Loading...
Vereinsinfobrief Nr. 377 Ausgabe 4/2020 12.02.2020 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Suchen auf Vereinsknowhow.de | Online-Handbuch | eBooks| Abonnement | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Inhalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Die neue Umsatzsteuerbefreiung fr Erziehung und Betreuung Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Frderung der Elektromobilitt und zur nderung weiterer steuerlicher Vorschriften bringt fr gemeinntzige Einrichtungen eine ganze Reihe von nderungen bei den Umsatzsteuerbefreiungsregelungen. Die bisherige Rechnung des 4 Nr. 23 UStG wird an Gemeinschaftsrecht angepasst. Umsatzsteuerfrei sind knftig a) die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des ffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des ffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, drfen nicht verteilt, sondern mssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden, b) eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des ffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie aa) auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit ttig werden bb) Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum berwiegenden Teil durch Einrichtungen des ffentlichen Rechts vergtet wurden, c) Verpflegungsdienstleistungen gegenber Studierenden und Schlern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Lnder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an ffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gem Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergnzungsschulen durch Einrichtungen des ffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, drfen nicht verteilt, sondern mssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Bekstigung und die blichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergtung fr die geleisteten Dienste gewhren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Fr die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.
Die Neuregelung stellt deutlich mehr Anforderungen an die Steuerbefreiung. Bisher gengte es, wenn die Einrichtung berwiegend Kinder und Jugendliche fr Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder fr Zwecke der Suglingspflege bei sich aufnahm und die Leistungen auch an diese Zielgruppe erbrachte. Knftig wird unterschieden zwischen Erziehung und Betreuung. Dabei gelten unterschiedliche Anforderungen an die Einrichtungen. Es muss sich im einen Fall um Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielung handeln, im anderen Fall um Einrichtungen mit sozialem Charakter. Neu geregelt ist die Steuerbefreiung fr Verpflegungsleistungen an Studierende und Schler. Das war erforderlich, weil sie nicht mehr unter die Befreiung nach den neuen 4 Nr. 18 UStG fallen und viele Betreiber von Schlermensen die neuen Voraussetzungen der Nr. 23 nicht erfllen. Entfallen ist die Voraussetzung, dass die Einrichtung die Kinder- und Jugendlichen bei sich aufnehmen muss. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs beinhaltet der Begriff der "Aufnahme" ein Moment der Obhut und Betreuung. Die Steuerbefreiung setzte deshalb die bernahme der Gesamtverantwortung fr die Jugendlichen voraus (BFH, Urteil vom 12.05.2009, VR35/07). Unterschiedliche Voraussetzungen fr Erziehungs-, Betreuungs- und Verpflegungsleistungen
Erziehung umfasst so der Kommentar zum Gesetzesentwurf die gesamte geistige, sittliche und krperliche Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Dazu gehren insbesondere altersgerechte Sprach- und Wissensvermittlung, Angebote von Musik-, Kunst- und Bewegungserziehung sowie die Vermittlung von sozialen Kompetenzen und Werten. Zu den eng mit der Erziehung verbundenen Leistungen gehren wie bisher auch die Beherbergung, Bekstigung und blichen Naturalleistungen. Voraussetzung ist hier so der Kommentar zum Gesetzesentwurf dass die Erziehungseinrichtung diese Leistungen selbst erbringt. Nicht begnstigt sind wie bisher Verpflegung und Unterbringung whrend kurzfristiger Urlaubsaufenthalte oder Fahrten, die von Sport- und Freizeitangeboten geprgt sind, und bei denen keine Aufnahme zu Erziehungszwecken erfolgt. (BFH, Urteile vom 12.05.2009, VR35/07 und vom 30.07.2008, V R 66/06). Begnstigte Einrichtungen Erziehungsleistungen sind nach der Neuregelung nur steuerfrei, wenn sie durch eine der folgenden beiden Einrichtungsarten erbracht werden: Einrichtungen des ffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind andere (privatrechtliche) Einrichtungen, wenn deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des ffentlichen Rechts vergleichbar ist und sie keine systematische Gewinnerzielung anstrebenDie Befreiung privatrechtlicher Einrichtungen setzt voraus, dass keine systematische Gewinnerzielung anstrebt wird und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht verteilt, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Darunter fallen in jedem Fall gemeinntzige Organisationen. Grundstzlich gilt die Steuerbefreiung auch fr nicht als gemeinntzig anerkannte Einrichtungen Das gilt schon deswegen, weil der Begriff Einrichtung auch natrliche Personen umfasst, die nach deutschem Recht nicht gemeinntzig sein knnen. Unklar ist aber, wie solche Einrichtungen den Nachweis des fehlenden Gewinnstrebens fhren knnen. Die Klrung dieser Frage hat der BFH dem EuGH zur Prfung vorlegt (Az. XI R 29/08). Zu den begnstigten Einrichtungen zhlen unten den genannten Voraussetzungen auch Lehrlingswohnheime oder Einrichtungen zur frhkindlichen Frderung.
Whrend Erziehungsleistungen bei allen ffentlichen und privaten Einrichtungen ohne Gewinnerzielung begnstigt sind, sind Betreuungsleistungen nur bei Einrichtungen mit sozialem Charakter steuerbefreit.
Das Gemeinschaftsrecht (MwStSystRL) definiert den Begriff nicht nher. Es ist deshalb grundstzlich Sache der Mitgliedsstaaten, die Regeln dafr aufzustellen, nach denen eine solche Anerkennung erfolgt. Diese Definition liefert die Neuregelung des 4 Nr. 23 b UStG. Eine Einrichtung mit sozialem Charakter liegt demnach in zwei Fllen vor: Die Einrichtung wird auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit ttig. Sie erbringt Leistungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum berwiegenden Teil durch Einrichtungen des ffentlichen Rechts vergtet wurden.Der Begriff Einrichtung ist nicht auf bestimmte Rechtsformen beschrnkt. Auch Einzelpersonen knnen darunterfallen. Das gilt z.B. fr Tagesmtter.
4 Nummer 23 b UStG befreit die brigen eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen, die nicht unter die Voraussetzungen des 4 Nr. 25 UStG (Jugendhilfe) fallen. Dazu gehren insbesondere die Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen, z.B. bei den Schularbeiten oder bei der Freizeitgestaltung. Auch Hausaufgaben- oder Spielkreise knnen befreit sein.
Eigenstndig geregelt wird im neuen 4 Nr. 23 c UStG erstmals die Steuerfreiheit der Verpflegung von Schlern und Studenten. Bisher konnten Schlermensen nach Nr. 23 oder Nr. 18 steuerfrei sein. Die Befreiung nach Nr. 23 setzte aber die bernahme der Gesamtverantwortung fr die Kinder und Jugendlichen voraus (BFH, Urteil vom 12.05.2009, VR35/07). Schulfrdervereine, die keine solchen pdagogischen Rahmen lieferten, sondern nur die Mensa betrieben, waren deswegen nach dieser Regelung nicht begnstigt. Fr sie kam nur die Befreiungsregelung nach Nr. 18 in Frage. Die verlangte aber u.a. die Mitgliederschaft in einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege. Diese Beschrnkungen fallen mit der Neuregelung weg. Die Schlerverpflegung ist befreit, wenn es sich um Schler einer staatlichen oder staatlichen anerkannten Schuleinrichtung handelt und der Mensabetreiber gemeinntzig ist. Die Befreiung gilt nur fr Verpflegungsdienstleistungen. Es mssen also ber die Lieferung der Verpflegung hinaus Leistungen erbracht werden, die deren sofortigen Verzehr ermglichen (Bundesrat, Drucksache 552/19), d.h. Portionieren, Servieren, Abrumen usf. Ob die Speisen zubereitet sind oder nicht, spielt keine Rolle. Ebenfalls nicht begnstigt sind bloe Essenlieferungen. Verpflegungsdienstleistungen sind nur dann begnstigt, wenn sie gegenber Studierenden und Schlern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Lnder, an ffentlichen Schulen und sowie an Ersatzschulen, die gem Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an (nach den Schulgesetzen der Lnder) staatlich anerkannten Ergnzungsschulen erbracht werden. Wie bisher befreit sind die Leistungen der Beherbergung, Bekstigung und blichen Naturalleistungen, die die begnstigte Einrichtung den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen beteiligt sind gewhren, als Vergtung fr die geleisteten Dienste. Steuerbefreit ist also auch die Abgabe von Essen an das Lehr-, Erziehungs- und Betreuungspersonal. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Rund um den Vereinsinfobrief Drucken! Sie knnen den Vereinsinfobrief in einer werbefreien PDF-Version herunterladen - zum Ausdrucken und Archivieren. Kopieren! Verwenden Sie unsere Beitrge fr Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften - kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf www.vereinsknowhow.de. Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke! Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden knnen Sie unsere Newsrubrik. Werben im Vereinsinfobrief: Konditionen aktuelle Abonnentenzahl des Vereinsinfobriefs: 16.324 Abmelden! Wenn Sie unseren Infobrief nicht mehr beziehen mchten, dann klicken Sie bitte hier. Adresse ndern! Wenn Sie unseren Infobrief knftig unter einer anderen E-Mail-Adresse beziehen mchten, melden Sie sich bitte zunchst ab (siehe oben) und dann hier mit der neuen Adresse wieder an. Datenschutzhinweis: Wir nutzen die von Ihnen zur Verfgung gestellten personenbezogenen Daten ausschlielich dazu, um Ihnen den Newsletter zusenden zu knnen und um Ihr Newsletterabonnement zu verwalten. Gespeichert wird ausschlielich die E-Mail-Adresse. Sie knnen jederzeit Auskunft ber Ihre von uns gespeicherten personenbezogenen Daten erhalten und Ihren Eintrag lschen. Den Kontakt hierfr finden Sie unten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Verantwortlich fr den Inhalt ist, soweit nicht anders angegeben: |
Loading...
Loading...