigen Organisationen an - gerade weil hier oft kein unmittelbarer beruflicher Bezug besteht. Nicht begnstigt sind aber Weiterbildungen, die vorwiegend Belohnungscharakter haben.
Neuregelung wichtiger Umsatzsteuerbefreiungen - erst ab 2025 Das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Frderung der Elektromobilitt und zur nderung weiterer steuerlicher Vorschriften" bringt erhebliche nderungen bei den Umsatzsteuerbefreiungen fr gemeinntzige Einrichtungen. Sie treten aber erst 2025 in Kraft. Hinweis: Die betroffenen Einrichtungen sollten sich aber rechtzeitig auf die nderungen einstellen. Teilweise umfassen die Steuerbefreiungen Leistungen bzw. Einrichtungen, die bisher nicht begnstigt waren.
Neuregelung von Leistungen der Wohlfahrtspflege Die Steuerbefreiung des 4 Nr. 18 UStG umfasst knftig eng mit der Sozialfrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen insbesondere an wirtschaftlich hilfsbedrftige Personen zur berwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedrftigkeit. Darunter fallen z.B. Leistungen der Schuldnerberatung, der "Tafeln", der Frauenhuser und die Beratung und Hilfe fr Obdach- und Wohnungslose, Beratungsleistungen fr Angehrige drogen- oder alkoholabhngiger Menschen, Leistungen im Zusammenhang mit Migration, Leistungen der Beratungsstellen fr Ehe- und Lebensfragen und Beratung und Hilfe fr Strafentlassene sowie fr Prostituierte. Die Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtpflege ist knftig keine Voraussetzung mehr fr die Steuerbefreiung. Betreuungs- und Pflegeleistungen an krperlich, geistig und seelisch hilfsbedrftige Personen fallen nicht mehr unter die Steuerbefreiung des 4 Nummer 18 UStG, sondern ausschlielich unter die Steuerbefreiung des 4 Nummer 16 UStG. Bei den von einem Menservice erbrachten Leistungen handelt es sich ebenfalls nicht um eng mit der Frsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen. Die Leistungen eines Mahlzeitendienstes (z. B. "Essen auf Rdern") unterliegen aber unter den Voraussetzungen des 12 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 8 UStG dem ermigten Steuersatz.
Umsatzsteuerbefreiung fr Verpflegungsdienstleistungen gegenber Studierenden und Schlern 4 Nr. 23 UStG befreit wie bisher die Gewhrung von Beherbergung, Bekstigung und der blichen Naturalleistungen. Diese Leistungen sind dann als mit der Erziehungsleistung "eng verbunden" anzusehen, wenn sie tatschlich als eigenstndige Leistungen zur Erziehungsleistung erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung, die die Leistungen erbringt, die Erziehung der Kinder und Jugendlichen selbst leistet. Dagegen stellt weiterhin die Beherbergung oder Bekstigung whrend kurzfristiger Urlaubsaufenthalte oder Fahrten, die von Sport- und Freizeitangeboten geprgt sind, keine Aufnahme zu Erziehungszwecken dar. Die bloe Bewirtung durch Unternehmer, die die Kinder oder Jugendlichen nicht zu den begnstigten Zwecken bei sich aufnehmen, ist auch weiterhin nicht befreit. Als eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistungen werden nach 4 Nr. 23 Verpflegungsdienstleistungen gegenber Studierenden und Schlern an Hochschulen und bestimmten Schulen begnstigt. Das war bisher nicht einheitlich geregelt. Die Verpflegung an staatlich anerkannten Schulen ist damit einheitlich steuerbefreit. Steuerbefreiung fr sonstige Leistungen von selbstndigen Personenzusammenschlssen In der neuen Nr. 29 des 4 UStG wird eine Steuerbefreiung eingefhrt fr sonstige Leistungen von selbstndigen Personenzusammenschlssen an ihre Mitglieder fr unmittelbare Zwecke ihrer nicht steuerbaren oder ihrer nach 4 Nummer 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nummer 27 UStG steuerfreien Umstze. Die Steuerbefreiung beruht auf Artikel 132 Absatz 1 f der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Bei dem Mitglied muss es sich um eine Person handeln, die nicht steuerbare oder steuerfreie, dem Gemeinwohl dienende Leistungen der in 4 Nummer 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nummer 27 UStG bezeichneten Art erbringt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die bisher nach 4 Nummer 14 Buchstabe d UStG steuerfreien rztlichen Praxis- und Apparategemeinschaften medizinische Einrichtungen, Apparate und Gerte zentral beschaffen und ihren Mitgliedern zur Verfgung stellen sowie Laboruntersuchungen, Rntgenuntersuchungen undandere medizinisch-technische Leistungen fr ihre Mitglieder ausfhren. Ttigkeiten, die lediglich mittelbar der Ausfhrung von nicht steuerbaren oder steuerfreien Umstzen der Mitglieder dienen oder von den Mitgliedern fr solche bezogen werden (z. B. allgemeine Verwaltungsleistungen), fallen dagegen (wie bisher) nicht unter die Befreiung. => zum Seitenanfang |